Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen 33 C 53/08-26)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.07.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 33 C 53/08-26, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

(Urteil und Tatbestand gemäß den § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten um die Entfernung einer Parabolantenne, die die Beklagten am Geländer des zu ihrer Wohnung gehörenden Balkons ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer angebracht haben.

Die Beklagte zu 1. ist kroatische Serbin, der Beklagte zu 2. ist kroatischer Staatsangehöriger. Die Liegenschaft verfügt über einen Breitbandkabelanschluss, der den Empfang mehrerer Fernsehsender aus dem serbokroatischen Sprachraum, insbesondere NTV Hayat aus Bosnien-Herzegowina, HRT TV1 und RTL Televizija aus Kroatien und die Sendergruppe TV Pink aus Serbien, ermöglicht.

Nachdem die Eigentümerversammlung vom 10.05.2007 zu TOP 13 die Beauftragung und Ermächtigung der Verwalterin zur Entfernung widerrechtlich am Gemeinschaftseigentum angebrachter Satelliten-Anlagen im Namen der Gemeinschaft sowie die Durchsetzung dieses Anspruchs auf dem Rechtsweg beschlossen hatte, wurden die Beklagten wiederholt zur Entfernung der Antenne aufgefordert.

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten durch Versäumnisurteil vom 14.01.2008 dauerhaft die am Balkon der Wohnung Tiroler Straße 64, 2. Obergeschoss befestigte Parabolspiegelantenne zu entfernen. Die Beklagten wurden ferner zur Zahlung von 155,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2007 verurteilt.

Hiergegen erhoben die Beklagten Einspruch, zu dem sie vorgetragen haben, dass ihr Informationsbedürfnis lediglich durch eine auf den Satelliten Eutelsat ausgerichtete Parabolantenne befriedigt werden könne, über den mindestens 10 Programme empfangbar seien.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten haben beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Im Wege der Hilfswiderklage haben sie beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, den Beklagten zu gestatten, eine Parabolantenne zum Empfang der Sendungen des Satelliten Eutelsat an einem von der Klägerin zu bestimmenden geeigneten Ort fachmännisch zu installieren.

Die Klägerin hat beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat mit am 17.07.2008 verkündetem Urteil (Bl. 180 ff. d.A.) das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, die am Balkon der Wohnung Tiroler Str. 64, 2. Obergeschoss, befestigte Parabolantenne dauerhaft zu entfernen und an die Klägerin 155,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2007 zu zahlen. Im Übrigen, hinsichtlich der Zinsmehrforderung für den 07.09.2007, hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zulässig und begründet sei. Die Beklagten seien zur Entfernung der Parabolantenne gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 15 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG verpflichtet. Die Verschraubung der Parabolantenne am gemeinschaftlichen Eigentum stelle eine bauliche Veränderung dar. Aufgrund der vorgelegten Lichtbilder komme das Gericht zu dem Ergebnis, dass die deutlich sichtbar montierte Parabolantenne zu einer optischen Veränderung der Außenfassade führe, die störend wirke und den Gesamteindruck nicht unerheblich beeinträchtige. Ein Anspruch auf Duldung ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG. Dass über den Kabelanschluss aus Kroatien und Serbien jeweils höchstens 2 Sender zur Verfügung stehen, sei unerheblich, da vielfältige Möglichkeiten des Empfangs von Sendungen in Bild und Ton bestünden, insbesondere Internetangebote. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen beruhe auf den §§ 280 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 1 S. 1, 288 BGB. Die Widerklage sei unzulässig, da die Beklagten sich nicht zunächst um eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bemüht hätten.

Auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, Bl. 180 ff. d.A., wird Bezug genommen.

Gegen das am 24.07.2008 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.08.2008, bei Gericht am 19.08.2008 eingegangen, Berufung eingelegt, die sie am 24.09.2008 begründet haben.

Sie wenden gegen das Urteil ein, dass das Amtsgericht das Recht der Beklagten auf Informationsfreiheit in fehlerhafte Weise ausgelegt und in rechtfehlerhafter Weise eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht vorgenommen habe. Es fehle eine fallbezogene Abwägung der grundrechtlich geschützten Interesse...

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