Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist und war Aktionär der Beklagten, auch zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung der Beklagten am 14.6.2006.
Am 14.6.2006 fand die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt. Gegenstand war und u.a. eine Beschlussfassung zu TOP7d, mit dem eine Satzungsänderung beschlossen wurde. Darin wurde eine Begrenzung des Rede- und Fragerechts aus zukünftigen Hauptversammlungen durch den Versammlungsleiter festgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einladung zur Hauptversammlung verwiesen (Anlage B1, Bl. 37-43 d.A.). Der Kläger wurde bei dieser Hauptversammlung durch eine Vertreterin vertreten, die gegen die Beschlussfassung zu TOP7d Widerspruch zu Protokoll einlegte.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Satzungsänderung anfechtbar sei. Die dort angegebenen Beschränkungen des Rede- und Fragerechts und der Versammlungsdauer durch den Versammlungsleiter seien nicht mehr angemessen im Sinne des § 131 Abs. 2 S. 2 AktG. Hierdurch würden die mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechte der Aktionäre zu stark beschränkt.
Der Kläger beantragt,
den in der Hauptversammlung zu TOP7d gefassten Beschluss über die Beschränkung des Rede- und Fragerechts der Aktionäre mit dem folgenden Inhalt:
„Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen § 21 der Satzung wird um die folgenden neuen Absätze 5, 6 und 7 ergänzt:
5. Der Versammlungsleiter hat das Recht, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich nach der Maßgabe des Folgenden zu beschränken:
(a) Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) nur über die Gegenstände, Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Mitglieder des Vorstands, Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Wahl des Abschlussprüfers und Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien oder einzelne dieser Gegenstände Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauert. Bei der Berechnung der Dauer der Hauptversammlung bleiben die Zeiträume außer Betracht, die auf Unterbrechung der Hauptversammlung und die Rede des Vorstands sowie die Ausführungen des Versammlungsleiters vor Beginn der Generaldebatte entfallen.
(b) Ist nach der Tagesordnung (einschließlich etwaiger Minderheitsverlangen nach § 122 AktG) auch über andere Gegenstände als Buchstabe (a) Beschluss zu fassen, kann der Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in solcher Weise zeitlich beschränken, dass die Hauptversammlung insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauert. Buchstabe a) Satz 2 gilt entsprechend.
(c) Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung auf 15 Minuten beschränken und, wenn sich im Zeitpunkt der Worterteilung an den Aktionär mindestens drei weitere Redner angemeldet haben, auf 10 Minuten. Der Versammlungsleiter kann die Rede- und Fragezeit, die einem Aktionär während der Versammlung insgesamt zusteht, auf 45 Minuten beschränken.
(d) Die Beschränkungen nach Buchstaben a) bis c) können vom Versammlungsleiter jederzeit, auch zu Beginn der Versammlung angeordnet werden.
(e) Beschränkungen nach Maßgabe der vorstehenden Buchstaben a) bis d) gelten als angemessen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG.
6. Unabhängig von dem Recht des Versammlungsleiters, das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach Maßgabe des Absatzes 5 zu beschränken, kann der Versammlungsleiter um 22:30 Uhr des Versammlungstags den Debattenschluss anordnen und mit den Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten beginnen. Nach Anordnung des Debattenschlusses sind in den Fällen des Satzes 1 weitere Fragen nicht mehr zulässig.
7. Das Recht des Versammlungsleiters, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre über die Bestimmungen in Absatz 5 und 6 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe sonstiger in der Rechtsprechung anerkannter Grundsätze einzuschränken, bliebt von den Regelungen in Absatz 5 und 6 unberührt.
für nichtig zu erklären,
hilfsweise, dessen Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Satzungsänderung nicht gegen das Gesetz verstoße und daher weder nichtig noch anfechtbar sei. Vielmehr ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 131 durch das UMAG, die der Hauptversammlung eingeräumte Satzungsautonomie zur in der beschlossenen Satzungsänderung vorgenommen Beschränkung des Rede- und Fragerechts sowie der Versammlungsdauer durch den Versammlungsleiter. Die vorgesehen Beschränkungen entsprechen zudem auch den Regelungen des Corporate Governace Kodex zur Dauer einer Hauptversammlung sowie den bislang in der Rechtsprechung für statthaft gehaltenen Beschränkungen des Rederechts.
Wegen...