Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.09.2021; Aktenzeichen 33 C 946/21 (51))

 

Tenor

Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.09.2021 (Az.: 33 C 946/21 (51)) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die I. und II. Instanz wird auf 10.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin, die Beklagten zu 1) waren die übrigen Wohnungseigentümer, die Beklagte zu 2) ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft A in Frankfurt am Main, deren Verwalter der Beteiligte ist.

Mit Klageschrift vom 11.03.2021 – beim Amtsgericht am 19.03.2021 eingegangen – hat die Klägerin ursprünglich einen Umlaufbeschluss (Negativbeschluss) vom 19.02.2021 angefochten (Klageantrag zu 1) und zugleich Beschlussersetzung (Klageantrag zu 2) beantragt. Die Klägerin hatte ihre Klage ursprünglich gegen die übrigen Wohnungseigentümer (Beklagte zu 1) erhoben. Nach Hinweisen des Amtsgerichts, auf die inhaltlich (Bl. 80, 110) Bezug genommen wird, hat die Klägerin schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2021 vor dem Amtsgericht klargestellt, dass der Klageantrag zu 1) zurückgenommen worden ist und gleiches auch für die Klage gegen die Beklagten zu 1) im Ganzen gelte und der Klageantrag zu 2) gegen die Beklagte zu 2) gestellt wird.

In der Teilungserklärung, auf deren auszugsweise vorgelegten Inhalt im Übrigen und wegen der Einzelheiten (Anlage B1, Bl. 183) verwiesen wird, ist die Einheit der Klägerin wie folgt beschrieben:

„437/10.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Hause (…) im Erdgeschoß gelegenen Teileigentum Nummer (…) des Aufteilungsplans, bestehend aus 4 Räumen, Flur, 2 WC's, Abstellraum, Teeküche sowie dem Keller K (…) und den beiden Tiefgaragenplätzen G (…) des Aufteilungsplans”.

Dementsprechend sind die Räume auch im Aufteilungsplan, auf den (Bl. 183R) ebenfalls Bezug genommen wird, als „Praxis, Büro, Empfang, Sekretariat, Luftraum, Teeküche, Abst., WC, WC” bezeichnet.

In den Räumlichkeiten der Klägerin wird seit 1990 eine Speisegaststätte betrieben. Zuvor ist in den Räumlichkeiten seit Errichtung im Jahr 1981 ein Café und sodann eine Weinstube betrieben worden. Mit der inhaltlich in Bezug genommenen Baugenehmigung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.03.1990 (Anlage K 10, Bl. 40 ff) wurde eine Nutzungsänderung von Weinstube in eine Speisegaststätte genehmigt, wobei seinerzeit u.a. aufgegeben wurde, die beim Betrieb von Kochherden, Backöfen usw. entstehenden Dünste an der Emissionsquelle zu erfassen und mittels Abzugseinrichtung über den Dachfirst der Umgebungsbebauung abzuführen. Zu einer Umsetzung durch den seinerzeitigen Pächter kam es in der Folge nicht.

Auf der Eigentümerversammlung vom 07.07.2015 wurde unter TOP 9 mit der Überschrift „Störungen durch Restaurant (…)” die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einer Unterlassungsklage bezüglich der Geruchs- und Lärmbelästigung des Restaurants beauftragt. Im Beschlusstext (Niederschrift Bl. 57 ff.) heißt es weiter: „Ziel ist die Installation eines geeigneten Dunstabzug-Systems sowie die Reduzierung des Lärmpegels durch eine Lüftungsanlage mit Kühlung und einem Verschluss von Fenstern und Türen. (…) Durchgesetzt werden soll außerdem ein Verbot der Lagerung von Gegenständen und Behältnissen sowie der Müllsäcke auf der Terrasse.” Zu einem Rechtsstreit kam es in der Folge nicht.

Auf der Eigentümerversammlung vom 05.07.2016 befassten sich die Eigentümer unter TOP 22 „Bericht zum Stand der Dinge „Restaurant (…)” erneut mit der Thematik von Lärmbelästigungen, wobei wegen der Inhalte auf die Niederschrift der Versammlung (Bl. 65ff.) Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 26.11.2019, auf dessen Inhalt (Bl, 11 ff.) Bezug genommen wird, hörte das Ordnungsamt die Pächterin der Gaststätte zur einer beabsichtigten Ordnungsverfügung an, da die Anwohner durch die Abluftanlage des Betriebes unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt seien.

Am 03.02.2020 (Bl. 17ff.) erging sodann eine Verwaltungsverfügung des Ordnungsamtes gegenüber der Pächterin der klägerischen Einheit, mit welcher der Pächterin u.a. folgendes zu Ziffer 2 aufgegeben wurde:

„Die beim Betrieb von Kochherden, Backöfen, Grill-, Brat-, Röst- oder ähnlichen Anlagen entstehenden fetthaltigen Koch- und Bratdünste einschließlich der geruchsbelasteten Raumluft und ggf. die Abgabe der vorgenannten Anlagen sind an den Emmissionsquellen mittels Abzugshaube einschließlich Fettfangfilter und Fettabscheider zu erfassen und über Dachfirst der Umgebungsbebauung abzuführen. Dabei muss die Bebauung in der Weise berücksichtigt werden, dass die Bewohner des Betriebsgrundstücks und der Nachbargrundstücke nicht durch abziehende Gerüche erheblich belästigt werden.

Die Abluftanlage ist unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften, hier insbesondere ...

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