Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Beschränkung der Musikausübung eines Schlagzeugers
Leitsatz (amtlich)
In einer Wohnungseigentumsanlage mit 2 Einheiten ist die Musikausübung eines Schlagzeugers auf täglich 2 Stunden, aufgeteilt auf je eine Stunde vormittags bzw. nachmittags, beschränkt.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 sowie die Anschlussbeschwerde des Beteiligten Ziffer 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Staufen wie folgt geändert:
1. Der Beteiligte Ziffer 3 hat es zu unterlassen, in seiner Wohnung, F. 37 in B. Schlagzeug zu spielen
a) Montag bis Freitag zwischen 20.00 Uhr und 9.00 Uhr
b) Montag bis Freitag zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr
c) Samstags, Sonntags und Feiertags ganz.
2. Von Montag bis Freitag einer Woche - mit Ausnahme von Feiertagen - darf der Beteiligte Ziffer 3 nicht länger als 2 Stunden pro Tag, davon 1 Stunde vormittags, d.h. vor 13.00 Uhr und 1 Stunde nachmittags, d. vh. ab 15.00 Uhr spielen.
3. Dem Beteiligten Ziffer 1 wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 und 2 der Beschlussformel ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 20.000,-- €, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 2 Monaten angedroht.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten haben der Beteiligte Ziffer 1 und der Beteiligte Ziffer 3 je œ zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf € 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus zwei Wohnungen besteht. Sie streiten über die Befugnis des Beteiligten Ziffer 3, in der Wohnung Schlagzeug zu spielen.
Die Antragsteller tragen vor, der Beteiligte Ziffer 3 spiele zu unterschiedlichsten Tageszeiten zwischen 9.00 Uhr und 22.30 Uhr, manchmal sogar bis spät in die Nacht, Schlagzeug, teilweise mit Musikbegleitung. Das Spiel verursache ohrenbetäubenden Lärm, welcher das ganze familiäre Zusammenleben störe und ein normales Leben in der Wohnung nicht mehr ermögliche.
Der Beteiligte Ziffer 1 trägt vor, da er ausschließlich nachts in einem Sicherheitsdienst arbeite, sei er auf morgendliche Ruhe besonders angewiesen. Diese werde durch die Musikausübung seitens des Beteiligten Ziffer 3 gestört. Selbst Oropax helfe nicht, da die Vibration des Basses im ganzen Körper zu spüren sei.
Demgegenüber trägt der Antragsgegner vor, er sei Berufsmusiker. Durch die Arbeitszeitgestaltung seiner Berufstätigkeit könne er - außerhalb der Ferien - nur morgens üben.
Mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht dem Antrag des Antragstellers teilweise stattgegeben. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1, mit welcher er die erstinstanzlich gestellten Anträge weiter verfolgt und sein Vorbringen vertieft. Der Beteiligte Ziffer 3 ist der sofortigen Beschwerde mit Ausführungen, auf welche Bezug genommen wird, entgegengetreten und hat in einem weiteren Schriftsatz vom 06.03.2003 die Auffassung vertreten, dass es notwendig sei, für die Schulferienzeiten eine andere Regelung zu finden, als im Beschluss des Amtsgericht Staufen festgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die Kammer hat die Beteiligten durch den beauftragten Richter mündlich angehört.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 sowie das Anschlussrechtsmittel des Beteiligten Ziffer 3 sind jeweils teilweise begründet.
§ 14 Nr. 1 WEG bestimmt, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung ist Bestandteil eines sozial üblichen Verhaltens und Element der Zweckbestimmung einer Wohnanlage. Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werden. In welchem Umfang danach die Ausübung von Musik verboten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Handelt es sich z.B. um eine Anlage mit älteren ruhebedürftigen Personen (Seniorenwohnanlage), wird ein größeres Maß an Rücksichtnahme seitens der musizierenden Bewohner erwartet, als dies bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit überwiegend jüngeren Mitgliedern der Fall ist. Weitere zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind die baulichen Gegebenheiten, z.B. Abstand der einzelnen Wohnungen zueinander, Hellhörigkeit im Gebäude, Vorhandensein von Schallschutzmaßnahmen, der Pegel der Umgebungsgeräusche sowie die Art des Musizierens (BGHZ 139, 289). Ein generelles Verbot der Musikausübung, wie vom Beteiligten Ziffer 1 gewünscht, ist demnach nicht rechtens (vgl. auch BayObLG NJW-RR 1986, 500, 501). Sind bei Musizieren mit I...