Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach der Veräußerung von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter.
Die Klägerin betreibt eine bundesweit tätige Brauerei. Sie gewährte der … (fortan: Schuldnerin) mit Vertrag vom 6.7.2004 (K 1) ein Darlehen zur Anschaffung von Gaststätteninventar für das Lokal … der … in Freiburg und ließ sich zur Sicherheit das Eigentum am überwiegenden Teil der eingebauten und beweglichen Einrichtungsgegenstände übertragen (Sicherungsübereignungsvertrag vom 4.2.2005, K 2a). Der Sicherungsübereignung lag ein Inventarermittlungsgutachten des Architekten … vom 25.1.2005 zugrunde, in dem der Sachwert der Einrichtungsgegenstände mit 100 000 EUR ermittelt wurde (K 2b). Wegen Zahlungsrückständen stellte die Klägerin mit Schreiben vom 27.7.2005 den restlichen Darlehensbetrag von 107 307,78 EUR zur sofortigen Zahlung fällig. Zur Insolvenztabelle wurde später ein Forderungsbetrag von 87 195,64 EUR festgestellt. Weitere Darlehensrückzahlungs- und Schadensersatzansprüche sind streitig.
Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1.10.2005 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren. Er holte ein Wertermittlungsgutachten der Verwertungsgesellschaft ein, das diese am 21.9.2005 erstattete (B 8 und B 9). Der Marktwert der im Sicherungseigentum der Klägerin stehenden Einrichtungsgegenstände wurde unter Fortführungsgesichtspunkten mit 13 150 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und unter Zerschlagungsgesichtspunkten mit 8 315 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Absonderungsrechte anderer Gläubiger im Wert von 900 EUR hier unberücksichtigt bleiben müssen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2005 (K 9) unter Fristsetzung mit, dass er beabsichtige, das Inventar der Schuldnerin zu veräußern. Es liege ein Kaufangebot über einen Betrag von 14 000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vor. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 28.11.2005 (K 10), das folgenden Inhalt hat: „(…), in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 24.11.2005 und machen von unserem Recht Gebrauch, zu einem Kaufpreis in Höhe von 13 150 EUR für unser gesamtes Sicherungseigentum selbst in die Verwertung einzutreten. Wir fordern Sie auf, die Gegenstände an uns herauszugeben (…).”
Der Beklagte veräußerte das mit Absonderungsrechten der Klägerin belastete Inventar zum Preis von 13 400 EUR ohne Mehrwertsteuer und kehrte nach Abzug der Feststellungskosten- und Verwertungskostenpauschale 12 001,04 EUR an die Klägerin aus.
Die Klägerin trägt vor,
dem Beklagten sei jedenfalls aufgrund eines mit dem Justitiar der Klägerin, …, zwischen dem 25.11. und 27.11.2005 geführten Telefonats bekannt gewesen, dass der vom Beklagten in Aussicht gestellte Verwertungserlös für deutlich zu niedrig gehalten werde und die Klägerin entschlossen sei, bei einem Erlös dieser Größenordnung das Inventar auszubauen und selbst zur Verwertung zu übernehmen. Der Beklagte habe deshalb vor der Veräußerung an den Dritten, der zu einem höheren als dem gegenüber der Klägerin angekündigten Kaufpreis erfolgt sei, erneut die Verwertungsabsicht gegenüber der Klägerin anzeigen müssen. Die Klägerin sei bereit gewesen, das Inventar auch zum Preis von 14 300 EUR zu übernehmen. Das ihren Sicherungsrechten unterliegende Inventar habe einen Zerschlagungswert von mindestens 80 000 EUR gehabt. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem ausgekehrten Erlös stehe ihr als Schadensersatz zu.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 67 998,96 EUR nebst Zinsen zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
es liege weder eine Pflichtverletzung, noch ein Schaden vor. Das Inventar sei bestmöglich verwertet worden. Er vertritt die Ansicht, nicht zur erneuten Ankündigung der später realisierten Verwertung verpflichtet gewesen zu sein.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die von den Parteien bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Beklagte hat durch die Verwertung des im Sicherungseigentum der Klägerin stehenden Inventars keine gegenüber der Klägerin bestehenden insolvenzspezifischen Pflichten verletzt und haftet ihr deshalb nicht auf Schadensersatz (§§ 60 Abs. 1, 168 Abs. 2 Alt. 2 InsO).
Die Verwertung von mit Absonderungsrechten belasteten, beweglichen Gegenständen obliegt dem Insolvenzverwalter (§ 166 Abs. 1 InsO). Dies hat den Zweck, die im Interesse der Gläubigergesamtheit erfolgende, zeitweilige Fortführung des Schuldnerbetriebes zu ermöglichen und dem Insolvenzverwalter als Fortführungsverantwortlichem und...