Verfahrensgang
AG Rotenburg a.d. Fulda (Beschluss vom 26.01.2005) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Rotenburg a.d.F. vom 26. Januar 2005
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Rotenburg a.d.F. zurückverwiesen.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den in der zweiten Abteilung des Grundbuchs unter lfd. Nummer 3 eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk zu löschen sowie den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
Als Eigentümer des im Tenor näher bezeichneten Grundbesitzes war Herr … eingetragen. Die Beteiligte zu 1), ist seine Ehefrau. Herr … ist am 15.11.2003 verstorben. Er hat am 23.08.2003 ein notarielles Testament errichtet (UR-Rolle Nr. 352/1993 des Notars …). Danach hat er seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1) zur alleinigen von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreiten Vorerbin eingesetzt. Zum Nacherben hat er den gemeinsamen Sohn … geboren am 29.09.1992, eingesetzt. Ferner hat er bestimmt, daß die Vorerbin als Vorausvermächtnis frei von der Nacherbfolge unter anderem das streitgegenständliche Grundstück in Ronshausen erhält. Weiter hat der Erblasser Testamentsvollstreckung mit der Aufgabe angeordnet, die Rechte und Pflichten des Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls wahrzunehmen. Nach der Anordnung ist der Vorerbe ebenfalls mit der Testamentsvollstreckung belastet.
Aufgrund des notariellen Testaments wurde die Beteiligte zu 1) am 26.01.2005 als Alleineigentümerin des im Tenor bezeichneten Grundstückes eingetragen. Ferner wurde am gleichen Tag in der zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 3 des Grundbuchs eingetragen, daß Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
Mit notariellem Vertrag vom 28.09.2004 (UR-Rolle Nr. 75/2004 des Notars …) hat die Beteiligte zu 1) das Grundstück in Ronshausen an die Beteiligten zu 2) und 3) zu einem Kaufpreis von 9.600,00 EUR verkauft. Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Erwerbsanspruchs haben die Beteiligte zu 1) bewilligt und die Beteiligten zu 2) und 3) beantragt. Am 01.10.2004 hat der Notar die Ausfertigung des Kaufvertrages beim Grundbuchamt Rotenburg a.d.F. eingereicht und die Eintragung der Vormerkung beantragt.
Mit Beschluß vom 26.01.2005, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Rotenburg a.d.F. den Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) auf Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung zurückgewiesen, da aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung die Beteiligte zu 1) als Vorerbin nicht alleine über das Grundstück verfügen könne. Im übrigen fehle ein Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerks.
Gegen diesen Beschluß hat zunächst die Beteiligte zu 1) am 04.02.2005 Beschwerde eingelegt, da das Vorausvermächtnis nicht der Testamentsvollstreckung unterliege. Sie hat zudem die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Testamentvollstreckervermerks beantragt. Am 07.02.2005 haben die Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluß vom 26.01.2005 gleichfalls Beschwerde eingelegt, mit der sie ebenfalls die Auffassung vertreten, daß das streitgegenständliche Grundstück der Testamentsvollstreckung nicht unterliege. Unter dem 10.03.2005 hat die Rechtspflegerin den Beschwerden nicht abgeholfen.
Die Rechtsmittel der Eigentümerin und der Antragsteller sind gemäß § 11 Abs. 1 RPflG als Erinnerungen statthaft und zulässig und haben, nachdem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, als die gemäß § 71 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) statthaften Beschwerden zu gelten. Die zulässigen Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg und führen zur Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses, da nach Auffassung der Kammer der beantragten Eintragung die in dem Zurückweisungsbeschluß gerügten Hindernisse nicht entgegenstehen.
Bei Eintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin des im Tenor bezeichneten Grundstücks ist der Zwangsvollstreckervermerk in Abteilung II des Grundbuchs zu Unrecht eingetragen worden. Gemäß § 52 GBO ist dann, wenn ein Testamentsvollstrecker ernannt ist, dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen mit einzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt. Diese Ausnahme greift vorliegend ein.
Das Grundstück in Ronshausen unterliegt nach den letztwilligen Verfügungen des verstorbenen Voreigentümers nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Zwar hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet mit der Aufgabe, die Rechte und Pflichten des Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls wahrzunehmen und hat auch die Vorerbin mit der Testamentsvollstreckung belastet. Das hier fragliche Grundstück ist auf die Beteiligte zu 1) jedoch nicht aufgrund ihrer Einsetzung zur Vorerbin übergegangen, ein Anwartschaftsrecht des Nacherben hierauf besteht nicht, da die Beteiligte zu 1) dieses Grundstück aufgrund des ihr zugewendeten Vorausvermächtnisses erhalten hat. Dies folg...