Verfahrensgang

AG Friedberg (Hessen) (Beschluss vom 19.07.2004; Aktenzeichen 21 HRB 3463)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.08.2005; Aktenzeichen 20 W 111/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000,– Euro

 

Gründe

Unter dem 18.01.1993 wurde die Gesellschaft gegründet und mit der Firmierung … am 11.03.1993 bei dem damals zuständigen Amtsgericht Büdingen zu Aktenzeichen HRB … eingetragen.

Nach weiteren zwischenzeitlichen Satzungsänderungen wurde am 12.03.1997 die Umfirmierung der Gesellschaft … in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Büdingen zu HRB … eingetragen.

Mit Schreiben des Amtsgerichts – Registergerichts – Friedberg (Hessen) vom 02.09.2003 wurde die Gesellschaft darauf hingewiesen, dass die Führung des Zusatzes „… & Partner” in der Firmierung der Gesellschaft nicht zulässig sei. Unter weitergehender Darlegung der Rechtslage und unter Fristsetzung bis zum 30.11.2003 wurde die Gesellschaft zur Streichung des Zusatzes „… & Partner” sowie einer entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister aufgefordert.

Am 04.12.2003 beschloss die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft die Umfirmierung in „…”. Die entsprechende Satzungsänderung wurde unter dem gleichen Tage angemeldet.

Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 12.3.2004 die Anmeldung der Gesellschaft vom 04.12.2003, wonach die Änderung der Firma in … nebst dazugehöriger Satzungsänderung sowie weiterer Satzungsänderungen in das Handelsregister eingetragen werden sollen, kostenpflichtig zurück. Ferner wies es die Gesellschaft darauf hin, dass das Registergericht beabsichtige, den Firmenzusatz „… & Partner” ersatzlos zu löschen und gab ihr Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats ab Zugang dieser Entscheidung die Verwendung des Firmenzusatzes „… & Partner” durch Geltendmachung eines Widerspruchs zu rechtfertigen.

Zur Begründung der Löschungsankündigung führte das Amtsgericht aus, diese beruhe auf § 142 FGG, wonach wesentliche unzulässige Eintragungen im nachhinein zu löschen sind. Vorliegend handelt es sich um eine wesentliche unzulässige Eintragung, da der Begriff „… & Partner” ausschließlich Partnerschaftsgesellschaften vorbehalten sei.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.4.2004 legte die Gesellschaft gegen den Beschluss vom 12.3.2004 Beschwerde und Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs berief sich die Gesellschaft gegenüber der Löschungsankündigung auf Vertrauensschutz weil die Firma … am 11.3.1997 also nach dem Inkrafttreten des PartGG zum 1.1.1995 vom Registergericht eingetragen worden sei.

Mit Beschluss vom 16.4.2004 setzte das Amtsgericht im Hinblick auf eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Eintragungsantrags das Löschungsverfahren gemäß § 142 FGG bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aus.

Mit Beschluss vom 24.6.2004 wies die Kammer die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung der Änderung der Firma in … zurück.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete weitere Beschwerde wies das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 11.11.2004 zurück.

Zwischenzeitlich hatte das Amtsgericht den Widerspruch der Gesellschaft vom 15.4.2004 gegen die Löschungsankündigung mit Beschluss vom 19.7.2004 zurückgewiesen, da der Firmenbestandteil „… & Partner” unzulässig sei und von Anfang an gewesen sei und daher die Gesellschaft keinen Bestandschutz genieße.

Der Beschluss wurde gemäß Empfangsbekenntnis am 3.8.2004 zugestellt. Am 18.8.2004 ging gegen diesen Beschluss eine Beschwerde vom 17.8.2004 bei dem Amtsgericht ein, wobei auf dem Schriftsatz vermerkt ist, dass er vorab per Fax übersandt werde. Ein entsprechender Faxeingang findet sich nicht bei den Akten. Im Hinblick darauf hat die Gesellschaft nach einem entsprechenden Hinweis der Kammer vom 17.12.2004 mit Schriftsatz vom 23.12.2004 die Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beantragt und dieses Rechtsmittel erneut eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 142 Abs. 3, 141 Abs. 3 FGG).

Insbesondere ist von einer rechtzeitigen Einlegung der sofortigen Beschwerde auszugehen. Die Frist von zwei Wochen (§ 22 Abs. 1 FGG) begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 3.8.2004 zu laufen und endete am 17.8.2004. Auch wenn sich ein Eingang der Beschwerdeschrift per Fax am 17.8.2004 bei dem Amtsgericht nicht bei den Akten befindet, geht die Kammer davon aus, dass die sofortige Beschwerde auf diese Weise rechtzeitig eingelegt worden ist. Die Beschwerdeführerin hat einen Sendebericht vom 17.8.2004 vorgelegt, der keinen Hinweis darauf enthält, dass es zu einer Störung bei der Übertragung gekommen ist. Die Mitarbeiterin des Notars, die die Versendung vorgenommen hat, hat in Übereinstimmung damit in einer eidesstattlichen Versicherung im Detail geschildert, dass und wie sie die Versendung am 17.8.2004 vorgenommen hat und dass die Übersendung in dem Faxbericht als „ok” bezeichnet wurde. Eine Antrage bei dem Amtsgericht hat lediglich zu dem Ergebnis geführt, dass dort mehr als drei Monate ...

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