Verfahrensgang

AG Alsfeld (Urteil vom 12.01.2000; Aktenzeichen 31 C 422/99)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.1.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Alsfeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO), so daß auf die Berufung ergänzend lediglich folgendes auszuführen ist:

Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Erteilung einer neuen die umlagefähigen Betriebskosten ausweisenden Nebenkostenabrechnung und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags zuviel geleisteter Nebenkosten für die Zeiträume vom 1.4.1995 bis zum 31.12.1998 verneint. Die Beklagte hat in dem genannten Zeitraum Nebenkostenabrechnungen erstellt, in denen zwar auch vertraglich nicht umlagefähige Positionen umgelegt worden sind. Die Kläger haben die sich aus den jeweiligen Abrechnungen ergebenden Nachforderungen aber vorbehaltslos beglichen. Dies hat rechtlich folgende – vom Amtsgericht bereits dargestellte – Konsequenz: Die vorbehaltlos Erstellung der Nebenkostenabrechnung und der vorbehaltlose Ausgleich des Schuldsaldos, führt zu einem Schuldbestätigungsvertrag mit negativem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, gemäß dem die Parteien mit solchen nachträglichen Einwendungen ausgeschlossen sind, die im Zeitpunkt der Einigung bereits erkennbar waren (OLG Hamburg, WuM 91, 598, LG Aachen, WuM 87, 50 [51], AG Aachen, WuM 94, 436, Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rn. III 377, Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 2. Aufl., Rn, 5135, 5137, Klas, Rück- und Nachforderungen nach vorbehaltlosem Ausgleich des Nebenkostensaldos, WuM 94, 595 [596]). Die Einigung auf die jeweiligen Salden ist folglich so zu verstehen, daß die Parteien die erstellten Abrechnungen als richtig akzeptieren und vertraglich wechselseitig nachträgliche Einwendungen ausschließen wollten, die bereits erkennbar waren (Urteil der Kammer vom 1.3.2000, Az. 1 S 524/99).

Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, daß die Kläger mit der Zahlung der Nebenkostenabrechnung von April 1995 bis Dezember 1995 die Wahl dieses Abrechnungszeitraums durch die Beklagte genehmigt haben mit der Folge, daß sie keinen Anspruch auf Erteilung von Abrechnungen in anderen Zeiträumen haben.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1.4.1998 bis 31.3.1999, weil sie die Abrechnungszeiträume vom 1.1. bis 31.12. eines Jahres durch widerspruchslose Hinnahme der von der Beklagten gewählten Abrechnungsperioden seit dem Jahre 1996 gebilligt haben. Daran sind sie gebunden.

Da den Klägern Ansprüche auf Zahlung zuviel entrichteter Nebenkosten und die Errichtung von Abrechnungen nach Modifizierung der jeweiligen Zeiträume nicht zustehen, ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1165061

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