Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.063,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005 sowie weitere 1.605,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 26.12.2002 bis 12.08.2003 im … krankenhaus entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung.

Der am 08.03.1953 geborene Kläger stellte sich am 26.12.2002 gegen 14.00 Uhr in der unfallchirurgischen Notaufnahme des …krankenhauses, dessen Träger die Beklagte zu 1) ist, vor. Dort erklärte er, am 25.12.2002 gegen Mitternacht in alkoholisiertem Zustand gestürzt zu sein. Am linken Unterschenkel wurde eine erhebliche Schwellung festgestellt, die eine primäre Versorgung und Operation der Verletzung zunächst nicht möglich machte. Nach einer radiologischen Untersuchung wurde eine sog. Maisonneuve-Fraktur des linken Unterschenkels diagnostiziert. Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der Sprunggelenksfraktur vom Typ Weber C mit hoher Fraktur des Wadenbeins (Fibula) unterhalb des Wadenbeinköpfchens mit Ruptur der Membrana interossea cruris (Zwischenknochenhaut der Unterschenkelknochen) sowie der Syndesmosenbänder bei gleichzeitiger Innenknöchelfraktur bzw. Ruptur des Ligamentum deltoideum (Innenband).

Der Kläger wurde daraufhin im Rahmen eines totalen Krankenhausvertrages zur stationären Behandlung aufgenommen. Am Aufnahmetag wurde zunächst eine geschlossene Unterschenkelreposition und Gipsanlage in Narkose vorgenommen, anschließend erfolgten abschwellende Maßnahmen.

Am 29.12.2002 erfolgte ein Gespräch mit der Beklagten zu 5) über die am Folgetag geplante operative Versorgung des Unterschenkels. Hierbei wurde der Kläger mittels eines standardisierten Aufklärungsbogens über die Operationen bei Verletzungen des Sprunggelenks aufgeklärt. Auf den Aufklärungsbogen, Blatt 65 bis 68 der Akte, wird zum Inhalt der Aufklärung Bezug genommen.

Am 30.12.2002 erfolgte die operative Versorgung des Unterschenkels durch geschlossene Reposition und Stellschraubenosteosynthese. Die Operation wurde durch den Beklagten zu 3, zu diesem Zeitpunkt Arzt im Praktikum, durchgeführt, wobei der Beklagte zu 2), ein Oberarzt, assistierte.

Im Rahmen des Eingriffs wurde eine Oberschenkelblutsperre angelegt. Nach sterilem Abwaschen und Abdecken das Operationsfeldes wurde die Repositionszange auf Innen- und Außenknöchel gesetzt. Nach Reposition wurde nach Stichincisionen zwei Stellschrauben von lateral mit Abkippung von 30° in Fibula (Wadenbein) und Tibia (Schienbein) eingebracht. Danach wurde die Zange gelöst, die Blutsperre geöffnet und der Hautverschluss vorgenommen. Eine Inspektion und Versorgung der rupturierten Bänder erfolgte nicht.

Der Beklagte zu 3) ordnete eine sechswöchige Entlastung an, anschließend sollte sich der Kläger zur Metallentfernung wieder vorstellen.

Am 11.02.2003 wurde durch die Beklagte zu 5) als Operateurin und den Beklagten zu 4) als Assistenten die Entfernung der Stellschrauben vorgenommen. Die Beklagte zu 5) verordnete einem Mobilisation mit steigender Belastung.

Bei einer Nachuntersuchung im Juli 2003 wurde eine Röntgenaufnahme des linken Unterschenkels gefertigt. Die Beklagte zu 5) nahm die Auswertung der Aufnahme vor und erklärte gegenüber dem Kläger, die Callusbildung sei nur unzureichend.

Bei einer am 19.8.2003 in der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. … durchgeführten MRT-Untersuchung wurde schließlich festgestellt, dass in dem betroffenen oberen Sprunggelenk des Klägers eine Weichteilschwellung bei vermehrter Flüssigkeitseinlagerung vorliegt. Es zeigte sich ferner, dass der Syndesmosenspalt erweitert ist, die Syndesmosenbänder und das Innenband lediglich als narbige Reststrukturen darstellbar sind. Ferner besteht eine Osteonekrose (abgestorbenes Knochengewebe) der distalen medialen Tibia (körperfern mittelwärts gelegenes Schienbein).

In der orthopädischen Klinik … wurde der Kläger am 29.04.2004 untersucht. Dort wurde eine schwere posttraumatische Arthrose des linken oberen Sprunggelenks mit Fehlstellung diagnostiziert sowie eine Osteonekrose der medialen tibialen Gelenkfläche. Als Therapie wird eine Arthrodese (Gelenkversteifung) des oberen Sprunggelenks mit Stellungskorrektur empfohlen, da e...

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