rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 18.10.2000; Aktenzeichen S 4 U 50/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18.10.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1965 geborene Kläger, selbstständiger Schreiner, stolperte am 19.07.1995 während seiner Tätigkeit auf einer Treppe und stürzte, wobei er sich laut Bericht des Dr.S. vom 21.07.1995 eine Sprunggelenksfraktur rechts zuzog. Es liege eine Fraktur des Malleolus lateralis Fibula rechts, Fraktur Malleolus medialis Tibia rechts vor.

Am 08.08.1995 berichtete der Chirurg Dr.G. , beim Kläger liege ein Zustand nach trimalleolärer Sprunggelenksfraktur vor.

In einem Zwischenbericht vom 21.09.1995 führte Dr.S. aus, es liege beim Kläger eine bimalleoläre Sprunggelenksfraktur rechts vor.

Dr.G. führte im Bericht vom 22.01.1996 aus, die Röntgenaufnahmen vom 08.12.1995 zeigten einen Zustand nach knöchern konsolidierter trimalleolärer Fraktur in weitgehend funktionsgerechter Stellung. Es lägen keine degenerativen Veränderungen, jedoch Mindermineralisierung des eingesehenen Knochenskeletts vor. Ein Hinweis auf Sudeck bestehe nicht. Auch nach Metallentfernung liege nach wie vor eine erhebliche Weichteilvermehrung sowie deutliche Funktionseinschränkung der Flexion/Extension, Pronation/Supination vor. Der Radiologe Dr.K. beurteilte ein MRT des rechten Sprunggelenks vom 02.04.1996 dahingehend, dass beginnend arthrotische Veränderungen, posttraumatisch bedingt, betont des Innenknöchels wie auch der ventralen Tibia-Gelenkfläche mit begleitendem Gelenkerguss, vor allem in den Rezessus dorsalis auslaufend, vorlägen. Die parossalen Weichteile seien unauffällig. In einem Gutachten vom 31.07.1996 gelangte Privatdozent Dr.H. zu dem Ergebnis, an Unfallfolgen bestünden eine deutliche Bewegungseinschränkung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks, belastungsabhängige Schwellungsneigung sowie auch Weichteilvermehrung im Bereich des distalen Unterschenkels, des Sprunggelenks und der angrenzenden Fußwurzel sowie des Mittelfußes, eine in Fehlstellung verheilte Innenknöchelquerfraktur rechts, deutliche Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts, glaubhafte, belastungsabhängige Schmerzen beim Gehen auf unebenem Boden bei längerer Belastung, Treppeaufsteigen sowie Bergauflaufen und eine Wetterfühligkeit. Nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit werde die MdE zunächst bei 30 v.H. liegen. Dr.G. beschrieb im Bericht vom 05.11.1996 eine deutliche Beweglichkeitseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks gegenüber links, in geringerem Umfang auch des unteren Sprunggelenks rechts gegenüber links, deutlich zu Tage tretende Muskelminderung des rechten Unterschenkels bei Weichteilmehrung des distalen Unterschenkelsprunggelenks rechts gegenüber links. Im Bericht vom 18.10.1996 führte Privatdozent Dr.H. aus, am 22.09.1996 sei es als Folge der Sprunggelenksfraktur zu einer arthrotischen Veränderung des oberen Sprunggelenks gekommen. Die Kernspinuntersuchung und die Röntgenaufnahmen hätten vor allem im vorderen Gelenkabschnitt arthrotische Veränderungen sowie eine Stufenbildung an der Gelenkfläche des Innenknöchels gezeigt. Bei der Arthroskopie am 23.09.1996 seien durch die posttraumatischen Veränderungen und Gelenkverwachsungen nur die ventralen Gelenkabschnitte einsehbar gewesen. Es hätten sich hier die bereits röntgenologisch erkennbaren arthrotischen Veränderungen gefunden, ohne dass ein Knorpel-Shaving erforderlich erschienen sei. Es sei zur besseren Übersicht eine partielle Synovektomie im vorderen Gelenkabschnitt durchgeführt worden. Er fügte den Operationsbericht vom 23.09.1996 bei.

Im Bericht vom 25.11.1996 nahm Dr.G. eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers als selbstständiger Schreiner über den 15.11.1996 Beklagte die Auffassung, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schreiner könne der Kläger auf Dauer nicht mehr ausüben. Am 22.01.1997 erstattete Privatdozent Dr.H. ein weiteres Gutachten, in welchem er die unfallbedingte MdE mit 20 v.H. bemaß. Der Kläger habe auch über zunehmende Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks und insbesondere des rechten Hüftgelenks durch die Fehlbelastung geklagt. Röntgenaufnahmen des Beckens hätten eine beginnende Coxarthrose beidseits, rechts geringfügig stärker ausgeprägt als links mit Pfannendachsklerosierung und Randwulstungen ergeben. Auf Anfrage der Beklagten vom 13.06.1997 teilte Privatdozent Dr.H. mit Schreiben vom 19.08.1997 mit, im Gutachten vom 31.07.1996 sei ein angegebener Hüftschaden festgestellt worden, der in der Bewertung bereits berücksichtigt sei. Im Gutachten vom 31.07.1996 hatte Dr.H. darauf hingewiesen, dass beim Kläger anamnestisch eine angeborene Hüftgelenkserkrankung vorliege. Er wiederholte nochmals die im Gutachten genannten Unfallfolgen. In einer Stellungnahme vom 18.09.1997 führte der Beratungsarzt der Beklagten Dr.E. aus, das Gutachten des Privatdozent Dr.H. sei schlüssig, er schl...

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