rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 18.12.2001; Aktenzeichen S 41 U 35/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.12.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger nach einem Arbeitsunfall am 21.10.1997 Verletztenrente über den 31.07.2000 hinaus zusteht.

Bei dem Arbeitsunfall zog sich der Kläger einen Außenknöcheltrümmerbruch rechts mit Riss der vorderen Syndesmose sowie eine Prellung des linken Unterschenkels und Schürfwunden an beiden Unterschenkeln zu. Die Beklagte holte Berichte des Durchgangsarztes Dr.S. und der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. sowie ein Gutachten des Chirurgen Prof. Dr.H. , Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M. , vom 25.01.1999 ein. Die behandelnden und die begutachtenden Ärzte wiesen jeweils durchgehend auf eine Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und dem Verhalten des Klägers hin, sowohl was seine Schmerzangaben, seine Mitarbeit bei der Untersuchung als auch die demonstrierten Gehbehinderungen betraf. Entsprechend dem Gutachten des Prof.Dr.H. gewährte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 26.03.1999 eine Gesamtvergütung nach einer MdE um 20 v.H. für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.1999. Der Kläger legte wegen der Höhe der MdE Widerspruch ein und begehrte darüber hinaus die Weitergewährung der Rente.

Der von der Beklagten als Sachverständige gehörte Chirurg Dr.G. kam in seinem Gutachten vom 28.09.1999 zu einer MdE um 20 v.H. über den 01.08.1999 hinaus und empfahl eine weitere Untersuchung nach einem Jahr. Das oben beschriebene Verhalten des Klägers wurde auch von diesem Sachverständigen des Näheren dargestellt.

Mit Bescheid vom 15.10.1999 gewährte die Beklagte vorläufige Rente nach einer MdE um 20 v.H. bis auf weiteres. Den aufrecht erhaltenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1999 als unbegründet zurück.

Im anschließenden Klageverfahren hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2000 die Verletztenrente mit Ablauf des Monats Juli 2000 entzogen. Grundlage war ein Gutachten des Dr.G. vom 28.06.2000. Darin ist die unfallbedingte MdE mit 10 v.H. eingeschätzt. Dies rechtfertige sich daraus, dass eine wesentliche Deformierung am rechten Sprunggelenk nicht mehr bestehe. Auch die Knorpelaufbrauchschäden am rechten oberen Sprunggelenk seien im Vergleich zu links sehr geringfügig. Am unteren Sprunggelenk lägen ohnehin im Unfallzusammenhang keine Degenerationszeichen vor. Die Bewegungseinschränkung, sicher schwierig zu messen bei den deutlichen Aggravationstendenzen, könne für das obere Sprunggelenk als nicht mehr gravierend angesehen werden. Für das untere Sprunggelenk seien posttraumatische Bewegungseinschränkungen ohnehin nicht anzunehmen, da dieser Gelenksbereich nicht betroffen gewesen sei. Die demonstrierte Gehbehinderung sei nicht objektivierbar, erst recht sei die Benutzung eines Gehstocks im Unfallzusammenhang nicht zu begründen. Der Verletzte sei inzwischen mit orthopädischem Schuhwerk optimal ausgestattet, dennoch demonstriere er die gleiche Gehbehinderung, wie bei der letzten Begutachtung ohne diese orthopädischen Schuhe. Dass tatsächlich eine gute Gebrauchsfunktion der Extremität bestehe, ergebe sich aus der praktisch seitengleich ausgeprägten Beinmuskulatur und vor allem auch aus der sehr kräftigen seitengleichen Fußsohlenbeschwielung. Auch die praktisch normale Knochenstruktur am rechten Sprunggelenk lasse auf eine recht gute Gebrauchsfähigkeit der Extremität schließen. Als unfallunabhängig seien zu werten: ein chronisches LWS-Syndrom infolge einer deutlichen Spondylochondrose, eine Innenmeniskusoperation am rechten Knie vor mehreren Jahren, eine Chondropathia patellae an beiden Kniegelenken, die Senk-Spreizfußbildung beidseits und leichte degenerative Knorpelaufbrauchsschäden an beiden oberen und beiden unteren Sprunggelenken.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden Dr.F. , dem bei der Erstellung seines Gutachtens am 30.06.2000 das Gutachten des Dr.G. noch nicht bekannt war. Der Sachverständige führt aus, dass eine regelrechte Funktionsprüfung der Wirbelsäule undurchführbar gewesen sei. Radiologisch zeigten sich an der Lendenwirbelsäule eine minimale rechtskonvexe seitliche Verbiegung, außerordentlich kräftige Randspornbildungen, wie sie bei metabolischen Syndromen häufig gefunden würden, und leichte Einengungen der beiden untersten Bandscheiben. Da die Beckenkämme waagerecht seien, könne die leichte seitliche Verbiegung nicht den Unfallfolgen angelastet werden, zumal schon rein theoretisch eine verletzungsbedingte Verkürzung des rechten Beines bei isolierter Außenknöchelfraktur nicht abgelaufen sein könne. Eine klinische Untersuchung der unteren Extremitäten sei kaum möglich gewesen, der Kläger lasse so gut wie keine Berührung des rechten Fußes zu. Der Kläger demonstriere rechts ...

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