Verfahrensgang

AG Iserlohn (Aktenzeichen 18 OWi 316/10)

 

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahin abgeändert, dass die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 454,58 € festgesetzt werden. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I.

Der Landrat des Märkischen Kreises erließ gegen die Betroffene unter dem 30.03.2010 einen Bußgeldbescheid wegen Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, deren Rotlicht bereits länger als eine Sekunde andauerte. Gegen die Betroffene wurde eine Geldbuße von 320,00 Euro festgesetzt. Der Bescheid sollte mit vier Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen werden. Zudem wurde ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet.

Gegen den der Betroffenen am 09.04.2010 zugestellten Bescheid legte die Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.04.2010 Einspruch ein. Bereits im Ermittlungsverfahren nahm der Verteidiger der Betroffenen Einsicht in die zu dem Zeitpunkt einschließlich des Bestellungsschriftsatzes und der Vollmacht des Verteidigers sowie des Anschreibens zur Aktenversendung 18 Blatt umfassende Verfahrensakte. Ebenfalls noch im Ermittlungsverfahren nahm der Verteidiger mit Schreiben vom 01.06.2010 für die Betroffene Stellung. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass sich die Betroffene bereits im "inneren Kreuzungsbereich" befunden habe und sie deshalb keine Pflicht traf, den Kreuzungsbereich durch Rückwärtsfahren zu räumen; vielmehr sei sie gegenüber dem Verkehr, der in Querrichtung bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich einfährt, bevorrechtigt. Eine Ablichtung der zitierten Rechtsprechung war dem Schriftsatz beigefügt.

Nach Abgabe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hagen an das Amtsgericht Iserlohn mit Verfügung vom 16.07.2010 wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.08.2010 anberaumt. Zu dem Termin waren seitens des Gerichts zwei Beamte der Polizei sowie die seitens des Verteidigers benannte Tochter der Betroffenen als Zeugen geladen. Der Termin begann pünktlich und dauerte 25 Minuten. Nach Vernehmung eines Polizeibeamten sprach das Amtsgericht Iserlohn den Betroffenen mit Urteil vom 24.08.2010 frei und erlegte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auf.

II.

Mit Antrag vom 13.10.2010 hat der Verteidiger die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Landeskasse beantragt (Bl. 45 f. d.A.). Im Einzelnen hat der Verteidiger Gebühren wie folgt geltend gemacht:

5100 VV RVG

Grundgebühr

85,00 €

5103 VV RVG

Verfahrensgebühr Verwaltungsverfahren

135,00 €

5109 VV RVG

Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren

135,00 €

5110 VV RVG7001 VV RVG

Terminsgebühr gerichtliches VerfahrenPost- u. Telekommunikation

215,00 €20,00 €

Gebühr für Aktenversendung

12,00 €

7008 VV RVG

Umsatzsteuer (19 %)

114,38 €

Gesamtbetrag

716,38 €

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hagen ist dem Antrag auf Kostenfestsetzung mit Stellungnahme vom 16.11.2010 entgegen getreten und hat ausgeführt, dass er eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 40,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe von weiteren 60,00 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG in Höhe von 80,00 € und eine Terminsgebühr in Höhe von 140,00 € für erstattungsfähig halte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 16.11.2010 (Bl. 52 ff. d.A.) verwiesen.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Iserlohn hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2010 die der Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 418,88 € festgesetzt und sich zur Begründung der Stellungnahme des Bezirksrevisors angeschlossen. Der Beschluss wurde am 04.02.2011 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betroffene mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 11.02.2011. Der Beschwerdeschriftsatz ist am selbigen Tage beim Amtsgericht Iserlohn eingegangen. In der Beschwerdebegründung führt die Beschwerdeführerin aus, der Fall habe zumindest durchschnittliche Schwierigkeit aufgewiesen, so dass von der Mittelgebühr auszugehen sei.

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

III.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b, 304 ff., 311 StPO, 103 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig. Die sofortige Beschwerde ist jedoch ganz überwiegend unbegründet. Ein über den Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 22.12.2010 hinausgehender Auslagenersatz ist nur in geringfügigem Maße festzusetzen.

Zutreffend hat das Amtsgericht Iserlohn vorliegend unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 16.11.2010 die dem Verteidiger der Betroffenen zustehenden Gebühren der Höhe nach nicht wie beantragt festgesetzt und die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung als unbillig und damit gemäß § 14 Abs. 1...

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