Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 12.10.2011; Aktenzeichen I-13 U 52/11)

 

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis am 14.10.2008.

Der Beklagte ist Jagdpächter des Jagdreviers X in I.

Am 14.10.2008 nahm der Kläger auf Einladung des Beklagten in dessen Revier an einer Jagd teil. Der Beklagte wies dem Kläger zu diesem Zwecke einen im Jahre 1990 oder 1991 errichteten, drei bis vier Meter hohen Jagdhochsitz zu, den der Kläger bereits bei vorangegangenen Jagden genutzt hatte. Dieser wurde durch den Beklagten und die Zeugen F und G im Jahresturnus auf sichtbare Mängel überprüft und gegebenenfalls repariert. So waren bereits im Herbst 2004 Vorbau und Leiter sowie die Rahmen der Innenfenster erneuert worden.

Am Unfalltag zwischen 19:45 und 20:00 bestieg der Kläger den ihm zugewiesenen Hochsitz, indem er zunächst die Leiter hoch kletterte und sodann auf eine vor der Kanzel des Hochsitzes angebrachte Plattform trat, um die Tür zur Kanzel zu öffnen. Im Moment des Öffnens der Tür brach ein Holzbalken, der der aus zwei Holzbohlen bestehenden Kanzel als Auflage diente, was zum Einsturz der gesamten Plattform führte. Infolge dieses Einsturzes stürzte der Kläger vom Hochsitz und fiel auf den Boden, wobei er sich diverse Verletzungen zuzog. In der Zeit vom 14.10.2008 bis zum 24.10.2008 befand er sich in stationärer klinischer Behandlung.

Der Kläger behauptet, der betroffene Hochsitz sei nicht fachgerecht errichtet worden, da eine Errichtung mit lediglich 2 Lagerhölzern nicht ausreiche, vielmehr mindestens 3 Holzbohlen als Auflage hätten befestigt werden müssen.

Auch sei das Durchbrechen des Aufliegerbalkens infolge von Morschheit und Holzfäulnis erfolgt, die der Beklagte bei zumutbarer Überprüfung hätte erkennen können.

Zudem habe der Beklagte noch am Abend des Sturzes gegenüber der Ehefrau und der Tochter des Klägers erklärt, er hätte den Zusammenbruch verhindern können, wenn er nur zuvor gegen die Holzkonstruktion geklopft hätte, was aber unterblieben sei.

Der Kläger behauptet weiter, infolge des Sturzes seien ihm neben Schmerzen auch erhebliche materielle und immaterielle Schäden entstanden. So habe er unter anderem eine Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers sowie einen knöchernen Ausriss des linken hinteren Kreuzbandes erlitten. Infolge von Arbeitsunfähigkeit habe er näher bezeichnete Mindereinnahmen in der G- und Viehwirtschaft hinnehmen müssen und seinen Haushalt nur noch eingeschränkt führen können. Zudem sei durch die zwischen den Parteien unstreitige Beschädigung der klägerischen Jagdwaffe ein Schaden in Höhe von entstanden.

Er ist der Ansicht, ihm stehe darüber hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens zu.

Ferner ist er der Ansicht, der Beklagte habe durch mangelhafte Überprüfung und Wartung gegen Pflichten aus § 7 Abs. 1 Ziffern 1 und 3 VSG 4.4 verstoßen.

Er hat zunächst beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

festzustellen,

dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 14.10.08 in #### I, Jagdrevier X noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie

den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nachdem der Kläger mit Schriftsätzen vom 04.08.2009, 16.10.2009, 10.12.2009, 15.01.2010 und 27.05.2010 die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 3 sukzessive erhöht und die Klage diesbezüglich sodann mit Schriftsatz vom 23.09.2010 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von zurück genommen hat, beantragt er nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

festzustellen,

dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 14.10.08 in #### I, Jagdrevier X noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie

den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechts...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?