rechtskräftig
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro seit dem 21.11.2014 und aus einem Betrag in Höhe von 4.200,00 Euro seit dem 19.09.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 10.365,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe 1.044,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2015 an die S Rechtsschutz –Versicherungs – AG, L, N, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden sowie alle künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Vorfall in Hagen vom 03.11.2014 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Hundebissverletzung geltend, die er am 03.11.2014 erlitten hat.
Der Kläger ist Einzelunternehmer und grundsätzlich ohne Angestellte selbständig erwerbstätig. Er erbringt Dienstleistungen der Haus- und Grundstückspflege. Die Beklagte wohnte am 03.11.2014 als Mieterin in der N-Straße, in G. Sie war seinerzeit Halterin eines Hundes, eines Mischlings aus Schäferhund und Schnauzer namens Buddy, der mindestens die Größe eines ausgewachsenen Schäferhundes hatte.
Am 03.11.2014 war der Kläger in der N-Straße im Auftrag der Hauseigentümerin, der Zeugen T2, mit Entrümpelungsmaßnahmen befasst. Sein Transporter war an diesem Grundstück geparkt. Der Kläger hatte seinen Anhänger mit Sperrmüll beladen.
Die Beklagte verließ gegen 08:45 Uhr mit ihrem Hund das Haus und ging am Fahrzeug des Klägers vorbei. Als sie den Bereich der Anhängerkupplung des Transporters des Klägers erreichte, kam es unter zwischen den Parteien im Streit stehenden Umständen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Hund, bei der der Kläger unter anderem eine Bissverletzung im linken Handgelenk erlitt.
Eine Arzthelferin einer benachbarten Zahnarztpraxis führte die Erstversorgung dieser Handverletzung durch und rief einen Rettungswagen. Sodann wurde der Kläger mit dem Rettungswagen ins T-Hospital in Z eingeliefert.
Der Kläger beauftragte seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten unmittelbar nach dem Vorfall mit der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Mit Anwaltsschreiben vom 06.11.2014 wurde die Beklagte unter Fristsetzung auf den 20.11.2014 zur Bezahlung eines Vorschusses in Höhe von 5.000,00 Euro auf die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers und zur Benennung einer etwaig bestehenden Haftpflichtversicherung aufgefordert. Mit Anwaltsschreiben vom 31.08.2015 erfolgte mit Fristsetzung auf den 18.09.2015 eine bezifferte Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Ferner wurde die Beklagtenseite in diesem Schreiben dazu aufgefordert zu bestätigen, dass sie dem Kläger auch alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche aus dem Hundebiss erstatten wird, soweit kein Forderungsübergang erfolgt ist oder erfolgen wird. Außerdem wurden in diesem Schreiben auch die dem Kläger durch die vorgerichtliche Interessenvertretung durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten geltend gemacht. Insoweit wurden nach einem Gegenstandswert in Höhe von mindestens 20.997,73 Euro und unter Zugrundelegung einer 1,7 Geschäftsgebühr zuzüglich eines Entgeltes für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20,00 Euro sowie 19 % Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.769,65 Euro in Rechnung gestellt.
Im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers erstattete dessen Rechtsschutzversicherung den Nettobetrag dieser Rechnung in Höhe 1.487,10 Euro. Sodann beauftragte die Rechtsschutzversicherung den Kläger mit der Geltendmachung der von ihr bezahlten Kosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft.
Der Kläger behauptet, er habe am 03.11.2014 gegen 08:45 Uhr an der Anhängerkupplung seines Transporters gestanden und die Plane des Anhängers verschlossen. Als die Beklagte und ihr Hund den Bereich der Anhängerkupplung erreicht hätten, habe ihn der Hund der Beklagten ohne Anlass und Vorwarnung angesprungen. Der Hund habe ihn sodann nahe seines...