Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.12.2009 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, das der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus der Hundebissverletzung vom 6.4.2009, insbesondere die Kosten einer kosmetischen Narbenentfernung, zu ersetzen.

III. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 249,07 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9.3.2010 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie das Bestehen einer Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden.

Am 6.4.2009 wurde die damals dreijährige Klägerin beim Spielen auf dem Grundstück des Beklagten unvermittelt und unverschuldet vom Hund des Beklagten ins Gesicht gebissen. Die Klägerin erlitt dabei eine ca. 3 mm lange Bissverletzung an der linken Augenbraue sowie eine ca. 1 cm lange Bissverletzung an der Oberlippe; ob die Verletzung an der Oberlippe perforierend war, ist dabei zwischen den Parteien streitig. Aufgrund der Verletzungen musste die Klägerin an mindestens 6 Terminen ambulant behandelt werden; beide Bisswunden mussten genäht werden. Die Wunden verheilten gut und entzündungsfrei; ließen jedoch sichtbare Narben zurück. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin unter Angst bzw. Schreckhaftigkeit vor Hunden und weicht diesen aus.

Die Klägerin hält für die von ihr erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000,00 EUR für angemessen. Darauf zahlte die Haftpflichtversicherung vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR. Die Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes verweigerte sie; sie wurde diesbezüglich unter dem 31.12.2009 vorgerichtlich anwaltlich gemahnt. Die Schmerzensgeldforderung von weiteren 3.000,00 EUR ist Gegenstand dieses Verfahrens.

Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden aufgrund der Bissverletzungen mit der Begründung, dass die Entwicklung der Narben zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei und daher zu einem späteren Zeitpunkt – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Entfernung der Narben – weitere finanzielle und psychische Beeinträchtigungen für die Klägerin entstehen können.

Schließlich macht die Klägerin mit der Klage die ihr i entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend. Sie beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein über 2.000,00 EUR hinausgehendes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.12.2009 zu zahlen;
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den künftigen materiellen und immateriellen Schäden, insbesondere die Kosten einer kosmetischen Narbenentfemung, aus der Hundebissverletzung vom 6.4.2009 zu ersetzen; sowie
  3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 2.000,00 EUR im Hinblick auf das Ausmaß der Verletzungen, den Heilverlauf sowie die verbliebenen Narben für ausreichend. Des weiteren ist er der Ansicht, dass eine Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden nicht bestehe, da mit einer völligen Wiederherstellung zu rechnen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere genügt der Klageantrag zu Ziff. 2 dem Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da der Kläger eine ungefähre Betragsvorstellung in der Klagebegründung geäußert hat.

Darüber hinaus ist bezüglich des Klageantrags zu Ziff. 2 das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da angesichts der nicht vorhersehbaren zukünftigen Entwicklung der Narben die Entstehung weiterer materieller sowie immaterieller Schäden jedenfalls möglich ist. Zwar umfasst das der Klägerin zugesprochene Schmerzensgeld nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes grundsätzlich auch zukünftige immaterielle Beeinträchtigungen der Klägerin. Jedoch umfasst dieses Schmerzensgeld denknotwendig nur die im Zeitpunkt der Entscheidung objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen. Hinsichtlich der – aufgrund der nicht absehbaren Entwicklung der Narben – nicht objektiv vorhersehbaren, aber möglichen weiteren immaterie...

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