Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 17.02.2000; Aktenzeichen 50 N 52/91) |
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts vom 17.2.2000 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Das Gesamtvollstreckungsverfahren wurde mit gerichtlichem Beschluß vom 14.10.1991 eröffnet und … zum Verwalter bestellt.
Am 12.10.1994, mit Einreichung der Schlußunterlagen, stellte der Verwalter Antrag auf Vergütungsfestsetzung. Ausgehend von einer Teilungsmasse von 970.685,98 DM und unter Heranziehung einer funfzehnfachen Staffelvergütung ergab sich ein Gesamtbetrag von 353.133,17 DM (Vergütung 330.102,75 DM zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuerausgleich von 23.030,42 DM). Am 26.10.1995 fand Schlußtermin statt. In diesem wurde die Vergütung des Verwalters unter Ansatz eines zwölffachen Regelsatzes auf insgesamt 264.082,20 DM einschließlich 7,5 % Mehrwertsteuerausgleich festgesetzt. Auf Beschwerde der Gemeinschuldnerin vom 14.11.1995 änderte das Landgericht Halle mit Beschluß vom 19.12.1996 den Vergütungsbeschluß dahingehend ab, daß die Vergütung des Verwalters unter Ansetzung eines zehnfachen Regelsatzes auf insgesamt 236.573,74 DM einschl. anteiliger Umsatzsteuer festgesetzt wurde. Dieser Beschluß ist seit dem 9.12.1997 rechtskräftig.
Am 25.6.1997 stellte der Verwalter – ausgehend von einer Teilungsmasse von 274.338,38 DM – einen neuen Vergütungsfestsetzungsantrag, nachdem er weitere Verwalteraufgaben dem Gericht gegenüber angezeigt hatte. Das Gericht setzte daraufhin antragsgemäß die weitere Vergütung auf 12.786,76 DM zzgl. 7,5 % Mehrwertsteuerausgleich fest.
Nach Einreichung des Abschlußberichts hat der Verwalter am 13.8.1999 beantragt, eine weitere Vergütung von 96.209,46 DM festzusetzen. Der Verwalter begründet diesen Antrag damit, daß die Teilungsmasse 1.923.880,66 DM betrage statt der bisher zugrundegelegten 970.685,98 DM.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 17.2.2000, zugestellt am 28.2.2000, den Antrag vom 13.8.1999 zurückgewiesen mit der Begründung, der Verwalter habe bereits schlußabgerechnet und auch keine weiteren Verwalteraktivitäten entfaltet.
Gegen den Beschluß vom 17.2.2000 hat der Verwalter mit Schriftsatz vom 13.3.2000, eingegangen am 13.3.2000, Beschwerde eingelegt.
Die Gemeinschuldnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die eingelegte Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach §§ 20 GesO, 567, 577 ZPO zulässig.
2.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die Rechtskraft der bisherigen Vergütungsfestsetzung bezieht sich nur auf den dieser zugrundeliegenden Sachverhalt. Soweit nun eine Teilungsmasse von 1.923.880,66 DM statt der bisher zugrundegelegten 970.685,98 DM angesetzt wird, fehlt es an einer vor dem Antrag vom 13.8.1999 getroffenen Entscheidung. Wenn vergütungserhebliche Tatsachen im Rahmen einer bereits stattgefundenen Vergütungsfestsetzung noch nicht berücksichtigt, sondern vergessen wurden, bleibt eine ergänzende Festsetzung möglich (vgl. Eickmann, VergVO, 2. Aufl. 1997, Rn. 25 zu § 6).
Der Gedanke, dem Verwalter seien nach seiner Schlußabrechnung Nachforderungen verwehrt, entspricht zwar durchaus praktischen Bedürfnissen, findet aber im Gesetz keine hinreichende Stütze.
III.
Die Kammer überläßt gemäß § 575 ZPO die Entscheidung über die festzusetzende zusätzliche Verwaltervergütung dem Amtsgericht.
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erscheint hier eine Zurückverweisung geboten. Das Amtsgericht hat bereits dem Grunde nach eine weitere Vergütungsfestsetzung abgelehnt. Ob die weitere Vergütung tatsächlich in der vom Verwalter beantragten Höhe festzusetzen ist, steht derzeit noch nicht fest. Insoweit wird der Verwalter noch näher zu erläutern haben, welche Bestandteile der Teilungsmasse nunmehr erstmals zugrundegelegt werden; die aufgeführten 521.350,– DM Sozialplanzahlungen und 277.187,20 DM weiteren Einnahmen machen jedenfalls zusammen nicht annähern die Differenz zwischen 1.923.880,98 DM und 970.685,98 DM aus.
Fundstellen
Haufe-Index 1721690 |
NZI 2001, 37 |
ZInsO 2000, 410 |