Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner mit dem durch Teil-Anerkenntnisurteil verurteilten Beklagten zu 2. verurteilt, an den Kläger 7.328,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.221,37 EUR vom 01. bis 31.08.2004, aus 2.442,74 EUR vom 01. bis. 30.09.2004, aus 3.664,11 EUR vom 01. bis 31.10.2004, aus 4.885,48 EUR vom 01. bis 30.11.2004 und aus 6.106,85 EUR vom 01. bis 31.12.2004 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 2. 33 %, die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschulder 60 % und die Klägerin 7 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 2. 50 % und die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschulder weitere 43 %. Die Klägerin trägt 14 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1. und 3. wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden.
und beschlossen:
Der Streitwert beträgt 8.555,10 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin schloss am 16.03.1994 einen Mietvertrag mit einer Anwaltssozietät … (Anl. K 1 zur Klageschrift vom 03.01.2005, Bl. 7 bis 12 d.A.).
Der Beklagte zu 2. war Gesellschafter der Mieterin und gründete im Jahre 1999 mit dem Beklagten zu 3. die Anwaltssozietät ….
Das Mietverhältnis endete am 31.01.2005, da der Beklagte zu 2. unter dem 19.07.2004 (Anl. K 2 zur Klageschrift vom 03.01.2005, Bl. 13 d.A.) das Mietverhältnis zum 31.01.2005 gekündigt hatte. Seit Erklärung der Kündigung wurde keine Miete mehr an die Klägerin gezahlt. Der Rückstand beläuft sich bis zum 31.12.2004 auf 7.328,22 EUR Mietzins.
Weitere Räume im Grundstück … nutzte der Beklagte zu 2. als Archiv (Vereinbarung vom 04.08.1993, Anl. K 4 zur Klageschrift vom 03.01.2005, Bl. 15 d.A.). Hierfür waren monatlich 25,56 EUR zu zahlen. Der Rückstand in den Jahren 2001 bis 2004 beläuft sich auf 1.226,88 EUR.
Die Klägerin nimmt die Beklagten, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts … als Beklagte zu 1., bestehend aus den Gesellschaftern, den Beklagten zu 2. und 3., auf Zahlung des rückständigen Mietzinses und Nutzungsentgelts in Anspruch. Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte zu 1. Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Mietvertragspartei sei und dass die Kanzlei seit 1999 in den Räumlichkeiten betrieben werde, die Räume also auch genutzt würden. Insofern habe der Beklagte zu 2. seine Kanzlei nach Trennung von den Mitgliedern der ursprünglichen Mietvertragspartei weiter genutzt. Auch die Archivräume würden durch die Kanzlei der Beklagten zu 1. genutzt.
Die Klägerin ist der Meinung, dass ein Vertragsübergang auf die Beklagte zu 1. stattgefunden habe. Insofern habe die Zeugin … als Vertreterin der Klägerin im Januar 2000 einer Fortführung des Mietvertrages durch die Beklagte zu 1. ausdrücklich zugestimmt. Ein Mieterwechsel unter Einbeziehung des Beklagten zu 3. habe stattgefunden. Im Übrigen seien auch die Mietzinszahlungen bis zur fristgemäßen Kündigung durch beide Beklagten vorgenommen worden, was sich aus Kontoauszügen ergebe (Anlagen K 8 der Klageschrift vom 03.01.2005, Bl. 24 bis 26 d.A.).
Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte zu 1. sich aufgelöst habe. Es sei lediglich die Anschrift geändert worden. Die Beklagten zu 2. und 3. würden nach wie vor nach außen hin als Sozietät auftreten, was sich bereits aus einem Vergleich des bisherigen Kopfbogens mit dem derzeit verwendeten ergebe. Auch der Schriftverkehr sei unter Verwendung der „Wir”-Form geführt worden (Schreiben vom 15.07.2004 und 09.02.2004, Anl K 9 und K 10 zum Schriftsatz vom 14.03.2005, Bl. 53 und 54 f d.A.). Im Übrigen ergebe sich allein aus der Anschriftenänderung auch, dass die Anwaltssozietät ununterbrochen fortbetrieben werde.
Nach Zustellung der Klage hat der Beklagte zu 2. das Anerkenntnis der Klageforderung erklärt und ist mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 24.02.2005 verurteilt worden,
- an den Kläger 7.328,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.221,37 EUR vom 01. bis 31.08.2004, aus 2.442,74 EUR vom 01. bis. 30.09.2004, aus 3.664,11 EUR vom 01. bis 31.10.2004, aus 4.885,48 EUR vom 01. bis 30.11.2004 und aus 6.106,85 EUR vom 01. bis 31.12.2004 zu zahlen,
- an den Kläger 1.226,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2005 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
- die Beklagte zu 1. unter dem Namen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Anwaltskanzlei … und den Beklagten zu 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.328,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2004 bis 31.08.2004 aus einem Betrag von 1.221,37 EUR, vom 01.09.2004 bis 30.09.2004 aus einem Betrag von 2.442,...