Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 12.09.2005; Aktenzeichen 67c IN 312/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 67c IN 312/05) vom 12.09.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 5.274.000 EUR zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf Teil L der Gründe des Insolvenzeröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 12.09.2005 (Bl. 102 ff. d. A.) sowie auf die Gründe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2006 unter dem Aktenzeichen IX ZB 262/05 (Bl. 1200 ff. d. A.) verwiesen, durch welche die (ursprüngliche) Beschwerdeentscheidung der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg (326 T 92/05) vom 04.10.2005 über die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 16.09.2005 (Eingang 19.09.2005) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die namens der Schuldnerin eingelegte sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) an das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 3 – zurückverwiesen wurde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die fristgemäß erhobene sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) ist gem. § 34 Abs. 2 InsO zulässig, insbesondere ist die weitere Beteiligte zu 1) beschwerdebefugt i. S. d. § 34 S. 2 InsO. Zur weiteren Begründung wird erneut auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2006 verwiesen.

Der Sache nach ist die Beschwerde jedoch unbegründet Im Ergebnis hat das Amtsgericht zu Recht das Insolvenzverfahren jedenfalls wegen Überschuldung gem. § 19 InsO eröffnet. Etwaige Anhörungsfehler der weiteren Beteiligten zu 1) sind jedenfalls nach Durchführung des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens geheilt, so dass es darauf ankommt, ob und inwiefern die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung vorliegen. Jedenfalls der Eröffnungsgrund der Überschuldung lag im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung – dem 12.09.2005 -; vor, auf den es streitentscheidend ankommt (vgl. insofern BGH, Beschluss v. 27.07.2006 (Az.: IX ZB 204/04). Die Kammer verweist insofern auf die ausführliche Begründung unter Ziffer IL 3. des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 12.09.2005 (Bl. 106 ff. d. A.) sowie auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters auf S. 5 ff. Runter II. 3. seines Schriftsatzes vom 04.10.2005 (Bl 252 ff. d. A.). Danach sah sich die Insolvenzschuldnerin am 12.09.2005 den Ansprüchen der knapp 7.000 Anleger auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen von zusammen ca. 42,6 Mio. EUR aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt gem. § 49 KWG sofort vollziehbaren Abwicklungsanordnung der BaFin vom 15.06.2005 ausgesetzt. Diese Rückzahlungsansprüche der Anleger ergeben sich direkt aus der Abwicklungsanordnung. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.07.2003 (Az.: IX ZB 4/03, veröffentlicht u. a. in ZlnsO 2003, 848) entschieden, dass durch eine nach § 37 KWG ergehende Abwicklungsanordnung der BaFin unmittelbar durch Hoheitsakt entsprechende öffentlichrechtliche Verbindlichkeiten der Verfügungsadressaten gegenüber den Anlegern begründet werden. Soweit die weitere Beteiligte zu 1) nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2006 vorträgt, diese Entscheidung, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar und aus dem Tenor der Abwicklungsanordnung der BaFin ergebe sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit dieser Rückzahlungsanspruch, ist auf diese Bedenken bereits in dem angegriffenen Beschluss ausführlich durch das Amtsgericht unter Ziffer II. 3. (BL 107 ff. d. A.) Stellung genommen worden. Die Kammer hält die dortigen Ausführungen für überzeugend und hat keinen Anlass zu einer abändernden Entscheidung.

Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass der BGH zwischen Publikumsgesellschaften und stillen Gesellschaften unterscheidet, so bezieht sich das – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 16.9.2005 auf Seiten 8 und 9 (Bl 167 f. d. A.) bzw. auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 30.10.2006 (BL 1318 d. A.) selbst hervorhebt – auf die Prospekthaftung bzw. auf die (zivilrechtliche) Anwendbarkeit der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Auf diese Problematik kommt es für die vorliegende Entscheidung aber gerade nicht an, sondern auf die öffentlichrechtliche Verbindlichkeit. Insoweit kann die Kammer keine maßgeblichen Unterschiede erkennen.

Durch die Tatsache; dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 29.7.2005 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufgegeben, hat den Abwickler anzuweisen, von Abwicklungsmaßnahmen im Sinne von Nr. IV 2 5. bis 7. Spiegelstrich der Verfügung der BaFin vom 15. 6. 2005 abzusehen, ändert sich im Ergebnis an der Beurteilung nichts. Dieser Beschluss betraf nur die Zeit bis einen Monat nach Vorlage der Beschwerdeerwiderung durch die Antragsgegnerin in dem Verfahren 6 TG 1992/05. Wann die Beschwerdeerwiderung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen i...

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