Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Entscheidung vom 10.04.2008; Aktenzeichen 980 C 192/07) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 10.04.2008 (Geschäfts-Nr.: 980 C 192/07) wie folgt abgeändert:
Der Streitwert wird bis zum 24.02.2008 auf EUR 5.942,68 und ab dem 25.08.2008 auf EUR 810,22 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin begehrt mit ihrer Streitwertbeschwerde die Herabsetzung des Streitwerts von EUR 17.833,– auf EUR 488,02, hilfsweise auf EUR 1.783,30.
Die Beschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig und teilweise begründet.
1.
Der Streitwert bis zu der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.02.20089 erklärten Beschränkung des Antrags auf nur noch zwei Positionen der Jahresabrechnung beläuft sich auf EUR 5.817,68 (§ 49a Abs. 1 GKG).
Bis zur mündlichen Verhandlung hatte die Klägerin den auf der Eigentümerversammlung vom 29.10.2007 unter TOP 3 gefassten Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2006 insgesamt angefochten. Dies ergibt sich aus dem insoweit maßgeblichen Klagantrag.
Der Streitwert in Wohnungseigentumssachen, die nach ab 01.07.2007 anhängig geworden sind, ergibt sich aus § 49a GKG. Danach ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der gerichtlichen Entscheidung festzusetzen (§ 49a Abs. 1 S. 1 GKG). Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Werts ihres Interesses nicht überschreiten (§ 49a Abs. 1 S. 2 GKG).
a) Zur Ermittlung des Ausgangsstreitwerts kann als Orientierung grundsätzlich weiter auf die zu § 48 Abs. 3 S. 1 WEG a.F. ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, weil der Begriff des Interesses in § 49a Abs. 1 S. 1 GKG demjenigen in § 48 Abs. 3 S. 1 WEG a.F. entspricht (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Auflage, Anhang zu § 50 [§ 49a GKG] Rdnr. 11; Riecke-Schmid, Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 2. Auflage, Anhang zu § 50 Rdnr. 2). Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass Ausgangspunkt für die Streitwertermittlung – wie bisher – das Gesamtinteresse der Parteien bleiben sollte (BT-Drucksache 16/887, S. 41).
Dass dieses Gesamtinteresse im Rahmen des § 49a Abs. 1 S. 1 GKG abweichend von § 48 Abs. 3 S. 1 WEG a.F. zu ermitteln sein sollte, insbesondere dass bei Anfechtungen von Beschlüssen über die Genehmigung der Jahresabrechnung die Gesamtkosten das Gesamtinteresse darstellen sollen, lässt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen und auch nicht damit begründen, dass der Gesetzgeber in § 49a Abs. 1 S. 1 GKG eine Reduzierung des sich aus dem Gesamtinteresse ergebenden Wertes auf 50 % vorgesehen hat. Denn Hintergrund für die Einführung dieser 50 %-Klausel war nicht etwa der Umstand, dass das Gesamtinteresse in § 49a Abs. 1 S. 1 GKG höher als nach dem alten Recht zu beziffern ist. Vielmehr wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass sich die Gerichtskosten in Wohnungseigentumssachen durch deren Erhebung nach dem Gerichtskostengesetz (§ 1 Ziff. 1 lit. a) GKG) anstelle der Kostenordnung (§ 1 KostO) rund um das Vierfache erhöhen, wegen des Wegfalls des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 12 FGG) und der Geltung des Beibringungsgrundsatzes für weit mehr Beteiligte als bisher die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung besteht und eine Partei wegen der Geltung des § 91 Abs. 1 ZPO anstelle des § 47 S. 2 WEG a.F. nicht mehr in aller Regel damit rechnen kann, dem Gegner die außergerichtlichen Kosten im Falle des Unterliegens nicht erstatten zu müssen (BT-Drucksache 16/887, S. 41).
b) Bei der Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans hat die Ermittlung des Interesses der Parteien an der Entscheidung somit nicht nach dem Nennbetrag der Gesamtkosten, sondern wie bisher lediglich nach einem Bruchteil zu erfolgen (Jennißen-Suilmann, WEG, § 49a GKG Rdnr. 16). Damit ist auch im Rahmen des § 49a Abs. 1 S. 1 GKG die von der Kammer und vom Hanseatischen Oberlandesgericht im Rahmen des § 48 Abs. 3 S. 1 WEG a.F. in ständiger Rechtsprechung herangezogene sog. Hamburger Formel weiter anzuwenden, wonach sich das Interesse in der Regel aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des – abzüglich des Einzelinteresses des Klägers – verbleibenden Gesamtinteresses berechnet (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, MDR 1988, 55, 56).
c) Gegen dieses Ergebnis lässt sich nicht einwenden, dass es der Bruchteilsbewertung nicht mehr bedarf, weil der Gesetzgeber nunmehr in § 49a Abs. 1 S. 2 und 3 GKG eine abstrakt generelle Regelung getroffen hat, um das Kostenrisiko der Parteien zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruchs zu begrenzen (vgl. dazu BVerfGE 85, 337). Denn die von den Obergerichten bei der Ermittlung ...