Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 16.09.2010; Aktenzeichen 166 Gs 226/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Anwaltssozietät F. B. D. LLP. vom 23. September 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. September 2010 (Az.: 166 Gs 226/10) wird verworfen.
Die Beschwerde der Anwaltssozietät F. B. D. LLP. vom 28. September 2010 gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 307 Abs. 2 StPO vom 23. September 2010 durch das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 27. September 2010 sowie der an das Beschwerdegericht gestellte Antrag nach § 307 Abs. 2 StPO vom 23. September 2010 sind gegenstandslos.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Anwaltssozietät F. B. D. LLP. (im Folgenden: F.) als Drittbeteiligte gegen eine durch das Amtsgericht Hamburg angeordnete Beschlagnahme im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit erstellter Dateien und Dokumenten.
I.
Gegen die Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Verdachts der Untreue betrieben. Nach dem erhobenen Tatvorwurf sollen sie als Mitglieder des Vorstands der H. N. bank AG in der Zeit vom 17.12.2007 bis zum 20.6.2008 einem finanziellen „Engagement” der H. N. bank AG mit der Bezeichnung „O.” unter Eingehung unvertretbarer finanzieller Risiken für die Bank und namentlich in Kenntnis der Tatsache zugestimmt haben, dass für die Prüfung solcher Risiken im Rahmen der sog. „zweiten Risikoprüfung” nur ein unangemessen kurzer Zeitraum zur Verfügung gestanden habe, wobei das „Engagement” im Ergebnis zu einem realen Verlust in Höhe eines neunstelligen Eurobetrages geführt habe.
Zur näheren Aufklärung der Vorgänge um das Engagement „O.” hatte der Aufsichtsrat der H. N. bank AG die Anwaltssozietät F mit einer internen Untersuchung (sog. „Internal Investigation”) zur Frage möglicher Pflichtverletzungen durch Mitglieder des Vorstands der H. N. bank AG beauftragt. Im Rahmen dieses Mandats führten Rechtsanwälte der Sozietät – unter Zusage der Vertraulichkeit – Gespräche mit derzeitigen und früheren Mitarbeitern der H. N. bank AG, darunter auch den Beschuldigten, oder nahmen von diesen schriftliche Stellungnahmen entgegen. Als Ergebnis der internen Untersuchung erstellte die Sozietät F ein Rechtsgutachten, das auch der Staatsanwaltschaft Hamburg zugeleitet wurde.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 11.8.2010 die Sozietät F. aufgefordert, unter anderem die Protokolle der geführten Interviews sowie in diesem Zusammenhang entstandene vorbereitende Unterlagen herauszugeben. Nachdem die Sozietät F. dies in schriftlicher Form abgelehnt hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft Hamburg unter dem 31.8.2010 bei dem Amtsgericht Hamburg die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume der Sozietät F zu dem Zweck, sämtliche Unterlagen aufzufinden und sicherzustellen, die der Sozietät von Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern der H. N. bank AG für die Erstellung des o. g. Rechtsgutachtens zur Verfügung gestellt worden waren, darunter Dateien, Vernehmungsprotokolle und weitere in diesem Zusammenhang erstellte Aufzeichnungen. Das Amtsgericht Hamburg sandte diesen Antrag zunächst unerledigt unter Hinweis auf die von der Sozietät F für den Fall des Erlasses eines diesbezüglichen gerichtlichen Beschlagnahmebeschlusses zugesicherte Herausgabebereitschaft an die Staatsanwaltschaft Hamburg zurück.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hielt den ursprünglichen Antrag vorerst mit Zuschrift vom 3.9.2010 unter Hinweis darauf aufrecht, dass die Sozietät F. trotz zugesicherter Bereitschaft zur Kooperation mit den Ermittlungsbehörden in tatsächlicher Hinsicht Bestrebungen unternommen habe, die Herausgabe der Aufzeichnungen zu verhindern. Nachdem in der Folgezeit die Sozietät F. der Staatsanwaltschaft Hamburg eine DVD mit einem Teil der im Durchsuchungsantrag näher bezeichneten Beweismittel übersandt hatte, beschränkte die Staatsanwaltschaft Hamburg für den Fall, dass der beantragte Durchsuchungsbeschluss nach § 103 StPO nicht ergehe, den in dem Durchsuchungsantrag aus dortiger Sicht enthaltenen und hilfsweise gestellten Beschlagnahmeantrag dahingehend, dass nur noch die Herausgabe sämtlicher für das o. g. Rechtsgutachten erstellter Interviewprotokolle sowie Dateien und handschriftlichen Aufzeichnungen zur Vorbereitung der Erstellung der Protokolle beschlossen werde. Nachdem das Amtsgericht Hamburg daraufhin mitgeteilt hatte, dass mit dem Erlass des beantragten Durchsuchungsbeschlusses nicht zu rechnen sei, verzichtete die Staatsanwaltschaft Hamburg unter Aufrechterhaltung des Beschlagnahmeantrages auf Bescheidung des weitergehenden Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses.
Mit Beschluss vom 16.9.2010 ordnete das Amtsgericht Hamburg sodann die Beschlagnahme der in den Geschäfts-, Büro- oder sonstigen Betriebsräumen der F. B. D. LLP., B, F. t … bereits ausgesondert verwahrten, anlässlich der Erstellung eines durch den Aufsichtsrat der H. N. bank AG N bank AG in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens „...