Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 12.09.2012; Aktenzeichen 539 C 3/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 12.09.2012, Aktenzeichen 539 C 3/11, wird verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Duldung des Einbaus von zwei Kaltwasserzählern in seinem Sondereigentumin der WEG R. …, … H. geltend.

Der Beklagte ist Mitglied der klägerischen Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit ihrer Klage vom 16.02.2011 hat die Klägerin ursprünglich die Verurteilung des Beklagten zur Veräußerung seines Wohnungseigentums begehrt (vgl. Klagschrift vom 16.02.2011, Bl. 1 ff. d.A.) und sich dabei auf den in der Eigentümerversammlung vom 26.04.2010 zu TOP 7 gefassten Entziehungsbeschluss gestützt (Anl. K 7, Bl. 120 d.A.). Der Beklagte hatte diesen Beschluss gerichtlich angefochten. Mit Schriftsatz vom 25.10.2011 (Bl. 105 ff. d.A.) hat die Klägerin klagerweiternd beantragt, den Beklagten zur Duldung des Einbaus von Kaltwasserzählern zu verurteilen. Dieser Schriftsatz ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten spätestens am 10.11.2011 zugegangen (vgl. Bl. 128 ff. d.A.). Nachdem die Kammer den auf der Eigentümerversammlung vom 26.04.2010 zu TOP 7 gefassten Beschluss mit Urteil vom 14.12.2011 – 318 S 42/11 (Bl. 137 ff. d.A.) für ungültig erklärt hatte, hat die Klägerin die auf Verurteilung des Beklagten zur Veräußerung seines Wohnungseigentums gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 30.01.2012 (Bl. 148 f. d.A.) zurückgenommen und nur den Duldungsanspruch weiterverfolgt. Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.07.2012 den Übergang in das schriftliche Verfahren angeordnet hatte (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2012, Bl. 167 f. d.A.), hat die Klägerin den Duldungsantrag mit Schriftsatz vom 03.08.2012 (Bl. 169 d.A.) inhaltlich präzisiert.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Beklagte aufgrund des auf der Eigentümerversammlung vom 26.04.2010 zu TOP 6 gefassten Grundlagenbeschlusses über den Einbau von Wasserzählern (Anl. K 7, Bl. 118 d.A.) zur Duldung verpflichtet sei. Auf der Eigentümerversammlung vom 28.07.2011 sei zu TOP 10 beschlossen worden, den Einbau von Wasserzählern in die Wohnung des Beklagten gerichtlich durchzusetzen (Anl. K 6, Bl. 112 d.A.).

Der Beklagte ist der Klageänderung entgegen getreten und hat diese für unwirksam gehalten.

Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 12.09.2012 (Bl. 174 ff. d.A.) zur Duldung des Einbaus von zwei Kaltwasserzählern in seine Wohnung verurteilt und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die nachträgliche objektive Klaghäufung zulässig sei. Diese sei als Klageänderung anzusehen und sachdienlich. Der Beklagte sei gem. § 1004 BGB i.V.m. mit den Beschlüssen zu TOP 10 vom 28.07.2011 und zu TOP 6 vom 26.04.2010 und § 45 Abs. 4 HBauO verpflichtet, den Einbau von Kaltwasserzählern in seiner Wohnung zu dulden.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 14.09.2012 (Bl. 181 d.A.) zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.10.2012 (einem Montag) Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.12.2012 (Bl. 191 d.A.) mit einem am 13.12.2012 bei Geircht eingegangenen Schriftsatz begründet hat (Bl. 192 ff. d.A.).

Der Beklagte trägt vor, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse. Die Entziehungsklage sei von Anfang unzulässig gewesen, da ein wirksamer Entziehungsbeschluss von Anfang an nicht vorgelegen habe. Eine unzulässige Klage könne weder wirksam erweitert noch geändert werden. Auf die Sachdienlichkeit der Klageänderung komme es nicht an. Die Zulassung einer zulässigen Klageänderung wäre gem. § 268 ZPO nicht anfechtbar. Dies sei mit dem vorstehenden Fall, in dem eine von vornherein unzulässige Klage geändert bzw. erweitert werden solle, nicht vergleichbar.

Seine Beschwer beschränke sich nicht auf den von ihm für den Einbau der beiden Wasserzähler zu tragenden Kostenanteil von EUR 385,60. Die Wohnungseigentümer hätten auf der Eigentümerversammlung vom 25.09.2012 zu TOP 6 B beschlossen, die Kosten für 50 vergeblich eingebaute Wasserzähler in Höhe von EUR 1.963,50, die der Klägerin von den Hamburger Wasserwerken mangels vollständiger Anschließbarkeit der Anlage in Rechnung gestellt worden seien, gerichtlich gegen ihn geltend zu machen (Anl. Bf 1, Bl. 209 d.A.).

Der Beklagte beantragt,

das am 12.09.2012 verkündete und ihm am 14.09.2012 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, Aktenzeichen 539 C 3/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Beklagten ist bereits unzulässig, da die Mindestbeschwer von mehr als EUR 600,00 nicht erreicht wird ...

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