Tenor
Gründe
Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu befinden, wobei die Entscheidung gemäß § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist es billig, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Denn er wäre danach in der Hauptsache die unterlegene Partei gewesen und Anlass, von der dafür vorgesehenen Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweichen, ergeben sich auch aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht.
I. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zulässig, insbesondere war die von dem Antragsgegner in Abrede gestellte örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Gegenstand des Verfahren ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen durch ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, § 105 Rn. 8), wobei der Antragstellerin gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz a.a.O. Rn 13, Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 32 Rn 16). Da die ins Internet gestellten Musikaufnahmen auch in Hamburg aufgerufen werden konnten und wurden, ist auch das Landgericht Hamburg örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a.a.O. Rn 15).
II. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen den Antragsgegner dargelegt und glaubhaft gemacht.
1. Es ist durch eidesstattliche Versicherung des Justitiars der Antragstellerin vom 01.03.2006 glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin die ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers an der exemplarisch verfahrensgegenständlichen Musikaufnahme "..." der Künstlergruppe "..." gemäß § 85 UrhG zustehen.
2. Diese Aufnahme wurde - unstreitig - vom Internetanschluss des Antragsgegners neben weiteren 131 Musikaufnahmen über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und konnte so heruntergeladen und angehört werden. Da diese Nutzung gemäß § 19a UrhG ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich.
3. Der Antragsgegner hat für diese Rechtsverletzung einzustehen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass er selbst die Rechtsverletzung beging. Vielmehr dürfte es seine zur Tatzeit 15 Jahre alte Tochter gewesen sein, der er seinen Internetanschluss und einen Computer zur Verfügung gestellt hatte. Der Antragsteller haftet aber auch dafür nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
a) Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Um eine solche Haftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist ( BGH GRUR 2004, 860, 864 - Störerhaftung des Internetauktionshauses bei Fremdversteigerungen - m.w.N.) Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (von Wolff in Wandtke/Bullinger, a.a.O, § 97 Rn 15). So hat sich auch die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten ( BGH, GRUR 1984, 54/55 - Kopierläden).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze haftet der Antragsgegner als Störer.
Wenn der Antragsgegner Dritten, auch und gerade minderjährigen Mitgliedern seines Haushalts wie der 15 Jahre alten Tochter den Internetzugang ermöglichte, dann war das adäquat kausal für die Schutzrechtrechtsverletzung. Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen ( BGH NJW 2005, 1420, 1421 m.w.N.). Davon ausgehend ist eine Adä...