Tenor

  • I.

    Die einstweilige Verfügung vom 22.6.2006 wird bestätigt.

  • II.

    Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungsbegehren der Antragstellerin gegen die Antragsgegner wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikaufnahmen in einem Filesharingsystem über den Internetanschluss der Antragsgegner.

Die Antragstellerin ist Tonträgerherstellerin.

Am 29.12.2005 wurde festgestellt, dass unter der IP-Adresse 8. insgesamt 244 Audiodateien mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, zum Kopieren und Hören vorgehalten wurden, darunter Dateien mit den Musikaufnahmen "Vorbei"; "Geh nicht wenn Du kommst", "Engel fliegen einsam", "Mama (Ana Ahabak), "Ich lebe" und "Liebt sie Dich so wie ich" der Künstlerin C. und "Durch den Monsun" der Künstlergruppe " L.", auch bekannt als "Tokio Hotel". Die IP-Adresse war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt den Antragsgegnern zugeordnet. Die Antragstellerin hat eine

solche Nutzung ihrer Aufnahmen nicht gestattet.

Am 24.05.2006 erhielt die Antragstellerin Kenntnis davon, dass die IP-Adresse dem Internetanschluss der Antragsgegner zugeordnet war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.06.2006 mahnte sie die Antragsgegner ab. Mit Schreiben vom 16.06.2006 antwortete der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegner und lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung endgültig ab.

Auf Antrag der Antragstellerin vom 21.06.2006, bei Gericht eingegangen am 22.06.2006, erließ die Kammer durch Beschluss vom 22.06.2006 eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern zur Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten wurde, die sieben oben genannten Musikaufnahmen auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Weiter wurden den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens aufgelegt.

Dagegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrem Widerspruch.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, nicht Täter der Rechtsverletzung zu sein und sich die Verletzung auch nicht als Störer zurechnen lassen zu müssen. Die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung sei nicht über einen der zwei in ihrem Haushalt befindlichen Computer erfolgt. Weder sie selbst noch ihr Sohn A. hätten die oben genannten Musikaufnahmen auf ihren Computern zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitgestellt. Sie hätten vielmehr eine nicht durch ein Geheimwort geschützte schnurlose Funkverbindung, eine so genannte "WLan"-Internetverbindung genutzt. Die streitgegenständliche Nutzung müsse durch Dritte erfolgt sein. Sie hätten erst durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Köln am 16.03.2006 erfahren, dass bei einer ungeschützten WLan-Verbindung eine Nutzung durch Dritte möglich sei. Sie hätten dann unverzüglich einen Password-Schutz einrichten lassen. Eine Prüfpflicht habe nicht bestanden.

Die Antragsgegner beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 22.06.2006 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 22.06.2006 zu bestätigen.

Die Antragstellerin trägt vor, sie besitze die ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Musikaufnahmen. Sie ist der Auffassung, dass die Antragsgegner als Störer haften. Es sei nur eine Schutzbehauptung, dass die streitgegenständliche Nutzung durch Dritte über die ungeschützte WLan-Internetverbindung erfolgt sei.

 

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Denn Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind auch nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch gegeben.

I.

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegner einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung der Öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen in einem Filesharingsystem.

1. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte aus § 85 Abs. 1 UrhG. Ihr steht danach unter anderem das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Aufnahmen zu. Die Antragstellerin hat die Rechtekette nachvollziehbar dargestellt und durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht:

a) Hinsichtlich der Musikaufnahmen der Künstlerin C. leitet die Antragstellerin die Rechte aus einem zwischen der U. GmbH, S. und Frau C. am 24. Mai 2005 geschlossenen Künstlerexklusivvertrag ab. In Ausübung dieses Vertrages wurden die Aufnahmen von der U. GmbH, S. hergestellt und die Rechte an der Darbietung von der Künstlerin auf diese Firma übertragen. Im Rahmen des konzernintern gültigen Repertoireaustauschvertrages wurden die ausschließlichen Verwertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Antragstellerin übertragen.

b) Hinsichtlich der Musikaufnahme der Künstlergruppe " L.", auch bekannt als " T.", stehen der Antragstellerin die ausschließlichen Verwertungsrechte aufgrund eines Bandübernahmevertrages zu, den sie am 25.05.2005 mit den Tonträge...

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