Verfahrensgang
AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 05.11.2012; Aktenzeichen 740 C 63/11) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 05.11.2012 – Az.: 740 C 63/11 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) und der Beklagten zu 5) wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek v. 05.11.2012 – Az.: 740 C 63/11 – wie folgt geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits nach einem Streitwert von insgesamt 15.000,– EUR.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers, der Eigentümer der – von der Straße aus gesehen – im I. OG. links gelegenen Wohnung ist gegen die Beklagten, welche Eigentümer der im Erdgeschoss belegenen Wohnungen sind, über die Nutzung der vor ihren Wohnungen belegenen, im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksflächen durch die Beklagten sowie um einen Anspruch auf Beseitigung von Trennwänden zwischen den Terrassen der Beklagten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat mit Urteil v. 05.11.2012 die Beklagten zu 3) und 4) sowie die Beklagte zu 5) verurteilt, die Trennwände zwischen den Terrassen zu entfernen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:
Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) seien verjährt. Die streitgegenständlichen Anpflanzungen seien bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Klägers vorhanden gewesen. Die Verjährung habe mit dem Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs im Jahr 2005 begonnen und sei deshalb bei Klagerhebung bereits abgelaufen gewesen. Dass Anpflanzungen sich auf gemeinschaftlichem Eigentum befanden und die Beklagten zu 1) und 2) an diesem keine Sondernutzungsrechte hätten, hätte dem Kläger durch Nutzung einfacher Erkenntnismöglichkeiten bekannt gewesen sein können. Diese ungenutzt gelassen zu haben sei grob fahrlässig i. S. v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unverjährbare Unterlassungsansprüche habe der Kläger gegen die Beklagten zu 1) und 2) nicht geltend gemacht, Klagegrund seien bauliche Veränderungen, die auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Einwirkungen zurückgingen.
Die Klage gegen die Beklagten zu 3) und 4) sei bezüglich des Anspruchs auf Entfernung von Pflanzen aus denselben Gründen unbegründet wie die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2). Der Kläger habe jedoch einen unverjährbaren Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Miteigentums an der Gemeinschaftsfläche in Form eines Anspruchs auf Rückbau der errichteten Trennwand zwischen der linken und ihrer mittleren Terrasse.
Aus denselben Gründen habe der Kläger auch gegen die Beklagte zu 5) einen Anspruch aus § 985 BGB auf Entfernung der Trennwand. Hinsichtlich der Kirschlorbeerhecke bestehe kein Rückbauanspruch aus § 1004 BGB, da diese unstreitig eine vorhanden gewesene Thuja-Hecke ersetzt habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 07.11.2012 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 07.12.2012 Berufung eingelegt und diese am 07.02.2013 begründet, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung aufgrund seines am 07.01.2013 gestellten Antrages bis zum 07.02.2013 verlängert worden war. Die Beklagten zu 3) und 4) und die Beklagte zu 5) haben gegen das ihnen am 07.11.2012 zugestellte Urteil am 07.12.2012 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 07.01.2013 begründet.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Seine Klaganträge seien bestimmt genug; soweit es um die Entfernung von Anpflanzungen gehe, begehre er die Entfernung aller Pflanzen. Seine gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichteten Ansprüche seien nicht verjährt. Es liege kein Fall grob fahrlässiger Unkenntnis seinerseits vor. Er habe bei dem Erwerb seiner Wohnung darauf vertrauen dürfen, dass alles seine Richtigkeit habe. Erstmals aufgrund der Erklärungen der Beklagten in der Eigentümerversammlung v. 04.06.2008 habe er Veranlassung zu Nachforschungen über den Umfang der Berechtigung der Beklagten an den Grundstücksflächen gehabt. Erst so habe er ermittelt, dass keine Sondernutzungsrechte bestünden. Auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) habe er unverjährbare Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Denn die Anpflanzungen bestünden fort und parzellierten das Grundstück.
Auch gegen die Beklagten zu 3) und 4) seien seine Ansprüche nicht verjährt. Er gehe davon aus, dass die Pflanztröge, die den Unterbau der Trennwände bildeten, zur Abgrenzung der Sondereigentumsflächen vom Gemeinschaftseigentum dienten, welche in der Teilungserklärung aber nicht vorgesehen seien. Diesbezüglich müsse er sich weitergehende Anträge vorbehalten.
Bezüglich seiner Klage gegen die Beklagte zu 5) ist der Kläger der Ansicht, in der Eigentümerversammlung v. 04.06.2008 sei kein formal wirksamer Beschluss über den Bestand der Kirschlorbeerhecke gefasst worden. Die vordem vorhanden gewesene Thuja-Hecke sei ohne einen Beschluss der Eigentümer in einer Nacht- und Nebelaktion gerodet worden. Ebe...