Verfahrensgang
AG Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen 714 B C 257/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 21. Mai 2003, Geschäftsnr.: 714b C 257/02, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere auch, soweit die Klägerin mit der Berufung nunmehr die Feststellung begehrt, dass die Hauptsache erledigt ist. Die Berufung ist aber unbegründet.
Die Hauptsache ist nicht erledigt, da die Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses, dem Abschluss der Maßnahmen, deren Duldung die Klägerin von den Beklagten begehrt hat, nicht begründet gewesen ist. Zu Recht hat das Amtsgericht einen auf § 554 Abs. 2 BGB gestützten Duldungsanspruch der Klägerin verneint, weil sie den gem. § 554 Abs. 3 BGB aufgestellten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat.
Die Mitteilung im Schreiben vom 20. Dezember 2001 ist neben den richtigen Ausführungen des Amtsgerichts, denen das Berufungsgericht vollumfänglich folgt, auch deshalb nicht ausreichend, weil es inhaltlich nicht den in § 554 Abs 3 S. 1 BGB bestimmten Anforderungen genügt. Insbesondere enthält es keine konkrete Beschreibung des voraussichtlichen Zeitplans und trägt insoweit dem Informationsbedürfnis der beklagten Mieter nicht genügend Rechnung trägt (vgl. Bub-Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, III Rn. 1115; Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 554 Rn. 239 f.; 250 ff., insbesondere 252, 256 ff; 261). Zwar dürfen die formellen Anforderungen an die Mitteilung nicht überstrapaziert werden. Die geplanten Maßnahmen, ihre Bedeutung und Auswirkungen sind aber so konkret zu beschreiben, dass der Mieter seine Duldungspflicht überprüfen und sich hinreichend genaue Vorstellungen über seine Wohnsituation während und nach Durchführung der Maßnahmen machen kann, um sein Verhalten darauf einzustellen. Er muss insbesondere in den Stand versetzt werden, eine abgewogene Entscheidung über das Festhalten am Vertrag treffen zu können und die konkrete Nutzung der Mieträume bzw. Zeiten der Abwesenheit – etwa seine Urlaubsplanung – an den bevorstehenden Maßnahmen orientieren zu können. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin gehalten, möglichst genau die voraussichtlichen Termine nicht nur für Beginn und Ende der Maßnahmen überhaupt, sondern auch für die einzelnen Etappen, die unterschiedliche Beeinträchtigungen mit sich bringen können, im Ankündigungsschreiben zu benennen. Dass ihr insoweit keine sachlich nicht gerechtfertigten Hürden auferlegt werden, belegt ihr letztes Mitteilungsschreiben vom 28. Mai 2003, in dem sie Umfang und geplanten Verlauf der Maßnahmen in erheblichem Umfang zu präzisieren vermocht hat.
Jedenfalls aus diesem Grund ist auch das Ankündigungsschreiben vom 6. Januar 2003 nicht formwirksam, zumal die in dem Anschreiben vom selben Tag enthaltene vage Formulierung des erforderlichen Beginns der Maßnahmen „spätestens im April des Jahres” nicht einmal eine Überprüfung dahingehend ermöglicht, ob damit die Dreimonatsfrist des § 554 Abs. 3 BGB eingehalten worden ist. Die erforderliche Präzisierung der voraussichtlichen verschiedenen Etappen ist auch mit dem als Anlage K 11 zur Akte gereichten Terminplan nicht erfolgt, so dass die Beklagten auch während des laufenden Verfahrens erster Instanz nicht ausreichend informiert worden sind.
Es kann dahin stehen, ob die Klägerin Mängel der Mitteilung noch im Berufungsverfahren hat heilen dürfen. Denn soweit sie dieses mit Schreiben vom 28. Mai 2003 versucht hat, hat sie den formellen Anforderungen ebenfalls nicht genügt. Die Ankündigung ist nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Monaten vor Beginn der Maßnahme erfolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den für Juni 2003 geplanten Maßnahmen (Kelleraußenwandsanierung, Verlegung der Kellerabgänge; Errichtung der Fundamente für die Balkone) bereits um solche i.S.d. § 554 Abs. 2 BGB und nicht lediglich um Vorbereitungsmaßnahmen, die für die Wahrung der Dreimonatsfrist unbeachtlich sind. Denn sie sind erkennbar grundstücksbezogen und bedeuten eine Einwirkung auf den Gebrauch des Gebäudes (vgl. Schmidt-Futterer, a.a.O., Rn. 246 ff.).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 n.F., 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1552422 |
WuM 2005, 60 |