Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Betriebskostenabrechnung nach Änderung der Mietstruktur
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Eine stillschweigende Änderung der Mietstruktur, die das Verhältnis von Nettomiete zu Betriebskosten darstellt, scheidet regelmäßig auch dann aus, wenn die Parteien nach Ablauf der Mietpreisbindung die Mietstruktur einmal zulässigerweise geändert haben, sie dann über Jahre hinweg die geänderte Mietstruktur aber nicht durch Betriebskostenabrechnungen vollzogen haben. Der Vermieter bleibt berechtigt, die Betriebskosten abzurechnen, soweit nicht im Einzelabrechnungsjahr der Abrechnungsanspruch des Vermieters verwirkt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 1734270 |
WuM 2005, 719 |
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