Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 20.12.2018; Aktenzeichen 980a C 26/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 20.12.2018, Az. 980a C 26/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die im Berufungsverfahren durch die Nebenintervention entstandenen Kosten trägt die Streithelferin selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Klägerin ist die Wohnungsgemeinschaft G. Str. …/ L. R….. Die Beklagte ist Eigentümerin der Erdgeschosseinheit. Die Erdgeschosseinheit ist in der Teilungserklärung mit „Ladenraum” bezeichnet.

Die Beklagte hat ihr Teileigentum an die Streithelferin zum Betrieb einer Bäckerei/Konditorei mit Sitzcafé und Kaffeeausschank sowie Snackangebot warm und kalt vermietet. Bevor die Erdgeschosseinheit an die Streithelferin vermietet war, befand sich in den Räumlichkeiten ein Drogeriemarkt (B.). In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die Frage, ob und inwieweit die Klägerin eine Untersagung von Außengastronomie zu bestimmten Zeiten verlangen kann.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 20.12.2018 u.a. unter Ziffer 2 des Urteils dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatz- oder wahlweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, damit die Streithelferin es unterlässt, in der der Beklagten gehörenden Teileigentumseinheit im Erdgeschoss des Hauses G. Straße …/ L. R. …:

  • in der Zeit von Montag bis Sonntag von 20:00 Uhr bis zum Morgen des darauffolgenden Tages (Montag bis Samstag bis 8:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr) die Außengastronomie zu betreiben;
  • während der vorstehend genannten Zeiten Lärmbelästigungen durch Transport und Ab- und Anketten von Stühlen und Tischen im Außenbereich zu verursachen.

Einen direkten Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte – wie von der Klägerin beantragt – hat das Amtsgericht verneint und die Klage insoweit teilweise abgewiesen. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die im Klageantrag angeführten Handlungen nicht die Beklagte ausführe, sondern die Streithelferin, da die Bäckerei von der Streithelferin und nicht von der Beklagten betrieben werde. Für die Beklagte sei es nicht möglich, etwas zu unterlassen, was sie gar nicht tue. Die Beklagte sei als Vermieterin lediglich mittelbare Handlungsstörerin. Dennoch sei die Klage nicht vollständig abzuweisen. Das Gericht sei nach § 308 ZPO zwar an die Parteianträge gebunden. Es dürfe daher nicht ein Mehr oder ein Aliud zusprechen, wohl aber ein Weniger. Vorliegend habe das Gericht ein Weniger ausgesprochen. Die adressierten Störungshandlungen blieben dieselben, lediglich die Handlungsverpflichtung sei gegenüber dem ursprünglichen Unterlassungsantrag eingeschränkt. Der aus dem Tenor ersichtliche Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 1004 BGB. Nach dieser Vorschrift könne im Falle der Beeinträchtigung des Eigentums der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und – sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen seien – auf Unterlassung klagen. Der Anspruch sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet sei. Das sei hinsichtlich der Außengastronomie vorliegend nicht der Fall. Die Teileigentumseinheit der Beklagten sei in der Teilungserklärung als „Ladenraum” definiert. Dieser Festsetzung sei eine Nutzungsbeschränkung dahingehend zu entnehmen, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen sei, die mehr störe oder beeinträchtige als ein Laden. Mit Außenplätzen entspreche die Nutzung der Einheit einem Café bzw. einem Restaurant. Eine solche Nutzung sei von dem Begriff „Ladenraum” nicht mehr erfasst. Vor diesem Hintergrund sei der Betrieb der Außengastronomie unzulässig. Die Beklagte könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, bei der für die Außengastronomie genutzten Fläche handele es sich nicht um eine Fläche, die sie an die Streithelferin vermietet habe. Die Außengastronomie werde von dem an die Streithelferin vermieteten Ladengeschäft aus betrieben. Damit sei die Streithelferin hinsichtlich der Außengastronomie Handlungsstörerin und die Beklagte mittelbare Handlungsstörerin. Nicht von Bedeutung sei der Umstand, dass die Streithelferin über eine Sondernutzungsgenehmigung verfüge. Diese Genehmigung habe nur Bedeutung für die wegerechtliche Nutzung. Sie legalisiere jedoch kein der Teilungserklärung widersprechendes Verhalten im Verhältnis zu den übrigen (Wohnungs-)Eigentümern. Im Ergebnis benötige die Streithelferin zwei Genehmigungen: Zum einen müsse ...

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