Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 18.11.2008; Aktenzeichen 48 C 598/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.11.2008 (Az.: 48 C 598/06) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.8.2009 bewilligt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin verlangt die geräumte Herausgabe der von den Beklagten mit Mietvertrag vom 3.3.1985 gemieteten Wohnung im Erdgeschoss des Hauses S. B.straße … in H. aufgrund einer am 4. 4. 2006 zum 31.1.2007 ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.
Das Amtsgericht Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 18. November 2008 stattgegeben (Az.: 48 C 598/06). Die Beklagten wenden sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung gegen das Urteil und beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts-Hamburg abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Das Landgericht hat durch Verfügung vom 24.4.2009 der Klägerin aufgegeben, einen Nachweis für die statische Durchführbarkeit der von ihr geplanten Baumaßnahmen, wie sie am 15.4.2008 genehmigt worden sind, einzureichen. Daraufhin hat die Klägerin als Anlage K 25 ein Schreiben des Architekten P. vom 12. 5. 2009 vorgelegt, in welchem festgehalten ist, dass er am 5. 5. 2009 einen Ortstermin durchgeführt habe und aufgrund dessen festgestellt habe dass der Fenstersturz im Souterrain Zimmer 2 als zweischaliger Grenadiersturz ausgebildet und ausreichend tragfähig sei. Eine Verstärkung durch Stahlträger sei nicht erforderlich. Hinsichtlich der Feststellungen im Übrigen wird auf die Anlage K 25 (Bl. 839 d.A.) verwiesen. Die Beklagten haben die Feststellungen des Statikers bestritten. Dem Schreiben des Statikers seien keine Berechungen beigefügt und es genüge nicht den Anforderungen an einen statischen Nachweis, der seitens der Baugenehmigungsbehörde verlangt werde.
Von der Darstellung des weiteren Tatbestandes wird abgesehen gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 ZPO. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Mit Recht hat das Amtsgericht die Beklagten zur geräumten Herausgabe der von ihnen bewohnten Wohnung in der S. B.straße … in H. verurteilt. Auf seine zutreffende und überzeugende Begründung im angegriffenen Urteil wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung, sondern veranlasst allein die nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen:
Die Eigenbedarfskündigung der Klägerin vom 4. April 2006 zum 31. Januar 2007 ist gem. § 573 Abs.2 Ziff. 2 BGB wirksam. Die Beklagten haben die Wohnung gem. § 546 BGB an die Klägerin geräumt herauszugeben.
1. Der noch laufende Rechtsstreit vor dem Amtsgericht zum Az. 49 C 599/06 ist nicht vorgreiflich. Dementsprechend war die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht gem. § 148 ZPO auszusetzen. Richtig ist zwar, dass ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht mehr bestehen würde, falls schon die fristlose Kündigung vom 28.12.2005 wirksam gewesen wäre. In diesem Falle wären die Beklagten jedoch gleichfalls gem. § 546 BGB zur geräumten Herausgabe der Wohnung verpflichtet, weil der Mietvertrag keinen Bestand mehr hätte. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit nicht von der Entscheidung des Rechtsstreits zum Az. 49 C 599/06 ab.
2. § 2 Ziffer 4 des Mietvertrages schließt die Möglichkeit der Klägerin nicht aus, eine wirksame Eigenbedarfskündigung gegenüber den Beklagten auszusprechen. Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend entschieden, dass diese Regelung nur den ganz speziellen – hier nicht vorliegenden – Einzelfall betrifft, dass die im ersten Obergeschoss wohnenden Vermieter aus Altersgründen in die Parterrewohnung ziehen wollen. In diesem Fall müssen sie den Beklagten ihre Wohnung zum Tausch anbieten. Eine darüber hinausgehende Einschränkung des Kündigungsrechts liegt nicht vor. Dies zeigt sich darin, dass die übrigen Kündigungsregelungen nicht durchgestrichen worden sind, sondern weiter Geltung behalten sollten.
3. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts dahingehend, dass eine ernsthafte und nachvollziehbare Nutzungsabsicht der Klägerin für die derzeit von den Beklagten bewohnte Wohnung und das Souterrain besteht, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das Amtsgericht hat die Zeugen Zeuge U. H., G. P1, H. P1., Dr. P. H1 und A. G. zu der Nutzungsabsicht der Klägerin vernommen. Ferner hat das Amtsgericht als Beweismittel die erste und letzte Seite des Mietvertrags der Klägerin über die Wohnung M.straße (Anlage K 17), die Bestätigung des Einzugs des Zeugen H. (Anlage K 19) und den Grundbuchauszug des Grundstücks s. B.straße … in H. sowie den Bauplan der Architekten I. & H. und die Baugenehmigung vom 15.4.2008 (Anlage K 14) vorliegen gehabt. Aus allen diesen Beweism...