Nachgehend
Tenor
I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von höchstens EUR 250.000, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- die Bezeichnung „a.” im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von E-Commerce-Dienstleistunen und zum Betreiben eines Internetportals zu benutzen, die genanten Dienstleistungen unter dieser Bezeichnung anzubieten und/oder zu erbringen bzw. von Dritten anbieten oder erbringen zu lassen oder diese Bezeichnung in Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu benutzen oder benutzen zu lassen,
- die Bezeichnung „a.” als Internetdomain zu registrieren oder registriert zu halten und/oder unter einer solchen Bezeichnung für die genannten Dienstleistungen eine Homepage zu betreiben.
- gegenüber der D. e.G. in Frankfurt in die Löschung und Dekonnektierung der Internetdomain „a.de” einzuwilligen und gegenüber der D. e.G.sowie dem zuständigen Serviceprovider die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.
- dem Kläger unverzüglich nach Rechtskraft einer Entscheidung über die vorliegende Klage Auskunft über den Umfang der bisherigen Benutzung des unter Ziffer 1. a) bezeichneten Kennzeichens sowie über die erzielten Umsätze – hier insbesondere Zahl, Art und Zeitpunkt – und Gewinne unter diesem Kennzeichen zu erteilen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Benutzung des Kennzeichens „a.” durch die Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldner zu tragen.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 107.000 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Kennzeichenverletzung auf Unterlassung und Einwilligung in die Löschung der Domain „a.de” in Anspruch.
Die Klägerin ist auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung tätig und bietet ihren Kunden jeweils spezifische Ausstattungen mit Hard- und Software an. Die Klägerin ist – insoweit streitig – seit Mitte 2001 unter dem Unternehmensschlagwort „a.” auf dem Markt. Sie ist ferner Inhaberin einer Marke „a.” für die Waren- und Dienstleistungsklassen 9, 35, 37, 38. 41 und 42 mit einer Priorität von Juli 2003 (Anl. K 5).
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist Inhaberin mehrer tausend Internetdomains, u.a. auch der Domain „a.de”, die sie 1997 registrieren ließ. Ob auf der Internetdomain bis in das Jahr 2002 Inhalte eingestellt waren oder nicht (Anl. K7, 8), ist streitig. Im September 2002 waren auf der Homepage die aus der Anl. K18 ersichtlichen Inhalte zu sehen. Seit Anfang 2004 können der Homepage (auch) Informationen zu Althochdeutsch entnommen werden.
Die Klägerin trägt vor,
ihr stünden Ansprüche auf Unterlassung und Löschung der Domain zu. Mit ihrem im September 2002 in das Internet gestellten Angebot sei bei Zeichenidentität auch entsprechende Branchennähe gegeben. Die Waren- und Dienstleistungen der Klägerin, nämlich Computer Hard- und Software (Klasse 09) sowie entsprechende Installations- und Wartungsdienstleistungen (Klasse 37) auch als Fernwartung via Internet (Klasse 38) seien ohne weiteres hochgradig ähnlich mit der Dienstleistung Bereitstellung von Daten im Internet bzw. des Betreibens einer Internetkommunikationsplattform nebst Webshop durch die Beklagten. Der seit Anfang 2004 aufgenommene Inhalt bezüglich Althochdeutsch beruhe auf taktischen Gründen.
Sie beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor,
der Antrag zu 1 a) sei zu weit, da der Begriff E-Commerce-Dienstleistungen zu unbestimmt sei. Der Antrag zu 1b) sei ebenfalls zu weit, da keine Top-Level-Domain genannt sei.
Sie verfügten über die bessere Priorität, da ihre Domainanmeldung deutlich früher als die behauptete Geschäftsaufnahme der Klägerin erfolgt sei. Bei „a.” handele es sich um einen generischen Begriff. Die Abkürzung stünde für Althochdeutsch. Dementsprechend würden nur Informationen zu Althochdeutsch angeboten. Auch hinsichtlich der Nutzung im Jahre 2002 bestünde keine Branchennähe. Denn damals sei lediglich dritten Unternehmen ermöglicht worden, Inhalte auf der Website einzustellen. Es müsste dementsprechend darauf ankommen, was diese Unternehmen dann ihrerseits täten. Im Übrigen sei das Zeichen „a.” angesichts seiner Häufigkeit geschwächt.
Vor dem Jahr 2001 sei die Domain „a.de” von den Beklagten im Rahmen ihres allgemeinen Email und www Dienstleistungsangebotes verwendet worden. So habe der interessierte Verkehr im Rahmen des entgeltlichen Services www.….de unter der Domain „a.de” Email Adressen...