Verfahrensgang
AG Hamburg (Aktenzeichen 102b C 43/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg – 102B C 43/12 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der in der Eigentümerversammlung vom 5. April 2012 gefasste Beschluss zu TOP 11 wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die WEG B. 1. in … (N.) und sie streiten um die Gültigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 5. April 2012 betreffend die Entfernung eines Baumes auf dem gemeinschaftlichen Grundstück nebst deren Finanzierung.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die keiner weiteren Ergänzung bedürfen.
Das Amtsgericht hat – nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten (vgl. Protokoll, Bl. 54 d.A.) – die auf Anfechtung des mehrheitlich gefassten Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 5. April 2012 zu TOP 11 „… die Zypresse im hint. Bereich der Miteigentümerin, Frau K., [wird] ersatzlos [entfernt]. Die Kosten hierfür belaufen sich ca. auf 760 EUR. Die Finanzierung erfolgt aus den laufenden Instandhaltungen. Des Weiteren wird sich darauf geeinigt, dass Frau K. zusammen mit dem Gartenausschuss die Umgestaltung ihres Gartens vor ihrer Terrasse vornehmen wird.”) gerichtete Klage mit seinem Urteil vom 10. Oktober 2012 (Bl. 61 d.A.) abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass der – für sich genommen bestimmte – Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung nicht widerspreche. Es handele sich bei dem Beschlussgegenstand nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, sondern um eine ordnungsgemäß Instandhaltung und -setzung nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, die mehrheitlich beschlossen werden könne. Eine bauliche Veränderung liege erst dann vor, wenn Maßnahmen, die über eine allgemeine Gartenpflege hinausgingen, beschlossen würden, die zu einer wesentlichen Umgestaltung des Gartens mit einer Änderung seines Charakters und Erscheinungsbildes führten. Die hintere Gartenanlage sei hier geprägt durch eine durchgehende Rasenfläche, auf der etliche Laubbäume unterschiedlicher Gattung und Größe stünden. Die etwa 10m hohe (Schein-)Zypresse, deren Erhalt die Klägerin begehre, stehe seitlich an der Ecke der gepflasterten Terrasse der Miteigentümerin K. und umschließe mit ihren unteren Ästen eine dort installierte Terrassenlaterne. Flankiert werde die (Schein-)Zypresse von Büschen, hinter ihr befinde sich auf dem Nachbargrundstück ein höherer Baumbewuchs. Angesichts des Standortes und der Größe schränke die (Schein-)Zypresse zumindest den Einfall des allgemeinen Tageslichts ein. Dahinstehen könne, ob die (Schein-)Zypresse die Terrasse und Wohnung der Miteigentümer K. über die insbesondere für eine Erdgeschosswohnung mit einem darüber liegenden Balkon typische Verdunklung hinausgehend tatsächlich erheblich verschatte, weil mit dem Entfernen der (Schein-)Zypresse der Einfall des Tageslichts allgemein verstärkt und damit die Wohnung sowie die Terrasse insgesamt heller werde. Diese Maßnahme lasse das Erscheinungsbild und den Charakter der Gartenanlage unverändert. Bei der gestalterischen Gartenpflege stehe den Eigentümern ein weites Ermessen zu; der angefochtene Beschluss halte sich in diesem Rahmen. Zwar blicke die Klägerin nicht mehr „ins Grüne der Scheinzypresse”, jedoch entspreche dies dem ursprünglichen Zustand der Anlage und die Garage, auf die die Klägerin dann blicke, stehe auf dem Nachbargrundstück und sei zumindest im Sommer durch den dortigen Baumbewuchs verdeckt. Auf das Vorliegen einer Fällgenehmigung komme es vorliegend nicht an, soweit es um wohnungseigentumsrechtliche Fragen gehe.
Gegen dieses Urteil, der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt am 12. Dezember 2012 (Bl. 64 d.A.), hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Januar 2013, Eingang bei Gericht am selben Tag (Bl. 67 d.A.), Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 4. Februar 2013, Eingang bei Gericht am 5. Februar 2013 (Bl. 72 d.A.) begründet.
Die Klägerin meint, ihre Beschwer übersteige den Wert von EUR 600,–. Vorliegend gehe es nicht nur um die Kosten für die Beseitigung der (Schein-)Zypresse, sondern um den Erhalt dieses Baumes und ihr übergeordnetes Interesse im Hinblick auf einen Naturschutz in einer gestalteten Gartenanlage. In der Sache habe das Amtsgericht verkannt, dass die (Schein-)Zypresse – ein „Schmuckstück” in der parkähnlichen Anlage – im hier streitbehafteten Bereich der Gartenanlage prägend sei und für sie, die Klägerin, ein Sichtschutz auf die dahinter liegenden Gartenanlagen biete. Auch die ökologische Bedeutung der (Schein-)Zypresse habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt. Entgegen der Meinung des Amtsgerichts handele es sich bei der Entfernung des Baumes um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Sie, die Klägerin, habe ihre erforderliche Zustimmung dazu aber nicht erteilt; sie sei...