Tenor
I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin alle Unterlagen und Belege im Original, soweit vorhanden, alternativ Belegkopien unter Nachweis, dass diese den Originalen gleichstehen zur Einsicht vorzulegen, die den Abrechnungen sämtlicher Nebenkosten für die Jahre 2013 und 2014 im Zusammenhang mit dem durch Mietvertrag vom 25./27.06.2012 begründeten Mietvertrag für das Objekt mit der postalischen Bezeichnung K. H.-P. zugrunde liegen, insbesondere sämtliche Verträge, die die Beklagte mit Dritten abgeschlossen hat und die in die Abrechnung eingeflossen sind, sämtliche in die Abrechnungen eingeflossenen Rechnungen einschließlich der zugehörigen Lieferscheine, Stundenzettel, sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Umlageschlüsse und sämtliche Ableseprotokolle für die Mieter.
II. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Klägerin alle Unterlagen und Belege im Original, soweit vorhanden, alternativ Belegkopien unter Nachweis, dass diese den Originalen gleichstehen, zur Einsicht vorzulegen, die den Abrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 der so genannten E.-Vereinbarungen für das Objekt mit der postalischen Bezeichnung, K. H.-P., zugrunde liegen, insbesondere sämtliche Verträge, die die Beklagte mit Dritten abgeschlossen hat und die in die Abrechnung eingeflossen sind, sämtliche in die Abrechnungen eingeflossene Rechnungen einschließlich der zugehörigen Lieferscheine, Stundenzettel, sämtliche Unterlagen zur Ermittlungen der Umlageschlüssel sowie sämtliche Ableseprotokolle für die Mieter.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 10.000,– vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin betreffend Unterlagen und Belege, welche den Nebenkostenabrechnungen der Beklagten zu 2. gegenüber der Klägerin für die Jahre 2013 und 2014 zugrunde liegen, insbesondere um die Vorlage des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages und Unterlagen zur Ermittlung des Flächenschlüssels, sowie um Rückzahlungsansprüche der Klägerin aufgrund überzahlter Nebenkosten im genannten Zeitraum.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1. sind durch den als Anlage K 1 vorgelegten Mietvertrag vom 25./27.06.2012 über eine Gewerbefläche in dem im Eigentum der Beklagten zu 1. stehenden Einkaufszentrum in K., H.-P., die Klägerin und die Beklagte zu 2. durch die als Anlage K 7 vorgelegte sog. E.-Vereinbarung vom 27.06.2012 verbunden. Die Beklagte zu 2. ist Verwalterin des Einkaufszentrums.
§§ 7, 7a des Mietvertrages regeln die Umlage von Nebenkosten, welche gemäß § 7 Abs. 5 im Wege der Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten sind. Die Größe der für die Nebenkosten zu berücksichtigenden Ladenfläche wird in § 7a Ziffer 1 des Mietvertrages mit 6.733,65 m2 angegeben. Im Einklang mit § 7a Ziffer 5 sind nebenkostenerhebliche Leistungen der Beklagten zu 2. übertragen. Weiter sehen § 1.1-1.3 der E.-Vereinbarung die Übernahme weiterer Betriebskostenpositionen durch die Klägerin vor, Vorauszahlungen hierauf sind gemäß § 2 zu leisten. Die Beklagte zu 2. rechnet über die Nebenkosten ab.
Die Beklagte zu 2. rechnete gegenüber der Klägerin die Heiz- und Nebenkosten der Jahre 2013 und 2014 ab.
Mit Schreiben vom 14.05.2018 bat die Klägerin um Einsicht in die der Nebenkostenabrechnung für 2014 zugrundeliegenden Dokumente im Original. Im Rahmen eines auf den 15.10.2018 vereinbarten Termins wurden Ausdrucke der Abrechnungsunterlagen vorgelegt. Unterlagen, welche dem Quadratmeterschlüssel zugrunde liegen sowie der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Beklagten und der E.-Gesellschaft, dessen Kosten zumindest teilweise im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen umgelegt werden, fehlten. Ein weiterer Termin zur Belegeinsicht wurde auf den 26.11.2018 vereinbart. Dieser wurde von der Klägerin am selbigen Tage abgesagt, da die Beklagten ihr auszugsweise Einsicht in die abrechnungsrelevanten Passagen des Geschäftsbesorgungsvertrages sowie Flächenübersichten in Form einer Liste / tabellarischen Übersicht mit Erläuterungen angeboten hatten, nicht aber die Vorlage vollständiger, papierförmiger Originale des Geschäftsbesorgungsvertrages sowie der dem Quadratmeterschlüssel zugrunde gelegten Unterlagen. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde mit E-Mail vom 30. November 2018 seitens der Beklagten zu 2. nochmals mitgeteilt, in welchem Umfang der Geschäftsbesorgungsvertrag und die Flächennachweise in möglichen Folgeterminen würden eingesehen werden können. Zu solchen Terminen kam es in der Folge nicht.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten würden über Originalbelege sowie ein Aufmaß nach Maßgabe der gif-Richtlinien Mf-H verfügen.
Die Klägerin meint, die Beklagten seien als Vermieterin bzw. de facto Vermieterin verpflichtet, Verträge auch mit Dritten vollständig und im Original vorzulegen, wenn diese Grundlagen für Rechnungen seien, die in die Nebenkostenabrechnung eingeflossen sind. Entsprechendes gelte für ...