Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2000 (Geschäftsnummer: 640 C 22/00) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision gegen die Beklagte zu. Die Kammer geht mit der herrschenden Meinung davon aus, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz auf die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage wie die Beklagte keine Anwendung findet (vgl. Staudinger-Reuter, BGB, 13. Bearbeitung 1995, §§ 652, 653 Randziffer 143 m.w.N.). Die Gegenansicht stellt zu Unrecht darauf ab, dass der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage die Kenntnis von der Mietgelegenheit ähnlich ohne Erkundungsaufwand erhält wie der Verwalter der Mietwohnung selbst. Der Maklerlohn knüpft aber generell nicht an den Aufwand des Maklers, sondern an den Wert des Nachweises bzw. der Vermittlung für den Auftraggeber an. Maßgeblich ist, ob der Verwalter im Lager des Vermieters steht und deshalb nur wegen der Unausgeglichenheit des Wohnungsmarktes, ohne die die Provision auf den Vermieter zurückgewälzt würde, zu einer entgeltlichen Maklertätigkeit schreiten kann. Dies ist im Fall des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage hinsichtlich der Vermietung einer Eigentumswohnung durch einen einzelnen Mieter zu verneinen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte (faktisch) Verwalterin der vermieteten Eigentumswohnung gewesen ist mit der Folge, dass ihr ein Provisionsanspruch nicht zusteht. Verwalter ist, wer den Eigentümern die Sorge und Obhut für das Objekt gegenüber den Mietern ganz oder teilweise abnimmt (vgl. Staudinger-Reuter a.a.O. Randziffer 144). Dass die Beklagte nach Abschluss des Mietvertrages die Wohnungs- und Schlüsselübergabe vorgenommen, die erste Monatsmiete entgegengenommen und die Mietkaution an die Kreissparkasse weitergeleitet hat, macht sie nicht zur Verwalterin in diesem Sinne. Es handelt sich hierbei vielmehr um branchenübliche Serviceleistungen eines Maklers (vgl. Staudinger-Reuter a.a.O. Randziffer 144; Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Auflage 1999 Randziffer 670; Petri/Wieseler, Handbuch des Maklerrechts, 1998, Randziffer 772).
Die Beklagte ist auch nicht dadurch zur Wohnungsverwalterin geworden, dass die Kläger sich wegen eines defekten Wasserhahnes und einer Verstopfung an sie gewendet haben. Dem Vortrag der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte selbst die Reparatur in Auftrag gegeben und den Eigentümern insoweit die Sorge für das Objekt abgenommen hätte. Für ihre Behauptung, dass die Beklagte die Heizkostenablesung durchgeführt hätte, sind die Kläger beweisfällig geblieben. Auch insoweit ist deshalb der Schluss auf eine faktische Verwaltertätigkeit der Beklagten nicht möglich.
Über die branchenübliche Serviceleistung eines Maklers geht es allerdings auch nach Auffassung der Kammer hinaus, dass der Geschäftsführer der Beklagten auch nach dem Auszug der Kläger bei der Wohnungsübergabe zugegen war und ein entsprechendes Protokoll gefertigt hat. Diese Tätigkeit hat jedoch nichts mit dem Kernbereich einer Wohnungsverwaltung zu tun (dazu Petri-Wieseler Randziffern 761 ff). Sie hat – auch in der Gesamtschau mit den oben angeführten Tätigkeiten – kein solches Gewicht, dass sie es rechtfertigen würde, die Beklagte als Verwalterin der vermieteten Eigentumswohnung anzusehen mit der Folge, dass ihr ein Provisionsanspruch nicht zustehen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Block, Otto, Voos
Fundstellen