Verfahrensgang
AG Heidelberg (Entscheidung vom 16.07.2008; Aktenzeichen 11 Gs 356/08) |
Tenor
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Heidelberg dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, weil er als Fahrer eines PKW am frühen Morgen des 5.7.2008 infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sein soll.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung greifen nicht durch.
Das Amtsgericht Heidelberg war für die Entscheidung zuständig, nachdem in der seit dem 1.1.2008 geltenden Gesetzesfassung ermittlungsrichterliche Maßnahmen, zu denen auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO gehört, grundsätzlich in die Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz der ermittelnden Staatsanwaltschaft fallen.
Mit dem Amtsgericht Heidelberg sieht die Kammer auch den dringenden Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB) ein Vorgehen nach § 111a StPO rechtfertigt.
Der dringende Tatverdacht stützt sich neben dem Ergebnis des Atemalkoholtests und dem Protokoll über die ärztliche Untersuchung, die anlässlich der Blutentnahme durchgeführt wurde, vor allem auf das Ergebnis der Untersuchung der dem Beschuldigten am 5.7.2008 um 4.01 Uhr entnommenen Blutprobe. Diese ergab ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechts- und Verkehrsmedizin der Universität Heidelberg vom 10.7.2008 einen durchschnittlichen Blutalkoholgehalt von 2,50 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die Kammer an der Verwertung des Ergebnisses der Blutprobenuntersuchung nicht gehindert.
Dabei kann letztlich dahin stehen, ob die Anordnung der Blutprobenentnahme durch den Polizeibeamten vor Ort rechtmäßig war, nachdem ersichtlich nicht der Versuch unternommen wurde, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Allerdings ist die Entscheidungskompetenz für die Anordnung körperlicher Untersuchung in erster Linie dem Gericht zugewiesen, nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft oder einer ihrer Hilfspersonen getroffen werden (§ 81a Abs. 2 StPO). Dabei wird vielfach die Auffassung vertreten, dass bei der Entnahme von Blutproben zur Alkoholmessung eine solche Gefährdung immer vorliege, da es wegen des individuell unterschiedlichen Abbaus des Blutalkohols auf eine möglichst tatzeitnahe Entnahme ankomme ( LG Heidelberg, Beschluss vom 19.6.2008, 1 Qs 41/08; LG Braunschweig, Beschluss vom 4.1.2008, 9 Qs 381/07; LG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2007, 603 Qs 470/07 - alle veröffentlicht in juris; vgl. auch Laschewski NZV 2008, 215). Ob dies auch für Fälle wie den vorliegenden gelten kann, in dem bereits der Atemalkoholtest um 3.25 Uhr eine deutliche Überschreitung des Grenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X nahe legte, so dass ein entscheidender Beweisverlust durch ein Zuwarten nicht wahrscheinlich war, und bis zur Blutentnahme ohnehin noch 36 Minuten verstrichen, in denen wenigstens der Versuch hätte unternommen werden können, den Bereitschaftsrichter telefonisch zu erreichen (vgl. dazu OLG Stuttgart NStZ 2008, 238), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung.
Selbst bei der Annahme einer nicht rechtmäßigen Beweiserhebung ergäbe sich daraus nämlich kein Beweisverwertungsverbot. Ein gesetzliches Verwertungsverbot besteht nicht. Welche Konsequenzen die Verletzung einer Verfahrensvorschrift hat, ist deshalb nach der verfassungsgerichtlich gebilligten (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2007, 499) strafgerichtlichen Rechtsprechung unter Abwägung des Gewichtes des durch die Verfahrensnorm geschützten Rechtsgutes einerseits und - als Teil des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsrang ausgestatteten - Interesses an einer effektiven Rechtspflege zu bestimmen, wobei insbesondere der Schwere des Rechtsverstoßes entscheidende Bedeutung zukommt(vgl. BGHSt 52, 110; OLG Stuttgart a.a.O.).
Vorliegend war dabei von Bedeutung, dass der Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO in erster Linie dem Schutz vor schwer wiegenden mit Gesundheitsnachteilen verbundenen Eingriffen dient, die bei der Entnahme einer Blutprobe grundsätzlich nicht zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Blutentnahme fraglos vorlagen, mithin allenfalls ein formaler Rechtsverstoß vorliegt. In einer solchen Konstellation könnte ein Beweisverwertungsverbot höchstens bei einer sich als objektive Willkür darstellenden bewussten Missachtung der Zuständigkeitsnorm angenommen werden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Akte lässt sich insoweit entnehmen, dass sich der anordnende Polizeibeamte auf dem Boden einer dazu erlasse...