Verfahrensgang

AG Heidelberg (Beschluss vom 06.05.2002; Aktenzeichen 51 IN 266/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.01.2008; Aktenzeichen IX ZB 223/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigerausschussmitglieds … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 06.05.2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Tatbestand

Im vorliegenden Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 5.11.2004 ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu deren Mitgliedern wurden bestimmt: Rechtsanwalt … Rechtsanwalt … und Rechtsanwalt … Am 10.12.2004 wurde durch Beschluss der Gläubigerversammlung der Gläubigerausschuss um ein weiteres Mitglied, Rechtsanwalt … erweitert. Ausweislich des Protokolls der Gläubigerausschusssitzung vom 21.1.2005 beschlossen die anderen Mitglieder, die Entlassung des Herrn Rechtsanwalt … zu beantragen. Mit Schreiben vom 1.2.2005 beantragte daraufhin Rechtsanwalt H im Namen der übrigen Gläubigerausschussmitglieder die Entlassung des Beschwerdeführers. Der Antrag wurde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer seine Geheimhaltungs – und Schweigepflicht verletzt habe und die Einhaltung dieser Pflichten auch in Zukunft nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus nehme der Beschwerdeführer Sonderinteressen wahr. Nach Anhörung des Beschwerdeführers, des Insolvenzverwalters und der übrigen Gläubigerausschussmitglieder beschloss daraufhin das Amtsgericht Heidelberg am 6.5.2005 die Entlassung des Beschwerdeführers aus seinem Amt als Gläubigerausschussmitglied.

Gegen diesen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 12.5.2005 zugestellt wurde, wendet sich dieser mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25.5.2005. Zur Begründung trägt er vor, er habe seine Verschwiegenheitspflicht nicht verletzt. Der „wichtige Grund” im Sinne des § 70 InsO sei restriktiv auszulegen. Eine Pflichtverletzung läge nur vor, wenn die Weitergabe von anvertrauten Informationen zum Nachteil der übrigen Gläubiger seinem Mandanten einen Sondervorteil verschafft hätte, was hier nicht der Fall sei. Der weiteren Vorwurf, er habe ein Schreiben des Insolvenzverwalters vom 30.12.2004 an seinen Mandanten weitergeleitet sei ebenfalls unzutreffend. Insgesamt liege kein wichtiger Grund vor, der seine Entlassung rechtfertige.

 

Entscheidungsgründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Entlassung des Beschwerdeführers als Gläubigerausschussmitglied angeordnet. Gem. § 70 Insolvenzordnung kann das Insolvenzgericht ein Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Der Gesetzgeber hat den wichtigem Grund in § 70 InsO nicht näher konkretisiert. Nach allgemeiner Meinung kann ein solcher jedoch in der Vernachlässigung der Pflichten des § 69, wegen der Verfolgung von Sonderinteressen, in der Unfähigkeit zu gedeihlicher und vertraulicher Zusammenarbeit und auch in der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht als Gläubigerausschussmitglied gesehen werden. Es ist fraglich, ob der „wichtige Grund” dabei restriktiv auszulegen ist, wovon der Beschwerdeführer ausgeht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2003 (ZIP 2003, 1259) diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Nach Ansicht des Gerichts dürfen an die Annahme eines wichtigen Grundes zumindest dann keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, wenn die Gläubigerversammlung oder die übrigen Gläubigerausschussmitglieder einen Antrag nach § 70 Insolvenzordnung stellen, wenn diesen keine anderen Mitteln zur Abwehr des pflichtwidrigen Verhaltens zur Verfügung stehen und ansonsten die ungestörte Abwicklung des Insolvenzverfahrens gefährdet wäre (vgl. auch LG Kassel ZInsO 2002, 839). Letztendlich braucht diese Frage jedoch nicht entschieden zu werden, da auch bei restriktiver Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund” eine schwerwiegende Pflichtverletzung die Entlassung rechtfertigt. Eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung liegt im vorliegenden Fall vor.

Es wird auch von dem Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass er zumindest in einem Fall Informationen, die er als Gläubigerausschussmitglied erhalten hat an seinen Kanzleikollegen weitergegeben hat. Diese Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellt sich als schwere Verletzung seine Pflichten als Mitglied des Gläubigerauschusses dar. Das Amtsgericht hat dabei zu Recht entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass die Weitergabe von anvertrauten Informationen die anderen Gläubiger nachweisbar benachteiligt. Diese von Uhlenbruck im Kommentar zur Insolvenzordnung vertretene Auffassung findet keine Stütze im Gesetz. Abgesehen davon, dass die Schwere der Pflichtverletzung nicht schematisch sondern nur am Einzelfall beurteilt werden kann, ist kein Erfordernis für eine solche restriktive Auslegung gegeben. In vielen Fällen wird allein schon durch die Weitergabe von vertraulichen Informationen das Vertrauensverhältnis zwischen den Gläubigerausschussmitgliedern de...

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