Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Verfahrensgang
AG Heilbronn (Beschluss vom 10.12.2001; Aktenzeichen 1 IN 352/2001) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 10. Dezember 2001 (Aktenzeichen 3 IN 352/01 3.)
abgeändert:
Das Entgelt der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung netto: |
7.506,02 DM |
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zuzüglich 16 % Umsatzsteuer: |
1.200,96 DM |
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Auslagen netto: |
1.000,00 DM |
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zuzüglich 16 % Umsatzsteuer: |
160,00 DM |
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Summe: |
9.866,98 DM |
= 5.044,91 € |
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Insolvenzschuldnerin.
Beschwerdewert: |
725,00 DM = 370,69 € |
Tatbestand
I.
Am 6. August 2001 stellte der Geschäftsführer der Schuldnerin Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Durch Beschluss vom selben Tage bestellte das Amtsgericht Heilbronn RA.in B… unter Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts zur vorläufigen Insolvenzverwalterin. Am 14.8.2001 benachrichtigte die vorläufige Insolvenzverwalterin das Amtsgericht Heilbronn davon, dass sie die Debitoren am 10. August 2001 aufgefordert habe, nur noch auf das eingerichtete Anderkonto zu bezahlen. Gleichzeitig übermittelte sie einen Zustellungsnachweis für die Debitoren. Auf Veranlassung der Insolvenzverwalterin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Am 1. Oktober 2001 reichte die auch mit der Gutachtenerstattung beauftragte vorläufige Insolvenzverwalterin ihr Gutachten ein. Unter 1.2.2 des Gutachtens stellte sie dabei fest, dass aus Lieferungen und Leistungen bei Einleitung des Insolvenzverfahrens Forderungen von nominal ca. 21.000,00 DM bestanden haben sollen. Diese berichtigte sie pauschal auf ca. 10.000,00 DM. Ferner legte sie dar, dass es sich dabei im wesentlichen um Forderungen aus einem verlängerten Eigentumsvorbehalt handelt, so dass im Lichte kaufmännischer Vorsicht hieraus vorläufig kein Erlös zur freien Masse zu erwarten sei. Unter Zerschlagungsgesichtspunkten kam die vorläufige Insolvenzverwalterin zu einer vorhandenen Masse von ca. 90.000,00 DM.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 2. Oktober 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und RA.in B… zur Insolvenzverwalterin bestellt.
Mit Schriftsatz vom 22. November 2001 stellte sie den Vergütungsantrag für ihre Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin über 14.643,25 DM. Dabei legte sie 101.096,31 DM als Berechnungsgrundlage zugrunde, zusammengesetzt aus 75.000,00 DM aus beweglichem Anlagevermögen, 5.096,31 DM Barbestand und 21.000,00 DM Kundenforderungen. Daraus errechnete sie einen Regelsatz von 32.576,74 DM. Ausgehend von einer Bruchteilsvergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt von 20 % beantragte sie eine Erhöhung auf 35 % wegen einer erheblichen Erschwerung, insbesondere in Folge der Ermittlung der Werthaltigkeit der angearbeiteten Software verbunden mit Verwertungsrechten anderer “Zuarbeiter”. Hieraus errechnete sie eine Nettovergütung von 11.401,86 DM, zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (1.824,30 DM), d.h. brutto 13.226,16 DM. Ferner machte sie für 3 Monate Aufwendungen von netto 15 % pauschal, d.h. 1.241,63 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von 195,46 DM, d.h. insgesamt 1.417,09 DM geltend.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 setzte das Amtsgericht Heilbronn die Vergütung auf 9.141,98 DM fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass lediglich von einer verwalteten Masse von 80.096,31 DM auszugehen sei. Zugrunde zulegen seien nur die Realisierungswerte, nicht die Bilanzwerte. Die 21.000,00 DM an Forderungen seien nicht zu berücksichtigen. Insoweit habe die vorläufige Insolvenzverwalterin keine nennenswerte Tätigkeit entfaltet. Die Überprüfung, ob ein Anspruch bestehe, stelle keine nennenswerte Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters dar, sondern unterfalle dem Aufgabenbereich der Gutachtentätigkeit. Im übrigen sei die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters lediglich die Sicherung der Forderungen. Die Inbesitznahme von Forderungen geschehe alleine durch Bekanntgabe eines möglichen Anspruchs der Masse. Zu mehr sei die Insolvenzverwalterin nicht berechtigt. Des Weiteren billigte das Amtsgericht Heilbronn lediglich einen Zuschlag von 5 % zu und berechnete die Auslagenpauschale lediglich für 2 Monate mit 1.000,00 DM netto.
Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin nicht förmlich zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2002, eingegangen am 4. Januar 2002, wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts, wobei sie mit Schreiben vom 22. Januar 2002 klarstellte, dass dieses Schreiben als Beschwerde zu verstehen sei. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich alleine gegen die vom Amtsgericht angesetzte Bemessungsgrundlage von 80.096,31 DM. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass jedenfalls der Realisierungswert der Kundenforderungen mit 10.000,00 DM zu berücksichtigten sei. Ih...