Verfahrensgang

AG Lübeck (Beschluss vom 27.06.2018; Aktenzeichen 35 C 2/17 WEG)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 27.06.2018 (Az. 35 C 2/17 WEG) wird der Beschluss abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 21.720,00 EUR festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Denn die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben die mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts eingelegte Beschwerde selbst und nicht im Namen der Beklagten eingelegt.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Streitwertbemessung richtet sich nach dem Wert des Klagebegehrens. Das Klagebegehren wiederum bestimmt sich in erster Linie nach dem Klageantrag, mag auch das eigentliche Interesse einer klagenden Partei geringer sein.

Im vorliegenden Verfahren hat sich der Kläger gegen den zu TOP 7 der Versammlung vom 16.12.2016 gefassten Beschluss, durch den der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 genehmigt wurde, gewendet und eine Ungültigerklärung des genehmigenden Beschlusses begehrt. Dabei hat er nach dem eindeutigen Wortlaut des Klageantrags den zu TOP 7 gefassten Beschluss insgesamt und nicht lediglich im Hinblick auf den Punkt der Verwaltervergütung angefochten. Nach dem Inhalt der Begründung zur Anfechtungsklage richtet sich das klägerische Anfechtungsbegehren zwar allein gegen die aus seiner Sicht unzutreffende Verteilung der Verwaltervergütung im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplans gewandt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Kläger sein Anfechtungsbegehren nicht auf diesen Punkt beschränkt, sondern den den Wirtschaftsplan genehmigenden Beschluss – wie ausgeführt – insgesamt angefochten hat. Demgemäß ist für die Streitwertfestsetzung auf die Anfechtung des den Wirtschaftsplan genehmigenden Beschlusses insgesamt abzustellen, mag auch das Interesse des Klägers allein auf eine Ungültigerklärung des Punkts der Verwaltervergütung gerichtet gewesen sein. Auch der Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Anfechtungsklage den Gegenstandswert mit vorläufig geschätzten 500,00 EURbezeichnet hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn der Wortlaut des Klageantrags zu 1) ist eindeutig und lässt eine Auslegung dahingehend, dass sich das Anfechtungsbegehren des Klägers trotz vollumfänglichen Anfechtung des zu TOP 7 gefassten Beschlusses allein auf den Punkt der Verwaltervergütung bezieht, nicht zu.

Da nach der neueren Rechtsprechung des BGH zum Streitwert bei der Anfechtung eines die Jahresabrechnung genehmigenden Beschlusses (Beschluss vom 09.02.2017 – V ZR 188/16 – BeckRS 2017, 111682), die entsprechend auch für die Anfechtung eines Beschlusses gilt, durch den ein Wirtschaftsplan genehmigt worden ist, auf den vollen Wert und nicht lediglich auf einen Anteil hiervon abzustellen ist, ist für das nach § 49 Abs. 1, S. 1 GKG in erster Linie maßgebliche hälftige Gesamtinteresse ein Betrag von 664.726,67 EUR (50 % von 1.329.453,34 EUR) zugrunde zu legen. Demgegenüber beträgt das fünffache klägerische Einzelinteresse, das nach § 49 Abs. 1, S. 2 GKG die Streitwertobergrenze bildet, lediglich 21.720,00 EUR (monatliches Hausgeld von 362,00 EUR × 12 × 5), so dass dieser Betrag bei der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13367214

ZMR 2019, 368

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