Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.323,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. auf 16.250,85 EUR für die Zeit vom 21.4.2006 bis 31.08.2006 sowie auf 15.287,09 EUR für die Zeit vom 1.9.2006 bis 29.08.2007 sowie auf 14.323,33 EUR für die Zeit vom 30.8.2007 bis zum 18.5.2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 14.323,33 EUR ab dem 19.05.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von Genussscheinen der ..., nominal 15.400,00 EUR.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 158.888,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % Prozent p.a. auf 134.013,73 EUR für den 22.3.2007, auf 175.036,00 EUR für die Zeit vom 23.3.2007 bis zum 3.9.2007, auf 169.653,43 für die Zeit vom 4.9.2007 bis 3.3.2008, auf 164.270,86 EUR für die Zeit vom 4.3.2008 bis 31.8.2008 sowie auf 158.888,29 EUR für die Zeit vom 2.9.2008 bis zum 18.05.2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 158.888,29 EUR seit dem 19.5.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von Inhaberschuldverschreibungen der ... in Höhe von nominal 175.000,00 EUR.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage ebenfalls abgewiesen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.118,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. auf 16.398,04 EUR für die Zeit vom 18.12.2008 bis zum 2.1.2009 und auf 16.118,26 EUR für die Zeit vom 3.1.2009 bis zum 18.5.2009 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 16.118,26 EUR seit dem 19.5.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von Inhaberschuldverschreibungen der ...(vormals: ...), in Höhe von nominal 16.000,00 EUR.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage ebenfalls abgewiesen.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.714 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19.5.2009 zu zahlen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger begehren von dem beklagten Wertpapierhandelshaus Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Wertpapierhandelshaus, welches in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut, der ..., hochverzinsliche Tagesgeldkonten anbot sowie gewerbsmäßig insbesondere Anlageberatung und Vermögensverwaltung in börsengehandelten Wertpapieren anbot. Sie war im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem WpHG.
Die Kläger waren seit 2003 Kunden der Beklagten und hatten dort Genussscheine der Firmen ... und ... - hier nicht streitgegenständlich - erworben. Im Jahre 2005 überlegten die Kläger, weitere Teile ihres Vermögens bei der Beklagten verwalten zu lassen. Zu diesem Zweck fuhren sie nach ... und führten am 25.2.2005 ein längeres Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen .... Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger behaupten, sie hätten ihr Depot in einen eher konservativen und einen eher spekulativen Anteil aufgeteilt. Bei der Beklagten sei bis dahin der konservative Teil angelegt gewesen. Unstreitig hatten die Kläger bis dahin über die Beklagte fest verzinsliche Wertpapiere insbesondere in Form sog. Genussscheine erworben. In dem Gespräch sei es darum gegangen, ob auch der spekulativere Teil der Anlagen zur Beklagten übertragen werden solle und gegebenenfalls dort verwaltet werden solle. Hiervon hätten die Kläger nach dem Gespräch Abstand genommen, da ihnen die Verwaltungsgebühren und Kosten zu hoch erschienen seien. Den konservativ angelegten Teil ihres Vermögens hätten sie bei der Beklagten belassen.
Der Berater der Beklagten, der Zeuge ..., habe im Rahmen dieses Gesprächs auf Frage des Klägers ausdrücklich gesagt, dass die Beklagte für die beworbenen Unternehmen laufend due-dilligence-Prüfungen durchführe.
Die Beklagte behauptet diesbezüglich, die Kläger hätten den überwiegenden Teil ihres Vermögens selbst konservativ anlegen wollen. Die Beklagte habe lediglich einen kleineren Teil spekulativ anlegen sollen.
In der Folge kam es auf Empfehlung der Beklagten zu mehreren Wertpapiererwerben der Kläger, deren Rückabwicklung sie begehren.
1.
Am 10.4.2006 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Zeugen ... und dem Kläger. Der Zeuge ... empfahl dem Kläger den Erwerb von Genussscheinen der .... Er wies darauf hin, dass ein Risikoanalysebogen vorliegen müsse, welchen der Kläger am 10.4.2006 ausfüllte und an die Beklagte übersandte (Anlage B 1). Darin ordnete sich der Kläger in die Risikoklasse 4 (spekulativ) ein. In dem Gespräch wurde das Risikopotential der empfohlenen Anlagen besprochen.
Der Kläger erteilte den Auftrag zum Erwerb der vorgenannten Genussscheine in Höhe von nominal 15.400,00 EUR. Das Datum der Ausführung ist zwischen den Parteien streitig....