Entscheidungsstichwort (Thema)
Arzthaftung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Der Kläger unterzog sich am 04. Juni 2002 einer Operation zur Beseitigung einer Geschwulst an der rechten Halsseite. Diese Operation hat der Beklagte ausgeführt. Nach dem operativen Eingriff klagte der Kläger über eine Schwäche in der rechten Schulter. Am 13. September 2002 wurde bei dem Kläger durch den Neurologen Dr. … eine Läsion des Nervus accessorius rechts diagnostiziert. Am 13. März 2003 erfolgte eine Operation zur Transplantation im Bereich des Nervus accessorius rechts mit Teilersatz durch einen Fremdnerv in der Neurochiurgie in …. Diese Operation wurde abgebrochen, da eine Rekonstruktion nicht möglich war. Der Kläger ist gelernter Stukkateur.
Der Kläger trägt vor:
Die Nervenläsion sei auf einen fehlerhaften operativen Eingriff vom 04. Juni 2002 durch den Beklagten zurückzuführen. Er sei über die Risiken dieser Operation nicht richtig aufgeklärt worden.
Der Kläger beantragt,
- der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,– EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Diskontsatzüberleitungsgesetz ab Klagezustellung zu zahlen;
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der Behandlung vom Juni 2002 entstandenen und künftig entstehenden Schaden materieller und immaterieller Art in voller Höhe zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind und soweit sie nicht bereits Gegenstand des Klageantrags zu 1) sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Es habe eine Operationsindikation bestanden. Eine Aufklärung sei am 28. Mai 2002 erfolgt. Die Operation sei fehlerfrei durchgeführt worden. Eine Nervenläsion könne nicht operationsbedingt sein.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 10. Dezember 2003 (Bl. 37 f. d.A.) und 10. November 2004 (Bl. 91 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 29. April 2004 (Bl. 49 ff. d.A.) und die ergänzende Stellungnahme vom 14. Juli 2004 (Bl. 80 ff. d.A.) verwiesen. Des Weiteren wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09. Februar 2005 (Bl. 102 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Beklagten weder auf deliktischer noch auf vertraglicher Grundlage zu.
Den Kläger trifft die Beweislast dafür, dass der Beklagte durch einen nicht fachgerechten Eingriff am 04. Juni 2002 einen Nerv verletzt hat.
Der Sachverständige Prof. Dr. … hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten nebst Ergänzung ausgeführt, der HNO-ärztliche Eingriff vom 04. Juni 2002 am Hals des Klägers sei nach den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend dem derzeitigen wissenschaftlichen Standard durchgeführt worden. Die postoperativ festgestellte Accessoriusparese bei dem Kläger sei eine typische Komplikation von Halseingriffen und beim Kläger schicksalhaft.
Eine Haftung des Beklagten wegen eines Behandlungsfehlers ist nach diesen nachvollziehbaren und die Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … zu verneinen.
Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, den Kläger über die Risiken der Operation nicht richtig aufgeklärt zu haben. Dass eine Risikoaufklärung stattgefunden hat, hat der Kläger mit seiner Unterschrift auf der dokumentierten Patientenaufklärung (Bl. 21 und 22 d.A.) bestätigt. In dieser Patientenaufklärung wird unter dem Stichwort „Seltene Folgen und Risiken” eine Verletzung von Nerven genannt.
Der Beklagte, zum Inhalt des Aufklärungsgespräches als Partei vernommen, hat darüber hinaus bekundet, er habe den Kläger in einem Vorgespräch am 28. Mai 2002 davon in Kenntnis gesetzt, dass es durch den Eingriff zu Schäden an Blutgefäßen und Nerven kommen könne.
Die Kammer geht von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Danach steht fest, dass der Kläger über die Gefahren des ärztlichen Eingriffs, nämlich über mögliche dauernde Nebenfolgen, die sich auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, bei fehlerfreier Durchführung des Eingriffs nicht mit Gewißheit ausschließen lassen, ausreichend informiert gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
Fundstellen