Verfahrensgang

AG Korbach (Aktenzeichen 3 H 13/09)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.235,00 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw "..." Fahrgestell-Nr. "..." sowie 899,40 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Korbach - 3 H 13/09 (70) - haben die Klägerin 18% und die Beklagte 82% zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufes eines fabrikneuen Pkw wegen verschiedener Sachmängel.

Sie erwarb von der Beklagten den im Urteilstenor genannten Pkw "..." aufgrund der verbindlichen Bestellung vom 24.02.2009, auf deren bei den Akten befindliche Ablichtung (Bl. 10 d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte lieferte das Fahrzeug am 16.06.2009 an die Klägerin aus, diese entrichtete den mit Rechnung vom selben Tage (Bl. 13 d.A.) geforderten Kaufpreis von 15.235,00 EUR.

Als die Klägerin nach einem größeren Regenschauer vom 20.08.2009 die Türen des Fahrzeuges am 22.08.2009 öffnete, stellte sie fest, dass sich im Türbereich Wasser gesammelt hatte, welches zum Teil beim Öffnen der Türen herauslief. Nach dem sich dieser Missstand bei weiteren Regenfällen erneut gezeigt hatte, schilderte die Klägerin dies dem Kfz-Meister "..." der Beklagten und bat um Abhilfe. Als die Klägerin das in der Werkstatt der Beklagten verbliebene Fahrzeug am 26.08.2009 abholen wollte, teilte der Kfz-Meister "..." ihr mit,

dass nach schriftlicher Auskunft des "xxx"-Werkes dort angeblich keine ähnlichen Mängel und auch keine Vergleichsfälle bekannt seien. Als sich die Klägerin mit E-Mail vom 27.08.2009 an die "..." in "..." wandte, teilte ihr die dortige Kundenbetreuung mit, man habe das Anliegen der Klägerin in die Hände ihres "xxx"-Partners gelegt, der, sollte er - aus welchen Gründen auch immer - an seinen Grenzen stoßen, die Möglichkeit habe, sich einen Expertenrat vom Hersteller zu holen. Man werde ihn nach Kräften unterstützen. Daraufhin führten im Auftrag der Klägerin deren Sohn und der Zeuge "..." mit dem Mitarbeiter "..." der Beklagten ein Gespräch zwecks Vereinbarung weiterer Lösungsschritte. Mit Schreiben vom selben Tage erhob die Klägerin gegenüber der Beklagten eine ausführliche Mängelrüge und forderte diese zur Nacherfüllung bis zum 16.09.2009 auf. Wegen des weiteren Inhaltes dieses Schreibens wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung (Bf. 16-18 d.A.) verwiesen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2009 mit, nach einer "exakten technischen Begutachtung und Rücksprache mit dem Hersteller" sei bestätigt worden, "dass es sich hier um den Stand der Serie handelt" und demnach eine Nacherfüllung nicht erfolgen werde. Mit Schreiben vom 17.09.2009 (Bl. 19 d.A.) setzte die Klägerin der Beklagten eine letzte Nachfrist zur Mängelbeseitigung bis zum 30.09.2009, die allerdings erfolglos verstrich. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2009 die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beim Amtsgericht Korbach. Weiterhin musste sie feststellen, dass bei winterlichen Temperaturen bedingt durch die eingedrungene Nässe sowohl die Fensterscheiben regelmäßig einfrieren und sich nicht mehr öffnen lassen als auch die Türen des Pkw nicht oder nur unter großer Gewaltanwendung geöffnet werden können. Als die Klägerin dies am 14.12.2009 einem Mitarbeiter der Beklagten mitteilte, gab dieser lediglich den Hinweis, wenn die Fahrzeugtüren eingefroren seien, sollten diese nicht mit zu großer Gewalt geöffnet werden, da ansonsten die Türgriffe Schaden nehmen und eventuell sogar abreißen könnten, sie, die Klägerin, solle das Fahrzeug am Besten in eine beheizte Garage stellen. Nach Vorlage des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren durch den Sachverständigen erklärte der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2010 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Mit der am 28.05.2010 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst eine Hauptforderung in Höhe von 18,740,00 EUR geltend gemacht und nach Hinweis des Gerichts auf einen lediglich in Höhe von 15.235,00 EUR entrichteten Kaufpreis die diesen übersteigenden Klage zurückgenommen.

Sie beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.235,00 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges Pkw "..." Fahrgestell-Nr. "..." zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskoste...

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