Verfahrensgang

AG Rendsburg (Urteil vom 09.03.2001; Aktenzeichen 11 C 480/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 09.03.2001 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.549,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem LRG-Satz seit dem 24.08.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 12 %, der Beklagte zu 88 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 %, der Beklagte zu 30 %.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Zahlung einer Betreuungspauschale geltend.

Anfang 1997 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über eine 42 m(2)-Wohnung in einer Wohnanlage der Klägerin in XXXXXX. In § 2 des Mietvertrages heißt es unter anderem:

“Neben der Miete ist eine Betreuungspauschale (entsprechend dem beiliegenden Vertrag zwischen den dem Mieter und der Pflege XXXXXX) in Höhe von 170, 00 DM direkt an die Pflege XXXXXX zu zahlen.”

Zeitgleich mit dem Abschluss des Mietvertrages schloss die Pflege XXXXXX, ein privater Pflegedienst, mit dem Beklagten einen gesonderten, mit “Mieterbetreuungsvertrag” überschriebenen Vertrag ab, in dem unter anderem das Betreuungsangebot der Pflege XXXXXX beschrieben und ein monatliches Pflegeentgelt von 170,- DM vereinbart wurde. Ziffer 4 dieses Vertrages lautet:

“Ende der Betreuung

a) Das Mieterbetreuungsverhältnis endet bei Auflösung des Mietverhältnisses zwischen den Mietern und der XXXXXX -Stiftung.

b) Das Betreuungsentgelt wird bei Kündigung für den laufenden Monat erhoben.”

Nachdem der Beklagte die Betreuungspauschale zunächst gezahlt hatte, kündigte er den Mieterbetreuungsvertrag mit Schreiben vom 17. 11. 1998 gegenüber der Pflege XXXXXX und stellte die Zahlung der Betreuungspauschale ab Dezember 1998 ein. Die Pflege XXXXXX widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 04. 12. 1998 unter Hinweis auf die Verknüpfung von Mietvertrag und Mieterbetreuungsvertrag und verlangte die Fortzahlung der Pauschale.

In der Folge kündigten weitere 19 der insgesamt 53 Mietparteien den Betreuungsvertrag und stellten die Zahlung der Pauschale ein. Die Pflege XXXXXX verringerte daraufhin den Leistungsumfang ihres Betreuungsangebots und reduzierte die dafür beanspruchte Pauschale in den mit den meisten Mietern neu abgeschlossenen Betreuungsverträgen auf 140,- DM monatlich. Der Beklagte verweigerte den Abschluss eines entsprechend geänderten Vertrages.

Mit Vereinbarung vom 02. 05. 2000 trat die Pflege XXXXXX ihre aus einer anliegenden “Offenen-Posten-Liste” ersichtlichen Forderungen unter anderem auch gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Die Klägerin kündigte schließlich den Mietvertrag mit dem Beklagten unter Hinweis auf seine Zahlungsverweigerung zum 31. 07. 2000.

Mit ihrer Klage, die dem Beklagten am 23. 08. 2000 zugestellt worden ist, hat die Klägerin Räumung und Herausgabe der Mietwohnung sowie Zahlung der monatlichen Betreuungspauschale von 170,- DM für den Zeitraum Dezember 1998 bis August 2000, insgesamt 3.570,- DM geltend gemacht. Die Klägerin war der Auffassung, die isolierte Kündigung des Betreuungsvertrages sei unzulässig. Mietvertrag und Mieterbetreuungsvertrag seien dergestalt aneinander gekoppelt, dass sie nur gemeinsam beendet werden könnten. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin behauptet, das Konzept des Betreuten Wohnens lasse sich nur realisieren, wenn sämtliche Mieter die monatliche Pflegepauschalen zahlten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. an die Klägerin 3.570,- DM nebst 5 % Zinsen über dem LRG-Satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die in XXXXXX in dem 2. Obergeschoss des Hauses XXXXXX belegene Wohnung Nr. 35, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad, Flur, Abstell- und Kellerraum zu räumen und im geräumten Zustand an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er war der Ansicht, der Betreuungsvertrag sei wie jeder auf Dauer angelegte Dienstvertrag jederzeit frei kündbar. Sollte der Vertrag aufgrund der von der Klägerin verwendeten Vertragsformulierungen nicht isoliert kündbar sein, verstieße dies gegen § 11 Nr. 12 AGBG. Darüber hinaus verstieße der Betreuungsvertrag gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG, da er nicht erkennen lasse, welche Leistungen durch die vereinbarte Pauschale abgedeckt werde. Im übrigen läge ein Verstoß gegen das HeimG vor.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 3.450,- DM (monatliche Betreuungspauschalen für den Zeitraum Dezember 1998 bis April 2000 in Höhe von je 170,- DM und für den Zeitraum Mai bis August 2000 in Höhe von je 140,- DM) verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt, die isolierte Kündigung des Betreuungsvertrages sei unwirksam, da ein gemischter Vertrag vorliege, der nur einheitlich beendet werden könne. Aufgrund des verringerten Leistungsumfangs der Pflege XXXXXX stehe der Klägerin aber ab Mai 2000 lediglich eine Betreuungspauscha...

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