Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.560,56 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf ausstehende Leasingraten und Schadensersatz nach Beendigung eines Leasingvertrages geltend.
Im März 2000 schloß die Klägerin mit der Firma … in Dortmund einen Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung über einen PKW … für die Dauer von 36 Monaten. In Ziffer 3 Satz 3 des Leasingantrages heißt es: „Der kalkulierte Restwert wird vom Leasingnehmer bei der Vertragsart mit Kilometer-Abrechnung nur für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäß Abs. 1 mit 48 % vom Einstandspreis (netto) garantiert, da in diesem Fall keine Kilometer-Abrechnung für die Fahrzeugnutzung erfolgen kann.” Der Einstandspreis ohne Mehrwertsteuer war im Vertrag mit 68.603,00 DM angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Leasingvertrages einschließlich der zugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Leasingantrages (Bl. 18–22 GA) Bezug genommen.
Am 6. Februar 2002 übernahm der Beklagte sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der Firma … und trat in den Vertrag ein. Wegen der Einzelheiten der Übernahmevereinbarung wird auf die zur Akte überreichte Ablichtung (Bl. 23–25 GA) Bezug genommen.
Durch Erklärung vom 4. und 6. März 2003 verlängerten die Parteien den Leasingvertrag bis zum 06.03.2004, wobei die monatliche Leasingrate auf 278,82 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer geändert wurde. Unter Ziffer 4. wurde ein kalkulierter Restwert von 43 % vereinbart und unter Ziffer 5. bestimmt, daß die Beträge für Mehr- bzw. Minderkilometer wie die übrigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsverlängerung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 26, 27 GA) Bezug genommen.
Ab September 2003 zahlte der Beklagte die Leasingraten nicht mehr. Am 8. Oktober 2003 gab der Beklagte das Leasingfahrzeug zurück. Die Klägerin ließ das Fahrzeug von einem Sachverständigen schätzen, welcher einen Einkaufswert von netto 11.077,59 EUR ermittelte. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Gutachtens vom 24. Oktober 2003 (Bl. 29–38 GA) Bezug genommen. Für das Gutachten berechnete der Sachverständige eine Vergütung in Höhe von 112,96 EUR.
Am 28. Oktober 2003 teilte die Klägerin dem Beklagten das Ergebnis der Begutachtung unter Beifügung des Gutachtens mit und räumte diesem die Möglichkeit ein, bis zum 14. November 2003 sich selbst oder einen dritten Unternehmer zu benennen, der zur Zahlung eines Kaufpreises bereit sei, welcher den im Gutachten genannten Händlereinkaufspreis übersteige. Anderenfalls werde das Fahrzeug zu diesem Wert an einen Händler veräußert (Bl. 39 GA). Nachdem der Beklagte keinen Kaufinteressenten benannte, wurde der PKW zum Preis von 11.077,59 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer an die Firma … in Goch veräußert.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 27.02.2005 zur Zahlung von 5.968,77 EUR auf.
Die Klägerin macht folgende Ansprüche geltend:
Leasingrate September 2003 |
323,43 EUR |
Leasingrate 1. bis 8. Oktober 2003 |
83,47 EUR |
Differenz Ablösewert/Verkaufserlös |
5.097,18 EUR |
Gutachterkosten (50 %) |
56,48 EUR |
insgesamt |
5.560,56 EUR |
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.968,77 EUR zuzüglich 4 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2004 zu zahlen. Die Klägerin hat die Klage in Höhe von 408,21 zurückgenommen und beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.560,56 EUR zuzüglich 4 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Der kalkulierte Restwert seit vom Wert des Leasingobjektes zu berechnen, den das Leasingobjekt am 4. März 2003 gehabt habe. Diese Wert sei deutlich niedriger als der angesetzte Wert. Infolge dessen liege keine ordnungsgemäße Abrechnung vor, weshalb der Anspruch nicht fällig sei.
Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Die Klägerin sei die Tochtergesellschaft der … Es sei der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, den PKW unmittelbar über das Vertriebsnetz der Muttergesellschaft an einen Endverbraucher zu verkaufen. Hierzu sei es der Klägerin möglich gewesen, das Fahrzeug in das von der Muttergesellschaft im Internet geführte Verkaufsregister einzutragen. Nennenswerte Kosten und Provisionen wären hierdurch nicht angefallen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit dem geänderten Klageantrag begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.560,56 EUR.
Zunäch...