Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr aufgrund des Betreuungsvertrages vom 16. Januar 2009, ergänzt durch den Betreuungsvertrag vom 26. Juli 2010, bewohnten Wohnraum, Zimmer Nr. ####, im XY-Haus, G-Straße. 1a - 1d, ####2 PT, geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. EUR 35.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht die geräumte Herausgabe eines Zimmers in einer ihrer Pflegeeinrichtungen geltend.
Die Klägerin betreibt Werkstätten und Pflegeeinrichtungen der Behindertenhilfe im Bereich Niederrhein. Die Beklagte bewohnt eine Pflegeeinrichtung der Klägerin. Sie wird gesetzlich vertreten durch ihre Betreuerin und Mutter Frau T.
Mit Wohn- und Betreuungsvertrag vom 16.01.2009, ergänzt durch den Wohn- und Betreuungsvertrag vom 26.07.2010, vereinbarten die Parteien die Vermietung des streitgegenständlichen Zimmers sowie die Betreuung der Beklagten in der Pflegeeinrichtung der Klägerin. Die Leistungen der Klägerin umfassen neben der Unterkunft, auch die Verpflegung sowie weitere Maßnahmen zugunsten der Beklagten (§ 2 des Vertrags vom 16.01.2009 und § 3 des Vertrags vom 26.07.2010).
Zunächst betrug das kalendertägliche Entgelt EUR 78,03 (§ 4 des Vertrags vom 16.01.2009), später EUR 82,86 (§ 4 des Vertrags vom 26.07.2010). Ferner bestimmt § 5 der jeweiligen Verträge, dass das entsprechende Entgelt am dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zur Zahlung fällig wird. § 17 des Vertrags vom 26.07.2010 regelt die Kündigung des Vertrags durch die Einrichtung. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist insbesondere der Zahlungsverzug des Bewohners in einem gewissen Umfang. Auf den Übrigen Inhalt der Verträge wird Bezug genommen (Bl. 5 ff. GA).
Als die Beklagte im Januar 2009 einzog, verfügte sie noch über ein Vermögen i. H. v. EUR 6.000,00. Die Klägerin stellte über das monatliche Entgelt zunächst keine Rechnungen aus, bis Zahlungsrückstände i. H. v. EUR 30.000,00 entstanden waren. Als eine Rechnung ausgestellt wurde, zahlte die Beklagte durch ihre gesetzliche Vertreterin einen Betrag von EUR 6.482,44.
Infolge weiterer Zahlungsrückstände mahnte die Klägerin die Beklagte in den Jahren 2009, 2010 sowie im Jahr 2011 mehrmals an. Zuletzt wurde die Beklagte mit Schreiben vom 04.10.2011 unter Fristsetzung bis zum 31.10.2011 zur Zahlung aufgefordert. Ferner drohte die Klägerin der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Kündigung und der Erhebung einer Räumungsklage.
Mit Schreiben vom 03.11.2011 erklärte die Klägerin der Beklagten die Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrags und forderte sie auf, den Heimplatz bis zum 31.12.2011 herauszugeben. Dem kam die Beklagte nicht nach. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die Zahlungsrückstände auf etwa EUR 76.136,22. Bis Anfang Januar 2012 stiegen die Zahlungsrückstande bis zu einem Betrag von EUR 83.955,14 an, nachdem die Beklagte über Monate hinweg kein Entgelt zahlte.
Hintergrund der hohen Außenstände war, dass der Sozialhilfeträger die beantragten Zahlungen nicht leistete. Der wegen der Behinderung der Beklagten zuständige Kostenträger ist der xx. Ein Antrag auf Kostenübernahme wurde beim LVR gestellt, jedoch mit Bescheid vom 19.10.2010 versagt. Auf Wunsch der Klägerin stellte die Beklagte am 18.10.2011 erneut einen Antrag beim xx.
Zwischen der Beklagten und dem xx waren zudem zwei Rechtsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht Duisburg anhängig, in denen es um die Kostentragungspflicht des xx ging. Gegenstand des ersten sozialgerichtlichen Verfahrens war der Zeitraum nach Zahlung der EUR 6.482,44 durch die Beklagte. Das zweite sozialgerichtliche Verfahren bezog sich auf die formale Rechtsstellung der Beklagten als Mitglied einer Erbengemeinschaft, aufgrund derer sie über ein Achtel Miteigentumsanteil an einer Wohnimmobilie verfügt. Der xx vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem Erbteil um ein verwertbares Recht handele, was beliehen werden könne.
Im April 2012 schloss die Beklagte mit dem xx zur Erledigung beider sozialgerichtlicher Verfahren einen Vergleich, wonach der xx darlehensweise die Heimkosten der Beklagten rückwirkend ab dem 01.04.2010 übernahm und die Höhe des Darlehens auf den Verkehrswert des Erbteils der Beklagten an der Immobilie begrenzt wurde. Danach verbleiben nunmehr offene Zahlungsrückstände für die Zeit bis zum 31.03.2010 i. H. v. EUR 29.726,65. Vor dem Landgericht Kleve macht die Klägerin in einem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 3 O 15/12 die Zahlung dieser rückständigen Heimkosten geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Grund der Zahlungsrückstände sei für die Wirksamkeit ihrer Kündigung ohne Bedeutung. Sie behauptet daneben, die Zahlungsrückstände seien nicht auf eine Fehlinformationen der Heimleitung über die Ausstellung von Rechnungen zurückzuführen, da der Betreuungsvertrag eine genaue Regelung über die Zahlungsmodalitäten enthalte. Eine Fehlinformation der Heimleitung sei im Übrigen nicht abgegeben worden.
Die Klägerin beantr...