Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragene Grundstücke. Verzicht auf den Miteigentumsanteil

 

Verfahrensgang

AG Neuwied (Beschluss vom 29.05.2002)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) ist Miteigentümerin zu ½ der im Grundbuch von … Blatt 282 eingetragenen Grundstücke Flur 1, Flurstücke 574/1 und 585/42. Im Grundbuch ist als weitere Eigentümerin zu ½ Anteil die Beteiligte zu 2) eingetragen. Bei der Beteiligten zu 2) handelt es sich um eine bergrechtliche Gewerkschaft. Vor dem Amtsgericht – Registergericht – Neuwied ist ein Verfahren wegen der Abwicklung der … unter der Geschäftsnummer 3 AR 147/02 anhängig. Ein Abwickler ist für die noch nicht bestellt worden.

Am 25. April 2002 erklärte … namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 1) den Verzicht auf den hälftigen Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von Blatt 282 eingetragenen Grundstücken Flur 1, Flurstücke 574/1 und 585/42. Zugleich beantragte er namens und in Vollmacht der Beteiligten zu 1), den Verzicht im Grundbuch einzutragen.

Der Notar … beglaubigte mit notarieller Urkunde vom 25. April 2002 (Urk.-Nr.: 105/2002) die von … unter der Verzichtserklärung geleistete Namensunterschrift.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2002 (Bl. 4/5 GA), auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, beantragte die Beteiligte zu 1) bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Neuwied die Eintragung des Verzichts im Grundbuch.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 29. Mai 2002 hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Neuwied den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 16. Mai 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass Miteigentum nicht durch Verzicht aufgegeben werden könne (BGHZ 115, 1).

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde vom 15. Juli 2002. Die Beteiligte zu 1) trägt vor, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. Juni 1991 (BGHZ 115, 1) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die geforderte Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht geführt werden könne, weil nicht bekannt sei, wer für die. … handlungsbefugt sei. Auch die vom Bundesgerichtshof geforderten Gemeinschaftsregeln könnten hier nicht angewendet werden. Das Recht zum Verzicht auf das Eigentum sei Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren. Daher müsse es auch der Bruchteilseigentümerin gestattet sein, auf das Eigentum gem. § 928 BGB zu verzichten. Das Eigentumsrecht aus Artikel 14 GG sei höherrangig einzustufen, als das Recht am Fortbestand der Gemeinschaft.

Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Neuwied hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Neuwied die Eintragung des Verzichts der Beteiligten zu 1) auf ihren Miteigentumsanteil an den im Grundbuch von … Blatt 282 eingetragenen Grundstücken Flur 1, Flurstücke 574/1 und 585/42 abgelehnt.

Die Eintragung des Verzichts der Beteiligten zu 1) auf ihren Miteigentumsanteil an den vorgenannten Grundstücken im Grundbuch ist nicht möglich, da ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück nicht entsprechend § 928 Abs. 1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden kann (BGHZ 115, 1/7 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 233; BayObLG NJW 1991, 1962; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 928, Rdnr. 1).

Zwar ist das Recht zum Verzicht auf das Eigentum Ausfluss der dem Eigentümer nach § 903 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (BGHZ 36, 365/368). Miteigentum nach Bruchteilen unterscheidet sich aber vom Alleineigentum in der Weise, dass der Miteigentümer nur einen ideellen Anteil an der Sache hat und dass daher alle Miteigentümer in einer Gemeinschaft verbunden sind, die nach dem Gesetz Rechte und Pflichten zwischen den Teilhabern begründet (BGHZ 115, 1/8). Entscheidend dafür, ob jeder Teilhaber gemäß § 747 Satz 1 BGB über seinen Anteil durch Verzicht auf seinen Anteil verfügen kann, ist daher, ob die Auswirkungen eines Verzichts mit der sonstigen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung im Einklang stehen. Dies ist zu verneinen (BGHZ 115, 1/8).

Könnte sich nämlich ein Teilhaber seiner Verpflichtung zur Lastentragung aus § 748 BGB durch Verzicht auf seinen Miteigentumsanteil entledigen, so müssten die anderen Teilhaber zwangsläufig einen entsprechenden höheren Beitrag leisten, ohne dass ihnen jener Anteil zuwüchse; denn der aufgegebene Anteil wäre herrenlos und unterläge nach § 928 Abs. 2 BGB nur dem Aneignungsrecht des Fiskus. Die P...

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