Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 13.11.2012; Aktenzeichen 5 U 69/12)

OLG Köln (Beschluss vom 10.10.2012; Aktenzeichen 5 U 69/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der am 13.01.1958 geborene Kläger nimmt die Beklagte wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit einer Facetteninfiltration sowie wegen unzureichender Aufklärung über Eingriff und Risiken dieser Behandlung auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Der Kläger begab sich am 26.05.2007, am Samstag vor Pfingsten wegen starker Rückenschmerzen in das Haus der Beklagten. Der Kläger litt zu diesem Zeitpunkt bereits seit vielen Jahren unter rezidivierenden lumbalgieformen Rückenbeschwerden. Als Gas- und Wasserinstallateur war er in besonderer Weise körperlichen Belastungen ausgesetzt. Der Kläger wurde über die Notfallambulanz in die stationäre chirurgische Abteilung der Beklagten übernommen. Bei der Aufnahme litt der Kläger unter akuten lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine. Bei der Aufnahme wurden keine neuromuskulären Defizite festgestellt. Neben der körperlichen Untersuchung erfolgte eine Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen sowie ein Aufnahmelabor, das keinen wesentlichen pathologischen Befund ergab. Der Kläger erhielt eine Schmerzinfusion, den sogenannten "Würzburger Schmerztropf". Die Schmerztherapie wurde sodann in den nächsten Tagen fortgesetzt. Bei ausbleibender relevanter Verbesserung der Beschwerdesituation wurde bei dem Kläger am 29.05.2007 eine durch Bildwandler gestützte Infiltration der Facettengelenke L 4 bis S 1 beidseits durchgeführt. In den Behandlungsunterlagen findet sich in der Kurve des Patienten für den 4. Stationären Behandlungstag , den 29.5.2007 folgender handschriftlicher Eintrag: "Pat.(ient) über Inf(iltration) aufgeklärt nach Verlauf ggf heute oder morgen". Die Infiltration erfolgte im Operationssaal, da hier die notwendigen Röntgengeräte vorhanden waren. Nachdem sich zunächst eine Verbesserung der lokalen Schmerzsituation ergeben hatte, klagte der Kläger am darauffolgenden Tag über starke Schmerzen in der Schulter. Es wurde daraufhin eine Erweiterung der Schmerzmedikation veranlasst und am 31.05.2007 eine Infiltration der rechten Schulter vorgenommen. Am 03.06.2007 wurde bei dem Kläger erstmals ein Anstieg der Temperatur festgestellt. Bei einem weiteren Temperaturanstieg am darauffolgenden Tag wurde eine Laborkontrolle durchgeführt. Die Laborkontrolle zeigte einen leichten Anstieg der Leukozyten und des CRP-Werts. In den folgenden Tagen klagte der Kläger wieder über vermehrte lumbale Beschwerden und es wurde ein erneuter Anstieg der Temperatur mit Fieberentwicklung festgestellt. Eine antibiotische Behandlung mit Unacid wurde begonnen. Bei klinischem Verdacht auf eine Spondylodiszitis wurde eine MRT-Diagnostik der Lendenwirbelsäule eingeleitet, die auf Veranlassung der Beklagten im S-Hospital in G am 06.06.2007 stattfand. Hierin bestätigte sich der Verdacht auf eine Spondylodiszitis der Etage L 5/S 1. Daraufhin wurde der Patient in die neurochirurgische Abteilung der Universitätsklinik Köln zur Weiterbehandlung verlegt.

Am 07.06.2007 erfolgte die neurochirurgische Entlastung in Form einer Flavektomie (operatives Abtragen des Ligamentum flavum). Postoperativ wurde der Kläger für eine Nacht auf der Intensivstation überwacht und konnte in der Folge im stabilen Allgemeinzustand auf die Station verlegt werden. Eine intravenöse Antibiose-Gabe erfolgte über 6 Wochen; die Entzündungsparameter zeigten sich im Verlauf rückläufig. Es wurde sodann langsam mit einer Mobilisation des Klägers wieder begonnen. Am 20.07.2007 konnte der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen werden. Es wurden wöchentliche laborchemische Kontrollen der Entzündungswerte empfohlen sowie eine erneute MRT-Verlaufskontrolle 4 Wochen nach Entlassung.

Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Behandlung im Hause der Beklagten insgesamt nicht lege artis erfolgt sei. In Bezug auf die Infektion trägt der Kläger vor, dass die Ansteckung mit dem Erreger staphylococcus aureus dem Risiko des beklagten Krankenhauses zuzuordnen sei und dass die Beklagte daher den Nachweis zu erbringen hätte, dass im konkreten Fall alle möglichen und zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden seien. Der Kläger erhebt die Aufklärungsrüge. Hierzu behauptet der Kläger, dass ihm nicht erläutert worden sei, warum eine Facetteninfiltration durchgeführt würde. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass eine intervertebrale Spritze verabreicht würde, wie er sie bereits zu früheren Zeitpunkten erhalten hatte. Über Komplikationen der Facetteninfiltration sei mit dem Kläger nicht gesprochen worden. Selbst wenn man die Behauptung der Beklagten als wahr unterstellen wollte, so wäre ein solches Aufklärungsgespräch jedenfalls im Hinblick auf den noch am gleichen Vormitta...

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