Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 05.07.2011; Aktenzeichen 202 C 280/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.07.2011, 202 C 280/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.2010 zu TOP 2 a (vorrangige Zuführung der Wohngelder zur Instandhaltungsrücklage),TOP 2b (Jahresabrechnung 2009 in Bezug auf die Position Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 714,00 und anteilige Belastung der Klägerin) und TOP 3b (Zuführung der gezahlten Wohngelder zur Instandhaltungsrücklage) werden für ungültig erklärt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagten zu 43%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße, …1 Köln. In der Eigentümerversammlung vom 19.05.2010 fassten die Wohnungseigentümer mehrheitlich u.a. folgende Beschlüsse, die die Klägerin angefochten hat:
– TOP 02
Die Verwalterin soll im Rahmen der Jahresabrechnung aus den tatsächlichen geleisteten bzw. mit Guthaben verrechneten Wohngeldern zunächst die Beitragsleistungen zur beschlossenen Instandhaltungsrücklage in voller Höhe abführen – ungeachtet der Höhe der einzelnen Wohngeldzahlungen – und nur den verbleibenden Restbetrag des anteiligen Wohngeldes mit den weiteren Ausgaben gemäß Wirtschaftsplan im Abrechnungsjahr verrechnen.
Die Jahresabrechnung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 wird in der vorgelegten Form als Einzel- und Gesamtabrechnung genehmigt und ist fällig. Der Firma X wird für das Wirtschaftsjahr 2009 Entlastung erteilt.
– TOP 3
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2011 wird in der vorgelegten Form genehmigt und ist ab 01.01.2011 fällig. Dieser Wirtschaftsplan bleibt bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan bestehen.
Die Verwalterin soll im Rahmen der Jahresabrechnung aus den tatsächlichen geleisteten bzw. mit Guthaben verrechneten Wohngeldern zunächst die Beitragsforderungen zur Instandhaltungsrücklage in beschlossener Höhe abführen und nur den verbleibenden Restbetrag des anteiligen Wohngeldes mit den weiteren Ausgaben gemäß Wirtschaftsplan verrechnen.
– TOP 4
Zur Vorbereitung und Durchführung der Montage von Messeinrichtungen für den Wasserverbrauch (Wasseruhren) der jeweiligen Sondereigentumseinheiten und der damit verbundenen Zuordnung der Wasserversorgungsleitungen zu den einzelnen Wohneinheiten (Sondereigentum) soll die Wasserverteileranlage im Keller durch die Firma F Instand gesetzt und entsprechend geändert werden. Die Kosten dieser Maßnahme gemäss Angebot in Höhe von ca. EUR 4.300,00 werden aus der Instandhaltungsrücklage finanziert.
– TOP 05
Die Verwalterin wird beauftragt, die Neuverlegung von Gehwegplatten vom Bürgersteig zum Hauseingang ausführen zu lassen. Die Maßnahme soll gemäß Angebot der Firma A vom 30.07.2009 ausgeführt werden. Die Kosten in Höhe von EUR 1.500,00 werden aus der Instandhaltungsrücklage finanziert.
– TOP 06
Die Verwalterin wird beauftragt, die Klärung und Verfolgung der Baumschädigung/Baumbeseitigung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück zu verfolgen und Schadensersatz bei Feststellung der Verursacher für die Eigentümergemeinschaft zu fordern. Die Verwalterin darf zur Durchführung dieser Maßnahme einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu Lasten der Eigentümergemeinschaft beauftragen.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beschlussfassung zu TOP 2a beinhalte wohl, dass eingehende Gelder nicht dazu genutzt werden sollen, um laufende Kosten zu decken, sondern um zunächst die Instandhaltungsrücklage aufzufüllen. Dies führe gegebenenfalls dazu, dass Schulden angehäuft würden, so dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Sofern die Klägerin im Rahmen der Jahresabrechnung 2009 anteilsmäßig an Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 714,00 beteiligt werde, seien im Vorverfahren Gegner nur die übrigen Wohnungseigentümer gewesen, so dass auch nur diese die Kosten zu begleichen hätten. Zu TOP 4 gelte, dass die Wasserverteileranlage nicht instandgesetzt werden musste, sie sei ordnungsgemäß gewesen. Messeinrichtungen seien bereits vorhanden, zur Vorbereitung und Durchführung der Montage von Messeinrichtungen seien keine Instandsetzungsarbeiten erforderlich. Die Gehwegplatten würden sich in einem ortsüblichen Zustand befinden, lediglich der Frost habe vier bis sechs Platten hochgehoben, die wieder eingebracht werden müssten. Eine Neuverlegung sei nicht erforderlich, da die vorhandenen Platten völlig in Ordnung seien. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes der Firma A seien zudem noch nicht einmal einzelne Platten angehoben gewesen. Der Beschluss zu TOP 6 sei zu unbestimmt und viel zu weit reichend, es sei nicht klar, welcher Baum angesprochen worden sei, die Hausverwaltung könne einen Anwalt ihrer Wahl beauftragen, sich um jeden einzelnen Baum zu kümmern, der auf dem Gründstück stehe. Zudem entspreche die B...