Verfahrensgang
AG Siegburg (Urteil vom 03.02.2012; Aktenzeichen 151 C 27/11) |
Tenor
1. Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 03.02.2012, Az. 151 C 27/11, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungs- und Teileigentumsanlage „D” in A. Die Klägerin zu 1) ist Teileigentümerin mehrerer Tiefgaragenplätze, die Kläger zu 2) und 3) sowie die Kläger zu 4) und 5) sind Wohnungseigentümer.
Bei der Wohnungs- und Teileigentumsanlage „D” handelt es sich um eine Mehrhausanlage mit Häusern, die zwischen einer und acht Wohneinheiten aufweisen. Die Klägerin zu 1) erwarb etwa die Hälfte der Einheiten von der D GmbH, dem Bauträger.
In der Teilungserklärung ist in § 9 bestimmt, dass die jeweiligen Häuser wirtschaftlich selbständige Untereinheiten bilden. In § 25 der Teilungserklärung ist geregelt, dass in Angelegenheiten der jeweiligen Untereinheiten die Eigentümer der betreffenden Untereinheiten entscheidungsbefugt sind (kleine Eigentümerversammlung). In Angelegenheiten hingegen, die alle Untereinheiten betreffen und zwingend gemeinschaftlich zu erledigen sind, ist eine Entscheidungskompetenz aller Eigentümer gegeben (große Eigentümerversammlung).
In der Vergangenheit traten an Häusern der Anlage Schäden an den Fenstern auf, die nachgebessert worden sind, wobei dies teilweise ohne Erfolg geblieben ist. Die Verwalterin beabsichtigte, die Gewährleistungsansprüche der einzelnen Eigentümer wegen der Mängel an den Fenstern gegen die Klägerin zu 1) gerichtlich geltend zu machen. Deswegen wurde in einer „großen” Eigentümerversammlung vom 29.06.2011 unter TOP 10 ein Beschluss gefasst, wonach die Verwaltung beauftragt wird, die Schäden an den Fenstern gegenüber der Klägerin zu 1) geltend zu machen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kläger.
Mit Urteil vom 03.02.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 761 ff GA), hat das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss zu TOP 10 aus der großen Eigentümerversammlung vom 29.06.2011 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss zwar inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Es lasse sich ihm entnehmen, dass die primären Gewährleistungsrechte sämtlicher Eigentümer, die von der Klägerin zu 1) erworben haben, vergemeinschaftet werden sollen. Jedoch entspreche der Beschluss nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, da es an der Beschlusskompetenz der „großen” Eigentümerversammlung gefehlt habe. Im Hinblick auf die Vergemeinschaftung seien bereits nicht alle Untereinheiten betroffen. Betroffen seien nur diejenigen Eigentümer, die von der Klägerin zu 1) erworben hätten. Auch handele es sich nicht um eine zwingend gemeinschaftlich zu erledigende Angelegenheit. Die Nachbesserungen seien rechtlich wie tatsächlich bei den einzelnen Einheiten ohne Beachtung anderer Einheiten möglich.
Das Urteil ist den Beklagten am 08.05.2012 zugestellt worden. Hiergegen haben sie mit Schriftsatz vom 24.02.2012, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08.05.2012, eingegangen am gleichen Tag, nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag, begründet.
Die Beklagten sind der Ansicht, das Amtsgericht habe die Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG rechtsfehlerhaft behandelt. Bei dieser Vorschrift handele es sich um zwingendes Recht. Das Amtsgericht habe verkannt, dass gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer ausübe und die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnehme. Mit der gesetzlichen Regelung sei die Gesamtgemeinschaft gemeint, da es keine rechts- oder parteifähigen Untergemeinschaften gebe. Auch betreffe der angefochtene Beschluss alle Untergemeinschaften.
Ferner sei es unerheblich, wem die Gewährleistungsansprüche zustünden. Stets habe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Recht, diese an sich zu ziehen.
Auch unterfiele die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung nicht dem Begriff der Instandhaltung und Instandsetzung. Es solle ein Zustand hergestellt werden, der zuvor noch nicht bestanden habe.
Die Bildung von Untergemeinschaften diene dem Zweck, eine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erzielen, nicht hingegen eine tatsächliche Unabhängigkeit.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 03.02.2012, zugestellt am 08.02.2012, zum Az. 151 C 27/11 aufzuheben;
die Klage abzuweisen;
die Revision zuzulassen.
Die Kläger zu 1) bis 5) beantragen übereinstimmend,
die Berufung zurückzuweisen,
die Revision zuzulassen.
Sie sind der Ansicht, dass eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung nicht gegeben war. Um eine größtmögliche Unabhängigkeit der einzelnen Häuser der Wohnungs- und Teileigentumsanlage zu erreichen, seien Untergemeinschaften gebildet worden. Diesem Zwe...