Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.896 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 272,00 € seit dem 15.08.2009, 15.09.2009, 15.10.2009, 15.11.2009, 15.12.2009, 15.01.2010, 15.02.2010, 15.03.2010, 15.04.2010, 15.05.2010, 15.06.2010, 15.07.2010, 15.08.2010, 15.09.2010, 15.10.2010, 15.11.2010, 15.12.2010 und 15.01.2011 zu zahlen auf das Darlehenskonto der Klägerin bei der A-Bank, T-Platz, #### N, Finanzierungsnummer ########.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages vom 03.01.2005 bei der Beklagten den Abschluss einer Restkredit-Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte nahm den Antrag an. Abgesichert ist eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe von 272 €, die gemäß den Fälligkeitszeitpunkten der Darlehensrückzahlungsraten zum 15. eines jeden Monats fällig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 03.01.2005 Bezug genommen. Korrespondierend mit dem Auszahlungszeitpunkt des Darlehens bestand Versicherungsschutz ab dem 24.01.2005. Versicherungsende tritt mit Ablauf des 23.01.2012 ein. Dem Versicherungsverhältnis liegen die aus der Akte ersichtlichen Versicherungsbedingungen zugrunde.
Die Klägerin ist gelernte Krankenschwester und arbeitet als Bezugsbetreuerin beim Sozialwerk M im Rahmen der Betreuung psychisch, körperlich und geistig behinderter Bewohner der vorgenannten Einrichtung. Im April 2007 erkrankte die Klägerin an Krebs. Die Erkrankung bewirkte eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, wegen derer die Beklagte für den Zeitraum von April 2007 bis September 2007 Versicherungsleistungen erbrachte. Im Anschluss an die Akutbehandlung wurde und wird die Klägerin mit dem Medikament "Tamoxifen 20 mg Hexal" behandelt. Die Behandlung mit diesem Medikament wird noch voraussichtlich bis zum Jahre 2012 andauern.
Unter dem 11.08.2009 zeigte die Klägerin der Beklagten telefonisch eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 30.06.2009 an. Im Zuge der Leistungsprüfung wurde der Beklagten unter dem 21.08.2009 mitgeteilt, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer Depression nach einer Krebs-OP und einem Überlastungssyndrom beruhte. Daraufhin lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen unter Verweis auf § 7 f) der AVB ab.
Seit dem 01.12.2009 bezieht die Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung befristet zum 31.05.2011. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 11.02.2010 Bezug genommen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsrente für die Monate August 2009 bis Januar 2011 einschließlich. Sie behauptet, seit dem 30.06.2009 wiederum arbeitsunfähig erkrankt zu sein. Die medikamentöse Behandlung der Krebsgrunderkrankung mit Tamoxifen bewirke bei ihr ein ständiges Erschöpfungsgefühl, Herzrasen, Gelenk- und Gliederschmerzen, allgemeine Schwäche und Schwindelgefühl, innere Unruhe, Wirbelsäulenbeschwerden, gestörten Schlaf sowie ein Gefühl allgemeiner Anspannung. Die Klägerin bestreitet, dass die AVB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Sie ist der Auffassung, der Leistungsausschluss sei zum einen unwirksam, zum anderen vorliegend nicht einschlägig. Hierzu behauptet sie, die ausschließliche Ursache der zur streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeit führenden Umstände sei die Krebsbehandlung mit Tamoxifen. Die Klägerin bestreitet eine unbefristete Berufs-/Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AVB der Beklagten.
Die Klägerin hat mit beim Amtsgericht Köln eingegangener Klage ursprünglich beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.088 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 272 € seit dem 15.08.2009, aus weiteren 272 € seit dem 15.09.2009, aus weiteren 272 € seit dem 15.10.2009 sowie aus weiteren 272 € seit dem 15.11.2009 zu zahlen auf das Darlehenskonto der Klägerin bei der A- Bank, T-Platz, #### N, Finanzierungsnummer ########, 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeweils fällig zum 15. der folgenden Monate 272 € auf das Darlehenskonto der Klägerin bei der A- Bank unter der Finanzierungsnummer ######## einzuzahlen. Das Amtsgericht Köln hat sich am 27.01.2011 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht verwiesen. Die Klägerin hat die Klage sodann teilweise zurückgenommen und gleichzeitig mehrfach erwei...