Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen durch Beratung und Aufklärung gehört.
Die streitgegenständliche Regelung in § 4 Abs. 3 der AGB Paket/Express National (im Folgenden: AGB) lautet:
"§ 4 Leistungen der B
(...)
(3)
B darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service "Eigenhändig", Express-Sendungen mit dem Service "Transportversicherung 25.000,- EURO" und EXPRESS BRIEFE mit dem Service "Transportversicherung 2.500,- EURO". Ersatzempfänger sind
1.
Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
2.
andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind; EXPRESS BRIEFE werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgehändigt. (...)"
Mit Schreiben vom 15.07.2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung von § 4 Abs. 3 AGB betreffend die Aushändigung von Sendungen an Nachbarn und Hausbewohner als Ersatzempfänger auf.
Der Kläger trägt unter Berufung auf entsprechende Studien vor, der Klage liege eine Vielzahl von Verbraucherbeschwerden zugrunde. Der Kläger ist der Ansicht, § 4 Abs. 3 AGB sei im Hinblick auf die dort gestattete Ersatzzustellung an Nachbarn und Hausbewohner des Sendungsempfängers unangemessen benachteiligend. Dies gelte insbesondere wegen der Gefahr der Aushändigung von Sendungen an unbefugte Personen und der damit verbundenen Gefahr des Abhandenkommens. Die Klausel sei insoweit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unvereinbarer Abweichung von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in §§ 407 Abs. 1, 418 Abs. 3 HGB unwirksam. Der Kreis der Nachbarn und Hausbewohner sei zudem zu unbestimmt, weswegen die Klausel auch gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoße.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft es zu unterlassen, die nachfolgenden oder dieser inhaltsgleichen Bestimmungen in Bezug auf Beförderungsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"§ 4 Leistungen der B
(3) B darf Sendungen(, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können,) einem Ersatzempfänger aushändigen. (Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service "Eigenhändig", Express-Sendungen mit dem Service "Transportversicherung 25.000,- Euro".) Ersatzempfänger sind
(1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
(2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie)
dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind
(; EXPRESS BRIEFE werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgehändigt)"
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, mangels Vertragsabschlusses mit Verbrauchern sei sie nicht passivlegitimiert, da im Privatkundenbereich Verträge in Vertretung der Q AG geschlossen würden. Die Zahl der Beschwerden zum Thema Ersatzzustellung sei verschwindend gering. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege schon keine Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber dem Sendungsempfänger vor, da Vertragspartner des Postbeförderungsvertrages allein der Absender sei. Zudem stehe § 4 Abs. 3 AGB in Einklang mit § 2 der Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV). Diese Vorschrift sehe wie die Vorgängervorschrift in § 51 Abs. 2 Ziff. 4 Postordnung die Möglichkeit der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn vor. Die angegriffene Klausel sei auch inhaltlich hinreichend klar und verständlich.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage i...