Tenor

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 75 % und die Beklagte zu 2) 25 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Herausgabe der durch sie vermieteten gewerblichen Räume.

Am 01.08.2005 schloss die Klägerin mit der P. GmbH einen Mietvertrag über Geschäftsräume in I-Straße Str. 18, … M.. Die Monatsmiete betrug 1 650,00 EUR. Am 15.12.2008 eröffnete das Amtsgericht Köln über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren (Az. 71 IN 330/08). Der Beklagte zu 1) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit dem Schreiben vom 16.12.2008 kündigte der Beklagte zu 1) den Mietvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Da die GmbH für drei aufeinanderfolgende Monate keine Mietzahlungen leistete, kündigte auch die Klägerin mit dem Schreiben vom 18.12.2008 fristlos das Mietverhältnis. Seit Mitte November 2008 nahm der Geschäftsführer der P. GmbH, Herr L., zu der Klägerin Verhandlungen über den Abschluss eines Nachfolgemietvertrages mit der Beklagten zu 2), seiner Lebensgefährtin, auf. Zum Abschluss eines neuen Mietvertrages kam es wegen ausstehender Mietforderungen nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Besitz an den Mieträumen erlangt habe. Wenn er an den Räumlichkeiten keinen Besitz gehabt hätte, hätte er den Mietvertrag nicht kündigen können.

Mit der am 30.01.2009 an den Beklagten zu 1) zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst beantragt,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die Geschäftsräume im I-Straße, … M., bestehend aus einem Ladenlokal im Erdgeschoss und Kellerräumen im Untergeschoss zu räumen und an sie geräumt herauszugeben.

Mit dem Schriftsatz vom 05.05.2009 hat sie den Antrag gegen den Beklagten zu 1) eingeschränkt und ihre Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie Besitz an dem Ladenlokal I-Straße Str. 18, … M., gelegen im Erdgeschoss und Kellerräumen sowie dem Untergeschoss (Keller) durch Rückgabe der Schlüssel zu dem genannten Geschäftslokal zu übertragen,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie das Ladenlokal I-Straße Str. 18, Erdgeschoss und Kellergeschoss, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2009 wurde zwischen der Klägerin, dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) ein Vergleich geschlossen. Danach hat sich die Beklagte zu 2) verpflichtet, am 31.10.2009 das Ladenlokal an die Klägerin geräumt herauszugeben, eine Nutzungsentschädigung für Oktober 2009 in Höhe von 1 650 EUR bis zum 31.10.2009 und die rückständigen Mieten für die Monate Juni, Juli, August und September 2009 in monatlichen Raten zu jeweils 150,00 EUR an die Klägerin zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs sollten gegeneinander aufgehoben werden. Dem Beklagten zu 1) wurde nachgelassen, von dem Vergleich bis zum 23.09.2009 zurückzutreten, wobei Einzelwirkung des Rücktritts vereinbart wurde. Mit dem Schriftsatz vom 17.09.2009 hat er den Vergleich widerrufen.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie Besitz an dem Ladenlokal I-Straße Str. 18, … M., gelegen im Erdgeschoss und Kellerräumen sowie dem Untergeschoss (Keller) durch Rückgabe der Schlüssel zu dem genannten Geschäftslokal zu übertragen.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass die Beklagte zu 2) seit dem 01.12.2008 ihren eigenen Geschäftsbetrieb in den bisherigen Räumlichkeiten der P. GmbH betreibe. Seitdem habe weder die P. GmbH noch der Beklagte zu 1) Besitz an den Mieträumen der Klägerin. Auch an den Schlüsseln zu den Mieträumen habe er niemals Besitz erlangt. Über die Schlüssel zu den Zugangstüren verfüge alleine die Beklagte zu 2).

Nach Ablauf der gesetzten Erklärungsfrist hat die Klägerin den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu 2) die Räume zum 30.10.2009 zurück gegeben hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Nach dem Widerruf des Vergleich durch den Beklagten zu 1) ist über die Begründetheit der gegen diesen gerichteten Klage zu entscheiden; die Beklagte zu 2) ist aufgrund des mit dieser geschlossenen Vergleichs nur noch an der Kostenquote der auf sie entfallenden Gerichtskosten am Rechtsstreit beteiligt....

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