Tenor

Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Aufwendungsersatz für die Entsorgung von PPK-Verpackungen im Jahr 2010 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist im Landkreis N öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gem. §§ 13, 15 KrW-/AbfG. Die Beklagte ist ein Systembetreiber im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung (VerpackV), der im Auftrag des Handels gebrauchte Verkaufsverpackungen entsorgt. Die Parteien streiten über die Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Papier/Pappe/Karton (PPK-Verpackungen).

In den Jahren 2008 und 2009 bestand zwischen den Parteien ein Vertrag über die Entsorgung gebrauchter PPK-Verpackungen (Bl. 41 d.A.). Die Klägerin war danach als Auftragnehmerin der Beklagten verpflichtet, die PPK-Verpackungen gemeinsam mit dem kommunalen Altpapier zu entsorgen und der Beklagten durch entsprechende Wiegescheine die Menge der gesammelten und verwerteten PPK-Verpackungen nachzuweisen (sog. Mengenstromnachweis). Die Beklagte hatte dafür ein monatliches Entgelt zu entrichten und wurde im Gegenzug auch an den Erlösen aus der Verwertung des Altpapiers beteiligt.

Nach dem Auslaufen des Vertrages zum 31.12.2009 konnten sich die Parteien nicht auf einen neuen Vertrag einigen. Die Beklagte war grundsätzlich bereit, die Klägerin weiter mit der Entsorgung der PPK-Verpackungen zu beauftragen, doch bestand Streit über die Höhe des Entgelts und der Erlösbeteiligung. Die Klägerin sammelte und entsorgte dennoch weiterhin zusammen mit dem kommunalen Altpapier auch die von den privaten Endverbrauchern in die Sammelbehälter gegebenen PPK-Verpackungen, übergab der Beklagten aber nicht mehr die bislang gelieferten Mengenstromnachweise.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Mit der Entsorgung der PPK-Verpackungen habe sie ein Geschäft der Beklagten besorgt. Die Beklagte sei als Systembetreiber nach § 6 Abs. 3 VerpackV verpflichtet, die gebrauchten PPK-Verpackungen bei den Endverbrauchern abzuholen und der Verwertung zuzuführen. Es handele sich um eine privatrechtliche GoA und der Rechtsweg zu den Zivilgerichten sei eröffnet, da es sich bei der Entsorgung der PKK-Verpackungen nicht um öffentlich-rechtliche Pflichten der Beklagten handele. Die Anwendbarkeit der GoA werde auch nicht durch abschließende Sonderregelungen ausgeschlossen. Die Klägerin sei als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zwar nach § 15 KrW-/AbfG grundsätzlich zur Entsorgung der auf ihrem Gebiet anfallenden und überlassenen Abfälle verpflichtet. Weder dem bürgerlichen noch dem öffentlichen Recht sei aber eine Regelung zu entnehmen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Kostenrisiko zu übernehmen habe, welches sich aus dem Fehlen eines Vertrages zwischen dem Systembetreiber und dem Entsorgungsunternehmen ergebe. Die Pflicht zur Entsorgung der PPK-Verpackungen liege nach § 6 VerpackV vorrangig bei den Herstellern und Vertreibern der Verkaufsverpackungen und den von ihnen beauftragten Systembetreibern. Bei der Miterfassung von Verkaufsverpackungen durch die Klägerin handele es sich daher jedenfalls um ein "auch fremdes" Geschäft.

Die Klägerin trägt vor, mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt zu haben, was sich auch daran zeige, dass sie bis Ende 2009 noch im Auftrag der Beklagten tätig geworden sei. Die Fortsetzung des Vertrages sei nur aufgrund von Streitigkeiten über die Berechnung der Entgelte gescheitert. Die Geschäftsführung habe auch im Interesse der Beklagten gelegen, da sie damit die Pflichten der Beklagten aus der Verpackungsverordnung erfüllt habe und die grundsätzliche Mitbenutzung des Systems der Klägerin durch die Beklagte von den Parteien nie in Zweifel gezogen worden sei. Jedenfalls sei ein entgegenstehender Wille nach § 679 BGB unbeachtlich, da die Erfüllung der Pflicht der Beklagten zur haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen im öffentlichen Interesse liege und ohne die Miterfassung des PPK-Anteils der Beklagten durch die Klägerin nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Die Klägerin habe demnach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach §§ 677, 683, 670 BGB. Für Leistungen, die zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsherrn gehörten, sei, vergleichbar der Regelung in § 1835 Abs. 3 BGB, die übliche Vergütung zu zahlen. Die Klägerin habe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in beruflicher Eigenschaft gehandelt. Für die Bestimmung des üblichen Entgelts könne auf die Vertragskonditionen zurückgegriffen werden, die die Klägerin mit den anderen acht Systembetreibern nach § 6 Abs. 3 VerpackV vereinbart habe. Der durchschnittliche Lizenzmengenanteil der Beklagten habe im Jahr 2010 bei 46,785% gelegen, der Lizenzmengenanteil der acht Wettbewerber bei 53,215%. Da die anderen Systembetreiber für die Entsorgung insgesamt 78.555,51 Euro an d...

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